Weiterleitung von Befunden und Informationen durch den Hausarzt

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Neben der Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs (Risikoaufklärung) und mögliche Behandlungsalternativen ist der Behandler unter Umständen dazu verpflichtet, den Patienten auch über die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erhobenen Befunde und Prognosen zu unterrichten. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies vor allem dann, wenn der Patient erst durch die zutreffende Information in die Lage versetzt wird, eine medizinisch gebotene Behandlung durchführen zu lassen. 

Der Behandler hat mit anderen Worten sicherzustellen, dass der Patient jedenfalls von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden und der dort angeratenen Behandlung Kenntnis erhält, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat. 

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2018, VI ZR 285/17, hatte ein Patient seine langjährige Hausärztin wegen eines Behandlungsfehlers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagt. Allein diese hatte von einer Klinik erfahren, dass eine operativ entfernte Geschwulst ein bösartiger Tumor war und dies dem Patienten nicht mitgeteilt.

Vom Bundesgerichtshof wurde aus den oben genannten Gründen ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler bejaht, weil die Hausärztin ihre ärztlichen Pflichten gegenüber dem Patienten dadurch verletzt hatte, dass sie ihn über die Diagnose eines malignen Nervenscheidentumors und die Behandlungsempfehlungen des Klinikums nicht informiert hatte. Sie hätte sicherstellen müssen, dass der Patient von dem allein an sie gerichteten zweiten Arztbrief und der darin enthaltenen bedrohlichen Diagnose sowie von den vom Klinikum angeratenen ärztlichen Maßnahmen unverzüglich Kenntnis erlangte.



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