Welche Angaben muss die Werbung mit einer Garantie enthalten? Aktuelle BGH-Entscheidung

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Die Werbung mit Garantien verspricht höhere Absatzchancen für das beworbene Produkt. Dabei ist die Garantie immer von der kaufvertraglichen Gewährleistung zu unterscheiden. Die Gewährleistungsrechte stehen einem Käufer für den Fall gesetzlich zu, dass das erworbene Produkt beim Kauf mangelhaft war. Mit einer Garantie verspricht der Verkäufer, dass das Produkt bestimmte garantierte Eigenschaften hat, für deren Vorliegen er unbedingt für einen vereinbarten Zeitraum einsteht. Bei einer Garantie handelt es sich also um einen selbstständigen Garantievertrag. Wenn schon der Verkäufer über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus eine Garantie gewährt, will er damit auch explizit werben. Diese Werbung kann aber wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sein.

I. Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem der Verkäufer in seinem Internetshop Druckerpatronen als Ersatz für Markenpatronen anbot und auf seine Produkte eine Garantie gewährte. Er warb mit der grafisch hervorgehobenen Angabe „3 Jahre Garantie". Weitere Angaben zur Ausgestaltung der Garantie machte der Verkäufer in der Werbung nicht. Ein Wettbewerber beanstandete diese Werbung als wettbewerbswidrig, da die erforderlichen Informationen für eine Garantie nicht angegeben worden sein. Das OLG gab dem Wettbewerber Recht und verurteilte den Verkäufer zur Unterlassung. Auf die Revision hob der BGH das Urteil auf und wies die Klage ab (Urteil vom 14. April 2011, Az. I ZR 133/09).

II. Wettbewerbswidrige Handlung bei Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift

Gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Um eine solche Vorschrift handelt es sich bei § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB (OLG Hamburg, MMR 2010, 400). Danach muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Zudem muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben zur Inanspruchnahme der Garantie enthalten, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

III. Die Entscheidung des BGH

Im entschiedenen Fall enthielt die Werbung des Verkäufers diese Angaben eindeutig nicht. Dennoch sah der BGH keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Danach sei zwischen der eigentlichen Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB und der bloßen Werbung zu unterscheiden. Die Werbung mit der Garantie fordere den Käufer lediglich zur Bestellung auf und kündige in diesem Zusammenhang eine Garantie an, ohne dass sie bereits verbindlich vereinbart ist. Der BGH erörtert sodann den Sinn und Zweck der Vorschrift als Umsetzung einer EU-Richtlinie. Nach der Richtlinie soll vermieden werden, dass ein Verbraucher sich wegen einer unklaren Fassung einer Garantieerklärung davon abgehalten sieht, die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Dieser Zweck sei erfüllt, wenn die Garantieerklärung die entsprechenden Informationen enthält. Eine Notwendigkeit, dass diese Information bereits in der Werbung enthalten sei, ergebe sich nicht. Abschließend stellt der BGH noch fest, dass auch keine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG vorliege.

IV. Fazit

Die Werbung mit einer Garantie ermöglicht einem Verkäufer bessere Absatzchancen, weil die Verbraucher eher ein Produkt kaufen, für dessen Qualität der Verkäufer eine Garantie abgibt. In der Garantieerklärung muss der Verkäufer umfassend über die Bedingungen der Inanspruchnahme der Garantie aufklären. Dies gilt jedoch nicht für die bloße Werbung für Produkt und Garantie. Dennoch ist auch bei der Werbung für eine Garantie Vorsicht geboten. Die Angaben, mit denen für die Garantie geworben wird, können selbst irreführend sein. Insbesondere für langjährige Garantien zur Haltbarkeit und Ähnlichem hat der BGH entschieden, dass die Garantieaussagen sachlich zutreffend und für den Kunden nicht praktisch bedeutungslos sein dürfen (BGH GRUR 1958, 455 - Federkernmatratzen; BGH GRUR 1976 ,146 - Kaminisolierung). Als irreführend angesehen wurden auch Garantieversprechen, die breit formuliert waren, tatsächlich aber wichtige Ausnahmen enthielten (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1996, 1325).

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

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