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Welche Aufgabe haben Verwertungsgesellschaften?

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Welche Aufgabe haben Verwertungsgesellschaften?

Das alte Sprichwort von der „brotlosen Kunst" ist bis heute geläufig und auch große Künstler haben immer wieder auf ihren anfangs steinigen Weg zum Erfolg hingewiesen. Die anwalt.de-Redaktion erklärt, wie man die eigenen Kompositionen, Texte, Bilder und andere künstlerische Werke zum einen vor Nachahmung schützen und zum anderen an ihnen verdienen kann. 

Urheberrecht: Schutz vor Nachahmung und Missbrauch

Grundsätzlich bietet bereits das Urheberrecht selbst einen umfassenden Schutz, der schon mit der Schaffung des Werkes automatisch entsteht. Der Urheber allein hat das Recht der Namensnennung und der Verwertung. Er kann sein Werk u. a. durch Veröffentlichung, Vervielfältigung, Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte verwerten. Selbst wenn er das Werk verkauft bzw. die Nutzungsrechte an Dritte überträgt, bleibt ihm das sogenannte Namensnennungsrecht, d. h. er kann verlangen, dass sein Werk immer nur unter Nennung seines Namens als Urheber erscheint.

Eine ausführliche Darstellung zum Urheberrecht finden Sie in unserem Ratgeber.

Die Aufgabe von Verwertungsgesellschaften

Schon Ende des 18. Jahrhunderts erkannte man, dass es sinnvoll wäre, wenn nicht der Urheber eines Werkes, z. B. ein Komponist, sich selbst um alle Anfragen, sein Werk aufzuführen, kümmern müsste. Praktikabler erschien bereits hier die Errichtung einer zentralen Vereinigung, die für eine Vielzahl von Künstlern diese Aufgabe übernehmen sollte. 

Parallel zur Weiterentwicklung der jeweiligen Urheberrechte verschiedener Länder entstanden und entwickelten sich auch die Verwertungsgesellschaften. Sie sind bis heute zuständig dafür, Aufführungsgenehmigungen zu erteilen, öffentliche Veranstaltungen zu überwachen und entsprechend auch Lizenzgebühren einzutreiben. Umgekehrt profitiert der Nutzer von Werken davon, dass er sich nur noch zentral bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft Genehmigungen einholen muss und nicht beim einzelnen Urheber direkt, was in heutiger Zeit unpraktikabel wäre.

Verwertungsgesellschaften in Deutschland

In Deutschland sind die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde unterstellt. Aktuell gibt es zwölf zugelassene deutsche Verwertungsgesellschaften. Am bekanntesten sind: 

  • GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte): Sie ist zuständig für das gesamte urheberrechtlich geschützte Musikrepertoire weltweit, 

  • VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort): Sie vertritt Autoren von allen Arten an sprachlichen Werken, z. B. schöngeistige Literatur, Lyrik, Fachliteratur, journalistische Texte, sowie von Verlagen, 

  • VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst): Von ihr werden die Erst- und Zweitverwertungsrechte der bildenden Künstler an ihren Werken verwaltet, z. B. Gemälde, Skulpturen, Fotografien, Installationen, 

  • GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten): Sie kümmert sich um die Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern (Schauspieler, Musiker, Sänger etc.), Tonträgerherstellern und Musikvideoproduzenten, 

  • VGF (Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH): Sie nimmt die Rechte von in- und ausländischen Produzenten von Kinofilmen, anderen Filmwerken und Spielfilmregisseuren wahr. 

Verwertungsgesellschaft GEMA: Hier spielt die Musik

Um als Urheber von Musikwerken (Komponist, Liedtextdichter u. a.) oder Musikverleger seine Rechte von der GEMA wahrnehmen zu lassen, muss man Mitglied der GEMA werden. Der jährliche Beitrag beträgt aktuell (Stand 2022) 50 € für Komponisten und Textdichter und 100 € für Musikverleger. Dann kann man seine Werke bei der GEMA anmelden, die sie je nach Art und Spieldauer des Stückes mit Punkten bewertet. Die Anzahl der Punkte ist gemeinsam mit den stattfindenden Aufführungen oder Vervielfältigungen des Werkes Grundlage für die Vergütung, die der Urheber von der GEMA erhält. 

Beispiel 1: Bei der jährlichen Firmenfeier wird in der Regel auch für Hintergrundmusik gesorgt. Hier muss die Firma für die „Musikwiedergabe von Tonträgern", z. B. das Abspielen von CDs, einen pauschalen Vergütungssatz an die GEMA abführen. Der Vergütungssatz ist abhängig von der Größe des Veranstaltungsraumes und einem evtl. Eintrittsgeld.  

Beispiel 2: Sogar wer Musik auf seiner privaten Website einbinden möchte, muss sich dafür die entsprechende Lizenz von der GEMA erteilen lassen.  

Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)

Die VG Wort unterscheidet Gruppen von Schreibenden nach ihrer Tätigkeit. So etwa Autoren/Übersetzer schöngeistiger Literatur und dramatischer Werke (Theater, Schauspiel etc.), Journalisten und Autoren/Übersetzer von Sachliteratur oder auch Autoren/Übersetzer wissenschaftlicher Werke. 

Um eigene Werke anzumelden und die Rechte daran durch die VG Wort wahrnehmen zu lassen, bedarf es keiner vollen Mitgliedschaft bei der Verwertungsgesellschaft Wort. Hier genügt der Abschluss eines sogenannten Wahrnehmungsvertrages. Die Vergütung für ein Werk richtet sich nach der Länge und Art des Textes und wo er veröffentlicht wird (Druck, Hörfunk, Fernsehen etc.) 

Beispiel: Texte im Internet sind erst seit 2007 überhaupt meldefähig. Wer auf eigenen oder fremden Websites seine Texte veröffentlicht, kann sie nach Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages mit der VG Wort melden. Der Text (es darf sich nicht um Lyrik handeln) muss jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Er muss mindestens 1800 Anschläge umfassen, er darf nicht kopiergeschützt, sondern muss frei zugänglich sein (kein Login-Bereich) und als HTML-Text oder PDF-Dokument angeboten werden. Die Vergütung in Form einer Tantieme kann für Internet-Texte nur erfolgen, wenn zusätzlich auch die von der VG Wort geforderte Zugriffszählung eingehalten wird, anhand derer sich feststellen lässt, wie oft der Text aufgerufen wird. 

Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst

Mitglied der VG Bild-Kunst können insbesondere bildende Künstler (Maler, Steinbildner, Grafiker etc.) und Verleger werden sowie u. a. Fotografen, Designer, Bildjournalisten, Comiczeichner, Regisseure, Kameraleute oder Szenen- und Kostümbildner. Erforderlich ist auch hier lediglich der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages. Die Mitgliedschaft ist jedoch kostenfrei. 

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst nimmt die Lizenzgebühren ein für die Weiterverwertung der gemeldeten künstlerischen Werke, z. B. den Abdruck von Bildern, Fotografien oder die Wiedergabe von Filmszenen in anderen Medien. Die Einnahmen werden nach einem gesonderten Verteilungsplan, den die Mitgliederversammlung beschließt, verteilt. 

Die Tarife für die Nutzung der von der VG Bild-Kunst verwalteten Werke richten sich insbesondere nach der Art der Wiedergabe, z. B. auf Bildschirmen, in Büchern, in Kalendern, im Internet, in Broschüren usw. Bei Druckwerken sind dabei auch die Bildgröße und die Auflagenzahl für die Höhe der Lizenzgebühr entscheidend. Für Internet-Darstellungen ist insbesondere die Anzahl der Zugriffe Grundlage der Tarife. 

Beispiel 1: Fotos oder Bilder mit einer Größe von 1/8 Seite für Werbeprospekte bei einer Auflage von bis zu 5.000 Stück sind pauschal mit 595 € zzgl. USt. zu vergüten. Bei gleicher Auflage wären für Abbildungen auf ½ Seite 927 € zzgl. USt. zu entrichten. 

Beispiel 2: Auch Bilder auf privaten, nicht-kommerziellen Websites dürfen nicht ohne entsprechende Lizenz veröffentlicht werden. Hier sind für 1-10 Werke pauschal 2 € monatlich zzgl. USt. an die VG Bild-Kunst zu zahlen, für 11-50 Werke pauschal 10 € zzgl. USt. Die Tarife gelten für einen Nutzungsumfang von bis zu 100.000 Zugriffen auf die Website pro Monat.  

Anhand der Beispiele lässt sich auch erkennen wie häufig man im Alltag auch als Privatperson mit den Verwertungsgesellschaften konfrontiert sein kann. Man sollte sich also nicht nur als professioneller Künstler oder als Hobby-Künstler mit der entsprechenden Verwertungsgesellschaft und den Möglichkeiten der Rechtewahrnehmung auseinandersetzen. Auch wenn man für den Sportverein, oder die Firma ein Fest organisiert oder für eine Hochzeit einen musikalischen Rahmen sucht, sollte man nicht vergessen, sich um die notwendigen Aufführungsrechte zu kümmern. 

Ohne die erforderlichen Genehmigungen kann man sich leicht schadensersatzpflichtig machen. Vor allem im Bereich des Internets drohen außerdem Abmahnungen durch spezialisierte Abmahnkanzleien. Hier sollte auf jeden Fall im Vorfeld kompetenter juristischer Rat beim Rechtsanwalt eingeholt werden, um später kostspielige Forderungen zu vermeiden. 

(MIC)

Foto(s): ©Pexels/Wendy Wei

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