Welche Fristen muss ich bei der privaten Unfallversicherung beachten? Frist verpasst?

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Bei einem möglichen Anspruch auf Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung sind immer die vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen zu prüfen. Regelmäßig ist formell die Einhaltung der drei folgenden Fristen zu beachten:

1. Die Eintrittsfrist

Die Invalidität muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein.

2. Ärztliche Feststellung

Innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall muss ein Arzt die Invalidität festgestellt haben.

3. Geltendmachung der Ansprüche

Innerhalb von 15 Monaten muss die Invalidität beim VR geltend gemacht worden sein.

Darüber hinaus sind noch zwei weitere Fristen bei der privaten Unfallversicherung zu beachten:

Der Eintritt des Todes ist binnen 48 Stunden dem Versicherer anzuzeigen und sofern im Versicherungsvertrag eine Übergangsleistung vereinbart ist, musst diese spätestens 6 Monate nach dem Unfallereignis beantragt und nachgewiesen werden.

Frist verpasst?

Soweit die Frist zur Geltendmachung verpasst worden ist, besteht die Möglichkeit der Entschuldigung der Fristversäumnis (Exkulpation) ab den AUB 2014 (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen 2014). Zuvor war dies vertraglich nicht geregelt, wurde aber durch die Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Versicherungsnehmer die Frist zur Geltendmachung des Invaliditätsanspruchs unverschuldet versäumt hatte. 

Den Beweis des fehlenden Verschuldens hat der Versicherungsnehmer zu erbringen. Darüber hinaus muss er unverzüglich nach Wegfall des Entschuldigungsgrunds die Geltendmachung nachzuholen.

Bereits entschieden worden sind, dass Gedächtnisverlust und längere Geschäftsunfähigkeit einen Entschuldigungsgrund darstellen, andererseits aber schlichtes Vergessen und eine Fristversäumnis auf Grund des Verschuldens des attestierenden Arztes nicht ausreicht.

Georg Sandtner

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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