Welche Belastungen kann ich bei der Erbschaft in Spanien absetzen?

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Bisweilen erbt man nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Der Erbe und Vermächtnisnehmer einer spanischen Immobilie können beispielsweise damit belastet sein, einem anderen Familienmitglied eine Zahlung oder andere Leistung zu erbringen. Das Erbrecht hält entsprechende Gestaltungsformen bzw. Institutionen bereit.

 

Beispielsweise kann der Erblasser alle Kinder und die Ehefrau zu seinen Erben einsetzen, aber nur einem seiner Kinder die spanische Immobilie allein zuwenden (durch Vermächtnis), weil er es für erstrebenswert erachtet, eine Eigentümergemeinschaft zusammen mit den weiteren Kindern und der Ehefrau zu vermeiden.

 

Häufig geht es dabei aber gerade nicht darum, einzelne Familienmitglieder maßgeblich wirtschaftlich zu bevorzugen und andere zu benachteiligen.

 

Weshalb der Begünstigte - in unserem Fall das Kind, das nach dem Tod des Erblassers die spanische Immobilie allein erwirbt - möglicherweise testamentarisch mit der Verpflichtung belastet wird, seinen Geschwistern - sei es kurzfristig, in einer bestimmten Frist oder beim Verkauf der Immobilie - einen bestimmten Betrag oder Anteil aus dem Verkaufserlös zu zahlen.

 

Die an sich gut überlegte Erwerbskonstruktion kann einen Haken haben: Der alleinige Erwerber muss in Spanien Erbschaftsteuer zahlen, die progressive Steuersätze vorsieht. Damit wird ein hoher „Prokopf-Erwerb“ prozentual stärker steuerlich abgeschöpft, als ein geringer.

 

Kann der Erwerber bei seiner Steuererklärung, die ohne Fristverlängerung binnen sechs Monaten nach dem Erbfall abzugeben ist, die noch in Zukunft an seine Geschwister zu erbringenden Zahlungen absetzen? So einfach ist das nicht, weshalb das spanische Finanzamt hierzu befragt wurde und im Rahmen einer verbindlichen Anrufungsauskunft vom 18.12.2019 Stellungnahme bezog.

 

Die Antwort findet das Finanzamt in Art. 12 des spanischen Erbschaftsteuergesetzes (Gesetz 29/1987), da dort ausgeführt ist, welche Belastungen abzugsfähig sind. Absetzungsfähig sind danach nur solche Verpflichtungen, die nicht nur den Erwerber persönlich betreffen, sondern auch den Wert des zugewendeten Gegenstands herabsetzen.

 

Bei einem Vermächtnisnehmer, dem ein einzelner Gegenstand aus dem Nachlass testamentarisch mit der Maßgabe zugewendet wird, an seine Geschwister bei Verkauf der Immobilie eine Zahlung zu erbringen, wird vom Finanzamt eine persönliche, aber den Wert des Gegenstands nicht reduzierende Belastung angenommen.

 

Im Ergebnis muss der Vermächtnisnehmer seinen Erwerb in Spanien also nach der spanischen Erbschaftsteuer so versteuern, als gebe es die Zahlungspflichten gegenüber den Geschwistern gar nicht. Das Ergebnis mag nicht gerecht erscheinen.

 

Entsprechende Probleme können auch gerade nicht in Spanien ansässige Erben haben, die somit als beschränkt Steuerpflichtige nur den Erwerb aus der Erbschaft in Spanien versteuern, der sich auf spanische Nachlassgüter bezieht.

 

Ob in diesem Falle die Zahlungspflicht zu Gunsten der Geschwister, mit welcher der Erbe belastet ist, zum Abzug berechtigt, ist fraglich. Hier kann die Zuordnung der Zahlungspflicht als Pflicht, die in Spanien zu erfüllen ist und zum Abzug berechtigten könnte, zweifelhaft sein.

 

Eine testamentarische Gestaltung, die auf die steuerlichen Voraussetzungen eingeht, kann indes helfen in den beschriebenen Konstellationen entsprechende Probleme zu vermeiden.

 

Frankfurt, im September 2020

 

Dr. Alexander Steinmetz

Rechtsanwalt

 


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