Was ist das neue Bürgergeld?
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Inhaltsverzeichnis
- Bürgergeldhöhe: Wie hoch sind die neuen Bedarfssätze?
- Bürgergeld-Rechner: So wird das Bürgergeld berechnet
- Wie kann man Bürgergeld beantragen?
- Die Anrechnung von Vermögen bei Bürgergeld: Wie hoch ist das Schonvermögen?
- Wer bekommt Grundsicherung und wer Bürgergeld?
- Sanktionen beim Bürgergeld: Diese Rechtsfolgen gelten bei Pflichtverletzungen
Experten-Autor dieses Themas
Mit den – teilweise extrem – gestiegenen Preisen für Strom, Benzin, Gas und Lebensmittel haben sich die Lebensbedingungen für uns alle verändert. Mit dem Bürgergeld-Gesetz hat die Ampel-Koalition das Augenmerk auf Personen gerichtet, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Hartz IV/Arbeitslosengeld II wurde vom Bürgergeld abgelöst.
Dabei wurden einige Regelungen des Sozialgesetzbuches zum 1. Januar 2023 neu justiert. Die Umsetzung erfolgt dabei in zwei Schritten: seit 1. Januar 2023 im ersten und zum 1. Juli 2023 im zweiten Schritt.
Ab diesem Zeitpunkt greifen alle Teile des Gesetzes wie die Anhebung der Einkommensfreibeträge sowie die Einkommensfreigrenzen für Schülerjobs und Ferienjobs. Ebenso bleibt ab 1. Juli 2023 das Mutterschaftsgeld von der Anrechnung befreit. Die gesetzliche Regelung zum neuen Bürgergeld ist im Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (Artikel 1 des Gesetzes mit Änderung vom 16. Dezember 2022, Bundesgesetzblatt, BGBl. I S. 2328) festgehalten.
Bürgergeldhöhe: Wie hoch sind die neuen Bedarfssätze?
Das Bürgergeld umfasst neben dem Regelbedarf auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, Schwangerschaft oder bei aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung berücksichtigt werden. Der Regelbedarf gemäß § 20 SGB II soll einen einfachen Lebensunterhalt wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft sichern.
Im Regelbedarf sind die unregelmäßig anfallenden Bedarfe wie beispielsweise für Bekleidung, Reparaturen oder Neuanschaffungen bereits enthalten. Der Regelbedarf wurde im Vergleich zum früheren Hartz IV angehoben. So erhält ein Alleinstehender seit 01. Januar 2023 monatlich etwa € 50 mehr.
Vergleichstabelle Hartz-IV und Bürgergeld
Empfänger des Regelbedarfs | Hartz-IV 2022 Regelsatz in Euro pro Monat | Bürgergeld 2023 in Euro pro Monat |
---|---|---|
Alleinstehende und Alleinerziehende | 449 | 502 |
Partner (ehelich oder nicht ehelich) | 404 | 451 |
Jugendliche ab 14 Jahre | 376 | 420 |
Kinder von 6 bis 14 Jahre | 311 | 348 |
Kinder unter 6 Jahren | 245 | 318 |
Bei der Berechnung der Leistungen werden alle im gleichen Haushalt lebenden Personen als sogenannte Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Zum Regelbedarf kann zusätzlich ein sogenannter Mehrbedarf gemäß § 21 SGB II anfallen. Der Mehrbedarf stellt einen erhöhten Regelbedarf aufgrund besonderer Lebensumstände dar. So zum Beispiel für:
kostenaufwendige Ernährung
Schwangere: Diese haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs bis zum Ende des Monats der Entbindung.
Behinderungen
bei Alleinerziehenden: Die Höhe des Mehrbedarfs ist abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
Erhöhung des Mehrbedarfs für eine alleinerziehende Person in Prozent vom Regelbedarf
1 Kind (bis 7 J.) | + 36 % = + € 180,72 |
1 Kind (über 7 J.) | + 12 % = + € 160,24 |
2 Kinder (unter 16 J.) | + 36 % = + € 180,72 |
2 Kinder (über 16 J.) | + 24 % = + € 129,48 |
3 Kinder | + 36 % = + € 180,72 |
4 Kinder | + 48 % = + € 240,96 |
5 Kinder | + 60 % = + € 301,20 |
Beispiel: Alleinerziehende mit einem Kind bis zum 7. Lebensjahr
Regelsatz Alleinerziehende: € 502
Regelsatz Kind von 6 bis 13 Jahren: € 348
Mehrbedarf für Alleinerziehende: € 180,72
Gesamtanspruch: € 1030,72
Bürgergeld-Rechner: So wird das Bürgergeld berechnet
Für die Berechnung von Bürgergeld sind die folgenden Aspekte relevant:
persönliche Lebenslage (zum Beispiel Bedarfsgemeinschaft, Schwangerschaft)
Kosten für Miete, Heizung und Warmwasser
Einnahmen inklusive Kindergeld
Mehrbedarf (etwa durch Kinder, besondere Ernährung)
Berechnung eines Anspruchs: | |
Summe der Regelbedarfe | |
+ | Summe der Unterkunftskosten |
- | Summe der Einkünfte |
= | vermutlicher Anspruch |
Nehmen wir also zum Beispiel eine Durchschnittsfamilie mit zwei Elternteilen und zwei minderjährigen Kindern. Wie viel Bürgergeld erhält diese vierköpfige Familie? Der Vater arbeitet in Vollzeit, die Mutter betreut die Kinder.
Bürgergeld-Rechenbeispiel bei Mutter, Vater und zwei Kindern
Leistungen Regelleistungen/Sozialgeld | Höhe in Euro |
Antragsteller: | 451 |
Ehepartner, Partner, Lebenspartner: | 451 |
Kinder 5 Jahre und jünger: | 318 |
Kinder bis 13 Jahre: | 348 |
Summe der Leistungen: | 1568 |
Kosten für die Unterkunft | |
Kaltmiete: | 780 |
Heizkosten: | 105 |
Summe der Unterkunftskosten: | 885 |
Abzüglich des Einkommens der Familie | |
Einkommen | |
Erwerbseinkommen Netto: | 1650 |
Freibetrag Erwerbseinkommen: | 330 |
Kindergeld: | 500 |
Summe der Einkünfte: | 1820 |
Berechnung des Anspruchs | |
Summe der Leistungen: | 1568 |
+ Summe der Unterkunftskosten: | 885 |
- Summe der Einkünfte | 1820 |
vermutlicher Anspruch: | 633 |
Damit erhält die Familie wahrscheinlich € 633 Bürgergeld monatlich. Der Anspruch wird also errechnet, indem der entsprechende Regelbedarf, der jeder Person gesetzlich zustehen würde (Leistungen), mit den angemessenen Kosten der Unterkunft addiert wird. Das ergibt den Bedarf, den die vierköpfige Familie zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes benötigt. Davon wird das Einkommen der Familie abgezogen. Das Ergebnis ist der Betrag, den die Familie als Bürgergeld erhalten würde.
Wie kann man Bürgergeld beantragen?
Grundsätzlich werden Leistungen nach dem SGB II ab dem Tag der Antragstellung geprüft und erbracht. Die Anträge können formlos – mündlich, telefonisch, per E-Mail, online– oder schriftlich gestellt werden. Bei Bedarf sollten Sie zeitnah einen solchen (formlosen) Antrag erst einmal stellen, um so schnell wie möglich einen Anspruch zu erlangen. Die noch fehlenden Antragsunterlagen können Sie nachreichen.
Die Anrechnung von Vermögen bei Bürgergeld: Wie hoch ist das Schonvermögen?
Vermögen im Sinne des Sozialgesetzbuches ist beispielsweise:
Bargeld
teurer Schmuck
Sparbücher, Fonds, Wertpapiere
Grundstücke, Immobilien
Grundsätzlich muss das Vermögen, das auf das Bürgergeld angerechnet werden soll, verwertbar sein. Das bedeutet, es muss für den Lebensunterhalt eingesetzt werden oder verkauft, vermietet oder verpachtet werden können, um damit den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, wenn dies einer gewissen Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht.
Höhe des Schonvermögens
Als Schonvermögen gilt gemäß § 12, SGB II eine Höhe von € 15.000 pro Person. Dieser Grundfreibetrag gilt für jedes Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft, auch für minderjährige Kinder. Dieses Grundvermögen darf bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt werden. Wer erstmalig Bürgergeld beantragt, kann im ersten Jahr des Leistungsbezuges bis zu € 40.000 als Schonvermögen besitzen. Nach dieser einjährigen Karenzzeit gilt auch für denjenigen der Grundfreibetrag in Höhe von € 15.000. Außerdem ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von € 750 jährlich zu gewähren. Dieser dient notwendigen Anschaffungen, Bekleidung oder Reparaturen. Weiterhin von der Anrechnung auf das Bürgergeld befreit sind angemessene Dinge ohne hohen Wert wie zum Beispiel:
Hausrat
Einrichtungsgegenstände
Kfz (im Wert bis ca. € 7500)
Riester-Rente
Wer bekommt Grundsicherung und wer Bürgergeld?
Das Bürgergeld hat die Begriffe Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ersetzt. Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Es gibt deshalb zwei Arten der Grundsicherung:
Grundsicherung für Arbeitsuchende als Bürgergeld
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Teil der Sozialhilfe
Anders als bei der Grundsicherung Bürgergeld, in der es um Regelungen für Arbeitssuchende und damit grundsätzlich erwerbsfähige Personen und um die Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit geht, behandelt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Personen – also Rentner, die die Altersgrenze für den normalen Rentenbezug zwar erreicht haben, ihren Lebensunterhalt aber trotzdem nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können, und auch Volljährige, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind –, die nicht mehr arbeiten können oder müssen –, aber trotzdem auf Leistungen angewiesen sind. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehört zur Sozialhilfe und wird im Sozialgesetzbuch (§§ 41–46b SGB XII) geregelt.
Sanktionen beim Bürgergeld: Diese Rechtsfolgen gelten bei Pflichtverletzungen
Mit dem Bürgergeld-Gesetz ist der Begriff Sanktionen weggefallen. Man spricht seit 01.01.23 von den sogenannten Leistungsminderungen. Gekürzt wird dabei der Regelbedarf, nicht die Kosten der Unterkunft. Mit einer Leistungsminderung müssen Bürgergeldempfänger bei einem Meldeversäumnis oder einer Pflichtverletzung bereits ab dem ersten Tag rechnen.
Bei einem Meldeversäumnis darf das Jobcenter die Leistungen um zehn Prozent kürzen. Diese Minderung gilt gemäß dem neu gefassten § 32 SGB II für einen Monat. Pflichtverletzungen gemäß § 31 SGB II liegen vor, wenn der Leistungsberechtigte
sich weigert, festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.
sich weigert, eine zumutbare Ausbildung oder ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch sein Verhalten verhindert.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in eine Arbeit nicht antritt, abbricht oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.
Diese Pflichtverletzungen werden wie folgt geahndet, wenn der Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen Kenntnis hat:
Bei einer Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des Regelbedarfs.
Bei einer weiteren Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des Regelbedarfs.
Bei jeder weiteren Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des Regelbedarfs.
Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
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