Welche Möglichkeiten habe ich, mein Design zu schützen?

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Design von Produkten spielt eine wesentliche Rolle für den Verkaufserfolg. Das gilt nicht nur für klassische Designerprodukte, sondern auch für Industrieprodukte und Gebrauchsgegenstände, die sich durch ein besonders pfiffiges oder neues Design von anderen Produkten abgrenzen. Hat man in die Entwicklung des Designs investiert, möchte man diesen Wettbewerbsvorteil natürlich nutzen und gegen unvermeidlich auf den Markt drängende Plagiate vorgehen. Vor diesem Hintergrund soll erläutert werden, welche Schutzmöglichkeiten für ein Produktdesign bestehen.

I. Geschmacksmuster

Das wichtigste Schutzrecht für den Schutz des Designs ist das Geschmacksmuster. Es kann als nationales Geschmacksmuster angemeldet werden, als Gemeinschaftsgeschmacksmuster  für den gesamten europäischen Raum oder als Internationales Geschmacksmuster für bestimmte weitere Länder. Sämtliche Formen, Farben oder sonstige Gestaltungen auf ästhetischem Gebiet können durch ein Geschmacksmuster geschützt werden. Schutzvoraussetzungen sind die Neuheit und Eigenart des angemeldeten Geschmacksmusters. Gemäß § 2 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz gilt ein Muster als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Hierbei wird dem Anmelder aber eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist gewährt, d.h., wenn der Anmelder selbst binnen der zwölf-monatigen Frist vor der Anmeldung sein Design offenbart hat, steht dies der Neuheit nicht entgegen. Die Eigenart des Designs liegt gemäß § 2 Abs. 3 Geschmacksmustergesetz vor, wenn sich der Gesamteindruck des Musters vom Gesamteindruck anderer Muster unterscheidet.

Ein deutsches Geschmacksmuster kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München angemeldet werden. Wichtig ist hierbei, dass beim DPMA keine Prüfung auf die materiellen Schutzvoraussetzungen erfolgt. Sind die Formalien in Ordnung, wird das Geschmacksmuster also auf jeden Fall erteilt. Es handelt sich um ein ungeprüftes Schutzrecht. Insofern ist Vorsicht geboten, wenn aus dem Geschmacksmuster gegen Nachahmer vorgegangen wird. Ein europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante angemeldet werden. Auch hier erfolgt keine Prüfung auf die Schutzvoraussetzungen. Ein Internationales Geschmacksmuster kann bei dem Internationalen Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) in Genf angemeldet werden. Hier sind die Staaten zu benennen, in denen das Geschmacksmuster gelten soll.

Das Geschmacksmuster hat eine maximale Schutzdauer von 25 Jahren. In der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ist noch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorgesehen, dass vor allem in Betracht kommen, wenn kein Geschmacksmuster angemeldet und eingetragen wurde und kurzfristig ein Nachahmer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden soll, meist durch einstweilige Verfügung. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat eine Schutzdauer von lediglich drei Jahren.

II. Marke

Damit ein Produkt rund um geschützt ist, sollte - neben einem eventuellen Patentschutz - auch die Markenbezeichnung als Marke angemeldet werden. Auch hier gibt es die Möglichkeit, eine deutsche, europäische oder internationale Marke eintragen zu lassen. Eine Marke kann aber auch für den Schutz des Designs selbst in Betracht kommen. Denn es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Formmarke oder 3-D-Marke eintragen zu lassen. Beispiele hierfür sind die Form der Maglite Taschenlampe oder der Milchschnitte, die beide als Formmarke eingetragen sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine Unterscheidungskraft der Form, also des Designs selbst und ein fehlendes Freihaltebedürfnis für die Form. Vorteil einer Formmarke ist die theoretisch unendliche Schutzdauer. Die Marke ist für zehn Jahre eingetragen und kann beliebig oft verlängert werden. Des Weiteren ist die Neuheit keine Voraussetzung für den Schutz.

III. Urheberrecht

Das Design kann weiter auch durch ein Urheberrecht geschützt sein. Gemäß § 2 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz können auch Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein. Hierzu gehören auch Produktgestaltungen. Allerdings sind die Schutzvoraussetzungen höher als beim Geschmacksmuster. Das Design muss die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, die regelmäßig hoch anzusetzen ist. Ein Urheberrecht wird daher in vielen Fällen nicht vorliegen. Ein Register für das Urheberrecht gibt es nicht. Es entsteht mit Vollendung des Werkes. Letztlich stellt sich erst in einem Prozess gegen Nachahmer heraus, ob das Urheberrecht tatsächlich besteht.

IV. Wettbewerbsrecht

Auch wenn die vorgenannten Schutzrechte nicht bestehen, kann dennoch bei Vorliegen der Voraussetzungen aus Wettbewerbsrecht gegen einen Nachahmer vorgegangen werden. Gemäß § 4 Nr. 9 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) kann einem Produkt und damit auch seiner Gestaltung ein ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz zukommt. Will der Hersteller des Designprodukts gegen einen Nachahmer Unterlassungsansprüche geltend machen, müssen allerdings noch weitere Umstände hinzukommen, welche die Nachahmung als unlautere Handlung erscheinen lassen. In jedem Fall ist der Schutz durch ein Registerrecht vorzuziehen.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Schürmann Wolschendorf Dreyer

Elisabethstraße 3

40217 Düsseldorf

dreyer@medienundmarken.de



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Axel Dreyer LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Beiträge zum Thema