Welche Regelungen gelten für Minijobber bei Krankheit?

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Minijobber haben genauso wie Vollzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Mindestlohn und bezahlten Urlaub. Nach § 3 I EntgFG besteht für Minijobber im Krankheitsfall auch ebenfalls ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch besteht bis zur Dauer von sechs Wochen.

Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestand. Im regulären Arbeitsverhältnis steht dem Arbeitnehmer nach Ablauf von sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung sodann von der gesetzlichen Krankenkasse ein Krankengeld zu. Wie hoch dieses ausfällt, hängt von der jeweiligen Einkommenshöhe ab. Das Krankengeld steht den Arbeitnehmern zu, weil der Arbeitgeber monatlich einen Betrag an die Krankenkasse zahlt. Diese Zahlung erfolgt jedoch erst ab einem Gehalt von 451 €. Für Minijobber entrichtet der Arbeitgeber hingegen einen pauschalen Krankenkassenbeitrag. Mangels Einzahlungen in die gesetzliche Krankenversicherung haben Minijobber keinen Anspruch auf Auszahlung eines Krankengeldes.

Es gibt jedoch auch solche Konstellationen, bei denen nicht der Minijobber selbst erkrankt ist, sondern dessen Kind. Ist das der Fall, haben Minijobber auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


Im Falle der Arbeitsunfähigkeit ist der Minijobber wie jeder Arbeitnehmer nach § 5 I EntgFG verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unentschuldigtes Fehlen könnte eine Lohnkürzung nach sich ziehen. Dauert die Erkrankung voraussichtlich länger als drei Kalendertage, wird gem. § 5 I EntgFG eine ärztliche Bescheinigung benötigt. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Minijobber, allerdings regeln oftmals die jeweiligen Arbeitsverträge, wann ein Minijobber eine ärztliche Bescheinigung benötigt. Häufig finden sich auch solche Regelungen, dass ein Attest bereits ab dem ersten Tag erforderlich ist.

Auch besteht bei einem Minijob ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Minijobber sind bei einer Schwangerschaft sechs Wochen vor und nach Wochen nach der Entbindung von der Arbeit freizustellen. Während dieser Freistellung enthalten Minijobber Mutterschaftsgeld entweder vom Bundesamt für Soziale Sicherung oder von der Krankenkasse. Ein zusätzlicher Anspruch auf Zuschuss kann durch den Arbeitgeber bestehen.

Folglich gelten für Minijobber weitestgehend die gleichen Rechte wie für Vollzeitbeschäftigte, Besonderheiten ergeben sich überwiegend im sozialversicherungsrechtlichen Bereich.  


Bei weiteren Frage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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