Welche Fragen muss ich in einem Bewerbungsgespräch beantworten und welche nicht?

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Werden Bewerber eines Job zum Bewerbungsgespräch eingeladen, bestehen häufig Unsicherheiten darüber, welche Fragen der zukünftige Arbeitgeber stellen wird und wie man diese beantworten soll. Grundsätzlich sind die Fragen des zukünftigen Arbeitgebers wahrheitsgemäß zu beantworten. Werden diese bewusst wahrheitswidrig beantwortet und kommt die Wahrheit nachträglich ans Licht, droht dem Arbeitnehmer die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung oder die fristlose Kündigung. Das ist jedoch nur der Fall, wenn es sich bei der bewusst wahrheitswidrig beantworteten Frage zunächst um eine zulässige Frage handelte.

Zulässig sind Fragen sind in der Regel Fragen bezüglich

  • Ausbildung/ Weiterbildung
  • Vorheriger Anstellungen
  • Qualifikationen
  • Karriereplänen
  • Konkurrenzverboten.

Das Fragerecht des Arbeitgebers ist jedoch beschränkt. Der Bewerber muss lediglich zulässige Fragen (wahrheitsgemäß) beantworten, nicht jedoch unzulässige Fragen. Unzulässig sind Fragen insbesondere hinsichtlich

  • des bisherigen Einkommens
  • Behinderungen
  • Familienpläne
  • Schwangerschaft
  • Vorstrafen
  • Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden
  • Parteizugehörigkeit
  • Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Religionszugehörigkeit
  • Lohnpfändungen
  • sexueller Orientierung

Eine Schwangerschaft etwa darf generell verschwiegen werden. Gemäß der gesetzlichen Regelung unter § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden dürfen. Davon umfasst ist das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts. In Bezug auf die Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit darf keine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen erfolgen.


Da jedoch die Verweigerung der Beantwortung einer solchen Frage eine Benachteiligung für den Bewerber zur Folge haben könnte, hat dieser bei unzulässigen Fragen ein Recht zur Lüge. Er kann daher falsche Aussagen machen, was keinerlei negative Folgen für den Bewerber hat.

Dennoch kann im Einzelfall eine unzulässige Frage zulässig sein. Wann das der Fall ist, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich zu beurteilen. Grundsätzlich kann der zukünftige Arbeitgeber ausnahmsweise grundsätzlich unzulässige Fragen stellen, wenn die zu besetzende Stelle in einem unmittelbaren Zusammenhang zu der Frage steht. Beispielsweise hat eine kirchliche Institution ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob die Konfession des zukünftigen Arbeitnehmers mit der eigenen übereinstimmt.

Soll der Bewerber etwa Zugriff auf Geldverkehr des Unternehmens haben und etwa mit einer Kontovollmacht ausgestattet werden, so kann auch eine Frage nach Lohnpfändungen und den wirtschaftlichen Verhältnissen im Einzelfall zulässig sein. Eine Frage nach Vorstrafen kann zulässig sein, wenn eine etwaige Vorstrafe für die Tätigkeit bedeutend ist bzw. mit dieser in Zusammenhang steht. Zu denken ist etwa die Frage nach Vorstrafen wegen Straßenverkehrsdelikten im Rahmen einer Bewerbung als Berufskraftfahrer.


Welche Fragen des zukünftigen Arbeitgebers im konkreten Fall zulässig sind, ist einzelfallabhängig und bedarf einer Gesamtwürdigung aller Umstände.


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