Klagearten nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) und Zielrichtung der jeweiligen Klageart.
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1. Die "Grundklagearten" in der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung kennt drei Grundtypen von Klagearten.
a) Gestaltungsklage
Mit der Gestaltungsklage begehrt der Kläger ein Urteil, durch das die Rechtslage gestaltet wird. Es können Rechte bzw. Rechtsverhältnisse begründet, verändert oder aufgehoben werden. Hierzu zählen die Aufhebungs- und Änderungsanfechtungsklage sowie die sich aus § 134 FGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO ergebenden Sonderfälle der Nichtigkeits- und Restitutionsklage.
b) Leistungsklage
Mit der Leistungsklage im weiteren Sinn begehrt der Kläger ein Urteil dahingend, das die Behörde zu einer bestimmten Leistung verpflichtet. Der Begriff der Leistung ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen. Besteht die Leistung im Erlass eines Verwaltungsaktes, so handelt es sich um eine Verpflichtungsklage, besteht die Leistung hingegen in einem „schlichten" Verwaltungshandeln, spricht man von einer Leistungsklage im engeren Sinn.
c) Feststellungsklage
Mit der Feststellungsklage begehrt der Kläger ein Urteil, durch das eine bestimmte Feststellung getroffen wird. Es kann etwa die Nichtigkeit eines VAes oder das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses festgestellt werden.
Das Finanzgericht ist nach § 76 Abs. 2 FGO verpflichtet, den Kläger bei unklarer oder unrichtiger Bezeichnung seines Antrages auf die sachdienliche Stellung von Anträgen hinzuweisen
2. Die einzelnen Klagearten nebst Klagezielrichtung
Ausgehend von den §§ 40 ff. FGO lassen sich nachfolgende Klagearten unterscheiden:
Klageart | Zielrichtung |
Aufhebungsanfechtungsklage, § 40 Abs. 1, 1. Alt. FGO | die Aufhebung eines bereits erlassenen VAes |
Änderungsanfechtungsklage, § 40 Abs. 1, 2. Alt. FGO | die Änderung eines bereits erlassenen VAes |
Verpflichtungsklage (auch Vornahmeklage), § 40 Abs. 1, 3. Alt. FGO | der Erlass eines abgelehnten VAes |
Verpflichtungsklage (Unterlassungsklage), § 40 Abs. 1, 4. Alt. FGO | der Erlass eines unterlassenen VAes |
Leistungsklage, § 40 Abs. 1, 5. Alt. FGO | die Vornahme einer nicht in einem VA bestehenden Leistung |
Unterlassungsklage, § 40 Abs. 1, 5. Alt. FGO | das Unterlassen eines Verwaltungshandelns, das nicht in einem VA besteht |
Feststellungsklage, § 41 Abs. 1, 1. u. 2. Alt FGO | die Feststellung, dass ein streitiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht |
Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 41 Abs. 1, 3. Alt. FGO | die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes |
Fortsetzungsfeststellungsklage, § 100 Abs. 1 S. 4 FGO | ie Feststellung der Rechtswidrigkeit eines „erledigten“ VAes |
Das Finanzgericht ist nach § 76 Abs. 2 FGO verpflichtet, den Kläger bei unklarer oder unrichtiger Bezeichnung seines Antrages auf die sachdienliche Stellung von Anträgen hinzuweisen
Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen Überblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten.
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