Welche Sanktionen drohen beim Bezug von Bürgergeld (Hartz 4)? Welche Folge hat eine Pflichtverletzung im Leistungsbezug?

  • 10 Minuten Lesezeit

Welche Sanktionen drohen beim Bezug von Bürgergeld (vormals Hartz IV)? Welche Folge hat eine Pflichtverletzung im Leistungsbezug?


Der Gesetzgeber hat zum Jahreswechsel bekanntlich die Regelungen des SGB II geändert. Aus Hartz IV wurde jetzt das so genannte Bürgergeld. Das neue Bürgergeld soll laut Gesetzgeber Menschen, die erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind, den Lebensunterhalt sichern und sie in Beschäftigung bringen. Es bringt, so zu lesen, konkrete Verbesserungen (gemeint ist wohl: im Vergleich zu Hartz IV) mit sich*1). In der Praxis wird sich dieses Versprechen beweisen müssen.

Fest steht jedenfalls, dass Empfänger des Bürgergeldes gegenüber dem Jobcenter auch Pflichten zu erfüllen haben. Leistungsberechtigte ohne Job können dazu verpflichtet werden, nachweisen, dass sie sich aktiv um eine neue Arbeitsstelle bemühen, zumutbare Arbeitsangebote, die Ihnen das Jobcenter vorschlägt, annehmen oder an Maßnahmen teilzunehmen, die die Arbeitsagentur für Sie organisiert. Die Pflichten sind u.a. oft in sogenannten Eingliederungsvereinbarungen (ab dem 01.07.2023 Kooperationsplan genannt) geregelt. Auch haben Leistungsberechtigte Personen die Pflicht sich unter anderem beim Jobcenter nach Aufforderung zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (sogenannte Meldepflicht). Wenn diese Pflichten verletzt werden, ist ab dem 1.1.2023 wieder mit Sanktionen (jetzt offizielle Leistungsminderungen genannt) zu rechnen. Des Weiteren muss ein Hilfebedürftiger in den in § 31 Abs. 2 SGB II genannten Fällen ebenfalls mit Sanktionen rechnen, welche auf zu beanstandende Verhaltensweisen (kurz) vor dem Leistungsbezug beruhen. Hier lautet der Vorwurf oft: Absichtliches Herbeiführen oder Verstärken der Hilfebedürftigkeit!

Ob sogenannte Pflichtverletzungen vorliegen, ist, wie so vieles im Bereich des SGB II, oft nicht immer einfach zu beurteilen. Es drängen sich daher folgende Fragen auf:

  1. Welche Sanktionen drohen beim neuen Bürgergeld?
  2. Wie wird künftig mit den Sanktionen umgegangen? Hat sich die Beurteilung von Sanktionen erleichtert oder wird es künftig wieder zu zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen kommen?


Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht (kurz BVerfG) hatte 2019 bereits festgestellt, dass das Jobcenter zwar von Hilfsbedürftigen Mitwirkungspflichten abverlangen kann. Die Regelungen zu den Sanktionen, die bei der Verletzung solcher Pflichten festgestellt werden, waren laut BVerfG in der damaligen Fassung teilweise aber nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Beanstandet wurden unter anderem teilweise die Höhe und die feste Dauer von Sanktionen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16*2).

Demgemäß hatten die zuständigen Träger die Verhängung von Sanktionen – auch wenn gegen die Pflichten verstoßen wurde - teilweise komplett ausgesetzt (vgl. § 84 SGB II). Der in diesem Zusammenhang genannte Begriff lautet “Sanktionsmoratorium“.

Mit der Einführung des Bürgergeldes ändert sich dieses Vorgehen. § 84 SGB II wurde aufgehoben. Die Sanktionsregelungen wurden angepasst nach Maßgabe dessen, was nach Meinung des Gesetzgebers vom BVerfG vorgegeben wurde. Demgemäß geht es also wieder los mit den Sanktionen.

Die oben genannten Fragen, die sich im Zusammenhang mit den neuen Sanktionen ergeben, möchte ich in der Kürze bereits vorab und nach meiner Meinung im Wesentlichen beantworten:

  • Die Höhe der Leistungsminderungen hat sich geändert. Für eine erste Pflichtverletzung kann eine Leistungsminderung i.H.v. 10 % des Regelsatzes eintreten. Bei weiteren Pflichtverletzungen kann sich eine Sanktionshöhe von bis zu 30 % des Regelsatzes ergeben. Die Dauer einer Sanktion beträgt max. 3 Monate; sie kann jedoch nun auch früher enden, wenn der Leistungsempfänger unter anderem seine Pflichten nachträglich erfüllt.
  • Sanktionen werden für die Hilfebedürftigen trotz der geringeren Minderungshöhe weiterhin einschneidend sein. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Preissteigerungen, die auch durch die Erhöhung der Regelsätze nicht vollends kompensiert werden.
  • Das Regelungssystem der Sanktionen, welches infolge der Vorgaben des BVerfG angepasst werden musste, hat sich nicht wirklich vereinfacht. Die zuständigen Entscheider werden sich schwertun, die neuen Regelungen vollständig zu beachten und Sanktionen und deren neue Rechtsfolgen vor allem rechtmäßig umzusetzen.

Es wird nach meiner Einschätzung daher erneut zu zahlreichen rechtswidrigen Sanktionen kommen, die im Rahmen eines Widerspruchs- oder eines Klageverfahrens zwingend rechtlich überprüft werden sollten.

Das Problem liegt wie immer im Detail. Die rechtlichen Vorgaben wurde nach meiner Ansicht komplexer und detailreicher. Die Umsetzung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erscheinen zwar sinnvoll und notwendig, dürfte jedoch in der Praxis mitunter nur schwer Händel war sein.

Mein Tipp: Beachten Sie meinen weiteren Rechtstipp im Rahmen des ersten Teils meiner Ausführungen zum Bürgergeld, insbesondere im Zusammenhang mit dem Nachweis der Abgabe von Unterlagen/Bewerbungen oder dem Nachweis eines Kontaktes mit betroffenen Gesprächspartnern/Vermittlern/Serviccentern/Arbeitgebern (wann, wer, Inhalt des Gesprächs).

Nachfolgend möchte ich mich näher zu den Sanktionen, dem damit verfolgten gesetzlichen Zweck und dem neue Regelungssystem äußern:

Ähnlich wie bei Hartz IV verfolgt das Bürgergeld das Ziel den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Arbeitsstelle zu vermitteln und so zu gewährleisten, dass die Hilfsbedürftigkeit überwunden oder eine Senkung derer erreicht wird.

Betroffen sind hier also vorrangig Hilfsbedürftige, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder nur in Teilzeit beschäftigt sind, obwohl ihnen eine Vollzeitstelle zumutbar ist.

Der Gesetzgeber verspricht nunmehr im Zusammenhang mit dem Bürgergeld mehr Sicherheit, mehr Respekt und mehr Freiheit. Nach der Idealvorstellung soll die Zusammenarbeit auf Kooperation und Vertrauen beruhen. Dies ist nichts Neues. Letzteres spielt aber vor allem im Bereich der Vermittlung der Betroffenen in Arbeit auch bei Harzt IV eine große Rolle.

Demgemäß hat der Hilfebedürftige Pflichten, die er gegenüber den zuständigen Jobcenter erfüllen muss. Diese werden einerseits gesetzlich festgelegt, aber auch in sogenannten Eingliederungsvereinbarungen (ab dem 01.07.2023 Beratungsplan genannt) zwischen Vermittler und Hilfebedürftigen (ergänzend) vereinbart. Bereits diese dürften für viel Interpretationsspielraum und auch Zündstoff sorgen, zumal diese auch schon im Bereich von Hartz IV fehleranfällig und umstritten waren. Dem lag oft auch ein falsches Verständnis der Eingliederungsvereinbarung (auf beiden Seiten) zugrunde, wobei eine fehlerhafte Eingliederungsvereinbarung oft nicht davon abhielt, eine Sanktion zu verhängen. Allein diese waren daher Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren.

Bereits bei Hartz IV führten also die unterschiedlichen Interpretationen der zumutbaren konkreten Pflichten der Hilfsbedürftigen, z.B. sich auf eine konkrete Arbeitsstelle zu bewerben oder diese anzutreten, mit einer Maßnahme zu beginnen oder ähnliche Vorschläge des zuständigen Vermittlers zu akzeptieren, immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Im Vordergrund standen dabei nicht selten die Beurteilung von Begriffen wie Zumutbarkeit, Rechtzeitigkeit, Angemessenheit, oder Fragen wie:

  • Wann ist von einem ernsthaften Bemühungen um die Arbeitsstelle im Rahmen des Bewerbungsgesprächs auszugehen?
  • Hat der Hilfebedürftige durch sein Verhalten die Aufnahme der Tätigkeit verhindert?
  • Liegt ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an einer Maßnahme vor?
  • War der Leistungsberechtigte tatsächlich verhindert eine Bewerbung rechtzeitig abzugeben?
  • Hatte der Hilfebedürftige einen wichtigen Grund, trotz Aufforderung, beim Jobcenter oder beim ärztlichen Dienst nicht zu erschienen? Liegt tatsächlich ein Meldeversäumnis vor?

All dies wurde oft unterschiedlich beurteilt. Diese Probleme werden sich in der Praxis auch weiterhin stellen. Die Voraussetzungen, die im Gesetz geregelt sind, bleiben im Wesentlichen bestehen.

Oft wurden Sanktionen aber auch trotz fraglicher Sachverhalte verhängt, zum Beispiel bei der Frage, ob tatsächlich eine Bewerbung vorliegt. Hier lag das Problem oft an der fehlenden Rückmeldung der Arbeitgeber, die ein Arbeitsangebot bei der Bundesagentur aufgegeben haben. Auch solche Probleme bleiben sicherlich erhalten.

Vor dem Hintergrund der derzeit auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Stellen ist davon auszugehen, dass die Vermittlungstätigkeit der zuständigen Träger mit all den zur Verfügung stehenden Mitteln intensiviert wird und damit auch die Fragen von Verstößen gegen Pflichten der Hilfebedürftigen wieder verstärkt in den Vordergrund rücken.

Der Gesetzgeber hat jedenfalls auch in Anbetracht des neuen Bürgergeldes grundsätzlich an der rechtlichen Möglichkeit festgehalten, Sanktionen zu erlassen. Dies erscheint auf dem ersten Blick wohl dem Grunde nach auch sachgerecht, zumal andernfalls diejenigen, die sich regelkonform an die Ihnen auferlegten Pflichten halten, ansonsten stark benachteiligt werden. Zudem kann – auch nach den Vorgaben des BVerfG – die Erbringung von sozialen Leistungen an die Erfüllung von Pflichten geknüpft werden. Es muss an der ein oder anderen Stelle sicherlich auch ein Anreiz gegeben werden, den Verpflichtungen nachzukommen. Fest steht nämlich, dass nach der Auffassung BVerfG Sanktionen als Steuerungsinstrument im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ein legitimes Mittel sind.

Wichtig ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass insoweit mit einheitlichem Maßstab gemessen wird und die Vorgaben innerhalb der Behörden gleich und rechtmäßig umgesetzt werden. Hier mangelt es oft an der Umsetzung und an der Einheitlichkeit der Vorgaben sowie insbesondere daran, dass die Sanktionen infolge der Auslegung schwer zu bewertender rechtlicher Begriffe äußerst unterschiedlich erfolgen. Vor diesem Hintergrund wird es also wieder viele Fälle geben, in denen ein Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sanktion unumgänglich ist.

Vor dem Hintergrund der Neuregelungen gilt im Wesentlichen folgendes:

Im Gegensatz zu den Zeiten von Hartz IV kann der Bürgergeld höchstens um 30 Prozent des Regelsatzes gemindert werden. Die Leistungsminderung bei Verstößen nach § 31 SGB II erfolgt stufenweise, um:

10 % des Regelsatzes bei der ersten Pflichtverletzung,

20 % des Regelsatzes bei der zweiten Pflichtverletzung (innerhalb eines Jahres),

30 % des Regelsatzes bei jeder weiteren Pflichtverletzung (innerhalb eines Jahres).

Die Dauer der Leistungsminderung beträgt, je nach Pflichtverletzung, zwischen ein und 3 Monaten. Dies gilt für Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 1 SGB II. Wer gegen die darin auferlegten Pflichten verstößt, erhält, je nach Art der Pflichtverletzung, eine Sanktion zwischen ein und drei Monaten und i.H.v. 10 bis höchstens 30 %. Gleiches gilt für die Verstöße nach § 31 Abs. 2 SGB II, auf die ich hier nicht näher eingehen werde, da die zu beanstandenden Verhaltensweisen zeitlich vor dem Leistungsbezug liegen. Auchhier sind aber weiterhin Probleme vorprogrammiert.

Minderungen wegen eines Meldeversäumnisses gem. § 32 SGB II dauern hingegen einen Monat.

Neu ist vor allem: Leistungsminderungen dürfen nun nicht erfolgen, wenn dies im Einzelfall für den Hilfebedürftigen eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Wie eine außergewöhnliche Härte definiert ist, vor allem im laufenden Leistungsbezug, ist nicht geklärt. Bezug Das Jobcenter entscheidet hier nach pflichtgemäßem Ermessen. Allein dies wird nach diesseitiger Auffassung viele Probleme mit sich bringen. Hier werden sicherlich auch die Gerichte klarstellende Urteile fällen müssen.

Auch sind Sanktionen aufzuheben, wenn die betroffene Person ihre Pflichten erfüllt oder sich jedenfalls nachträglich ernsthaft und nachhaltig hierzu bereit erklärt. Was dies bedeutet, ist ebenfalls unklar.

Auch ist die betroffene Person vor Verhängung der Sanktion nunmehr zwingend anzuhören. Letzteres ist allerdings nichts wirklich Neues, da sich dies bereits aus § 24 SGB X auch vor Erlass dieser Änderungen ergab. Der Gesetzgeber hat dies wohl in den Gesetzestext mit aufgenommen, da dies in der Praxis oft unterblieb, obwohl der Hilfebedürftige gerade dann noch die Möglichkeit hatte, durch Vorlage entsprechender Unterlagen oder Erbringung von weiteren Nachweisen einer Sanktion zu entgehen. Welche Rechtsfolgen eine unterlassene Anhörung in Anbetracht der Aufnahme in den Gesetzestext bei den Sanktionen zur Folge haben wird, bleibt abzuwarten. Es wird sich die Frage stellen, ob die Sanktion bereits deshalb rechtswidrig ist, wenn die Anhörung unterbleibt.

Eine Unterscheidung bei der Höhe Leistungsminderungen zwischen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen unter und über 25 Jahren, findet nun nicht mehr statt. Allerdings sollen Leistungsberechtigte Personen unter 25 innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, welches im Falle der Annahme der Beratung dann ebenfalls zur Aufhebung der Sanktionen führen kann.

Neu ist auch, dass sich Leistungsminderungen nicht mindernd auf die Bedarfe der Kosten der Unterkunft und Heizung auswirken dürfen. Hier hat der Gesetzgeber offensichtlich die Notwendigkeit gesehen, dass ansonsten den leistungsberechtigten Personen die Obdachlosigkeit drohen könnte und damit die Verminderung der Hilfebedürftigkeit oder Vermeidung derer allein deshalb schon gefährdet ist.

Nach alledem, steht aus meiner Sicht fest, dass sich im Zusammenhang mit der Feststellung und der Umsetzung von Pflichtverletzungen im Vergleich zu den Vorregelungen, die teilweise als verfassungswidrig erklärt wurden, keine Erleichterungen für die Praxis ergeben haben. Neben der Frage, ob tatsächlich ein Sanktionsachverhalt vorliegt, muss der zuständige Entscheider des Jobcenters künftig weiterhin unbestimmte Rechtsbegriffe definieren anhand des vorliegenden Sachverhaltes und schwierige Rechtsfolgen ableiten. Ermessensentscheidungen, die bereits früher vielerlei Probleme geführt haben, sind ergänzend zu treffen. Die Regelungen sind daher aus meiner Sicht eher erschwert worden und dürften in der Praxis zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten führen.

Die Handhabung in der Praxis wird hierdurch jedenfalls in keiner Weise einfacher.

Der Hilfebedürftige, der die ihm zumutbaren Pflichten tatsächlich nicht erfüllt, wird daher - in der abgeänderten Form - mit entsprechenden legitimen Einschnitten zu rechnen haben.

Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklungen und der bereits erfolgten Preissteigerungen muss man in diesen Fällen sicherlich die Frage stellen, inwieweit ein hilfebedürftiger dann "mit freiem Kopf in die Zukunft starten" soll bzw. der Lebensunterhalt tatsächlich gesichert ist.

Unter Berücksichtigung der Erfahrungen in der Massenverwaltung mit all der Fehleranfälligkeit, sei dies technisch oder personell bedingt, gilt es jedoch, die Pflichtverletzungen und daraus folgenden Sanktionen im Zweifel durch fachkundige Rechtsanwälte überprüfen und ggf. durch geeignete Rechtsbehelfe wie Widerspruch oder Klage klären zu lassen.

Es wird daher wieder spannend werden, inwieweit Sanktionen, wie auch beim Alten Recht des Hartz IV  im Grunde nach weiterhin fehleranfällig sind und daher ein besonderes Augenmerk auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit zu legen ist.

Sollten Sie daher im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug nach dem SGB 2 Probleme mit dem zuständigen Träger haben, kann auch ich mit Ihnen Ihren individuellen Fall gerne in jedem Stadium des Verfahrens im Rahmen eines Mandats besprechen und entsprechende Schritte, die beispielsweise geeignete Gegendarstellungen, das Einlegen eines Widerspruchs oder die Erhebung einer Klage einleiten.

Foto(s): ©Adobe Stock/Gina Sanders

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Schubert

Beiträge zum Thema