Welche Kündigungsfristen gelten im Arbeitsrecht?

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Wer ein Arbeitsverhältnis kündigen möchte, muss bestimmte Fristen beachten. So gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschiedliche Fristen. Dabei sind vor den gesetzlichen Fristen die Vereinbarungen eines etwaigen Tarifvertrags und des Arbeitsvertrags vorrangig.

Gesetzliche Fristen

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten unterschiedliche gesetzliche Fristen. Dabei ist auch jeweils zu unterscheiden, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber kündigen möchte.

Fristen für Arbeitnehmer

Das Gesetz bestimmt nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kündigen können. Allerdings kann diese Frist durch den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verändert werden.

Fristen für Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber gelten nach § 622 BGB zusätzlich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängerte Kündigungsfristen:

Hat das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des Kalendermonats und verlängert sich bei fünfjährigem Bestehen auf zwei Monate, bei acht Jahren auf drei Monate, bei zehn Jahren auf vier Monate, bei zwölf Jahren auf fünf Monate, bei 15 Jahren auf sechs Monate und bei 20 Jahren auf sieben Monate zum Ende des Kalendermonats. Auch diese für den Arbeitgeber geltenden gesetzlichen Fristen können durch den Tarif- und Arbeitsvertrag verändert werden.

Fristlose Kündigung

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis wegen eines wichtigen Grunds fristlos kündigen. Für den Arbeitgeber liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Arbeitnehmer unbefugt den Arbeitsplatz verlässt, den Arbeitgeber oder andere Mitarbeiter grob beleidigt oder Straftaten, wie zum Beispiel Diebstahl oder Betrug, gegen seinen Arbeitgeber verübt.

Aufseiten des Arbeitnehmers liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel von diesem die Begehung von Straftaten verlangt. Auch können Mobbing und sexuelle Belästigung einen wichtigen Grund darstellen.

Vorrangige Regelungen

Durch den Arbeits- oder einen Tarifvertrag können vom Gesetz abweichende Fristen vereinbart werden. So ist es beispielsweise zulässig, eine Probezeit mit kürzeren Kündigungsfristen zu vereinbaren. Allerdings ist nicht jede Vereinbarung wirksam. Zuletzt können auch durch einen Tarifvertrag andere Kündigungsfristen gelten, welche den gesetzlichen Regelungen vorgehen. Im Zweifel sollte daher anwaltlicher Rat eingeholt werden und ein Anwalt entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag prüfen.

Klagefrist nicht verpassen

Wenn dem Arbeitnehmer gekündigt wurde und er gegen die Kündigung vorgehen möchte, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Auf den Ablauf der Kündigungsfrist kommt es dabei nicht an. Wer die Kündigungsfrist verpasst, kann nicht mehr gegen die Kündigung vorgehen oder eine Abfindung durchsetzen. Um hier nichts den Zufall zu überlassen, sollte rechtzeitig ein Rechtsanwalt beauftragt werden.


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