Klagearten nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) und Zielrichtung der jeweiligen Klageart.

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Die "Grundklagearten" in der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung kennt drei Grundtypen von Klagearten.

a) Gestaltungsklage

Mit der Gestaltungsklage begehrt der Kläger ein Urteil, durch das die Rechtslage gestaltet wird. Es können Rechte bzw. Rechtsverhältnisse begründet, verändert oder aufgehoben werden. Hierzu zählen die Aufhebungs- und Änderungsanfechtungsklage sowie die sich aus § 134 FGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO ergebenden Sonderfälle der Nichtigkeits- und Restitutionsklage.

b) Leistungsklage

Mit der Leistungsklage im weiteren Sinn begehrt der Kläger ein Urteil dahingend, das die Behörde zu einer bestimmten Leistung verpflichtet. Der Begriff der Leistung ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen. Besteht die Leistung im Erlass eines Verwaltungsaktes, so handelt es sich um eine Verpflichtungsklage, besteht die Leistung hingegen in einem „schlichten" Verwaltungshandeln, spricht man von einer Leistungsklage im engeren Sinn.

c) Feststellungsklage

Mit der Feststellungsklage begehrt der Kläger ein Urteil, durch das eine bestimmte Feststellung getroffen wird. Es kann etwa die Nichtigkeit eines VAes oder das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses festgestellt werden.

Das Finanzgericht ist nach § 76 Abs. 2 FGO verpflichtet, den Kläger bei unklarer oder unrichtiger Bezeichnung seines Antrages auf die sachdienliche Stellung von Anträgen hinzuweisen


2. Die einzelnen Klagearten nebst Klagezielrichtung

Ausgehend von den §§ 40 ff. FGO lassen sich nachfolgende Klagearten unterscheiden:

KlageartZielrichtung
Aufhebungsanfechtungsklage, § 40 Abs. 1, 1. Alt. FGOdie Aufhebung eines bereits erlassenen VAes
Änderungsanfechtungsklage, § 40 Abs. 1, 2. Alt. FGOdie Änderung eines bereits erlassenen VAes
Verpflichtungsklage (auch Vornahmeklage), § 40 Abs. 1, 3. Alt. FGOder Erlass eines abgelehnten VAes
Verpflichtungsklage (Unterlassungsklage), § 40 Abs. 1, 4. Alt. FGOder Erlass eines unterlassenen VAes
Leistungsklage, § 40 Abs. 1, 5. Alt. FGOdie Vornahme einer nicht in einem VA bestehenden Leistung
Unterlassungsklage, § 40 Abs. 1, 5. Alt. FGOdas Unterlassen eines Verwaltungshandelns, das nicht in einem VA besteht
Feststellungsklage, § 41 Abs. 1, 1. u. 2. Alt FGOdie Feststellung, dass ein streitiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht
Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 41 Abs. 1, 3. Alt. FGOdie Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Fortsetzungsfeststellungsklage, § 100 Abs. 1 S. 4 FGOie Feststellung der Rechtswidrigkeit eines „erledigten“ VAes


Das Finanzgericht ist nach § 76 Abs. 2 FGO verpflichtet, den Kläger bei unklarer oder unrichtiger Bezeichnung seines Antrages auf die sachdienliche Stellung von Anträgen hinzuweisen




Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen Überblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei einem Steuerstreit mit der Finanzbehörde zur Verfügung und will Sie bei Ihren jeweiligen rechtlichen Anliegen und Problemen unterstützen bzw. vertreten.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.