Welche Steuern zahlt man in der Türkei?

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Das türkische Steuerrecht ist ursprünglich unter Einfluss und mit Beitrag der deutschen Steuerrechtsprofessoren während des Zweiten Weltkriegs gestaltet worden. Aus diesem Grund bestehen umfassende Gemeinsamkeiten zum deutschen Steuerrecht. Seitdem sind jedoch zahlreiche neue Steuern, Abgaben und Sonderregelungen eingeführt, welche starke Abweichungen mit sich gebracht haben.

Neben der Einkommenssteuer (Gelir Vergisi), Körperschaftsteuer (Kurumlar Vergisi) und Mehrwertsteuer (Katma Deger Vergisi) werden in der Türkei noch einzelne Sondersteuern wie Stempelsteuer (Damga Vergisi), Sonderverbrauchssteuer (Özel Tüketim Vergisi ÖTV), Kommunikationssteuer (Özel Iletisim Vergisi) etc. erhoben. Dadurch ist das Steuersystem ziemlich kompliziert gestaltet. Insoweit ist der bürokratische Aufwand für Unternehmen für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten hoch.

Das Steuerrecht in der Türkei wurde mit der Reform des türkischen Körperschaftsteuergesetzes im Jahre 2006 reformiert. Diese Steuerrechtsreform hat ein teilweise übersichtlicheres und besser auf internationale Standards angepasstes Steuersystem ermöglicht.

Die Steuern in der Türkei bestehen hauptsächlich aus den Kategorien der Einkommensteuer, Ausgabensteuer und der Vermögensteuer.

Mit diesem Leitfaden bezwecken wir, einen Überblick über die einzelnen Steuern in der Türkei zu geben. Dies wird zukünftigen Investoren helfen, das türkische Steuersystem näher zu kennen und Entscheidungen über eine Investition in der Türkei zu treffen.


1. Einkommensteuern (Gelir Vergileri)


1.1. Einkommensteuer (Gelir Vergisi)

Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Einkommensteuer stellt das türkische Einkommensteuergesetz (Gelir Vergisi Kanunu) dar. Das Gesetz verpflichtet ertragserzielende natürliche Personen zur Abführung der Einkommensteuer.

Die Einkommensteuer in der Türkei wird auf alle Einkommen von In- und Ausland einer natürlichen Person erhoben. Für die nicht in der Türkei wohnhafte aber dort durch Arbeitsleistung, Zinsen, Anteilsverkäufe oder ähnliche Aktivitäten Einkommen erzielende Personen (beschränkt Steuerpflichtige) beschränkt sich die Einkommensteuerpflicht auf das inländische Einkommen.

Hinsichtlich der Einkommensteuer wird es zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkt steuerpflichtige Personen sind diejenigen, die sich in einem Kalenderjahr länger als 6 Monate bzw. 183 Tage in der Türkei aufhalten. Die beschränkte Steuerpflicht entsteht für Personen, die sich weniger als 183 Tage in der Türkei aufhalten, jedoch aus bzw. in der Türkei ein Einkommen erzielen. Während die unbeschränkt steuerpflichtigen für deren Welteinkommen in der Türkei steuerpflichtig sind, sind die beschränkt Steuerpflichtigen nur für deren innerhalb der Türkei erzielten Einkommen steuerpflichtig. In Bezug auf das internationale Einkommen einer Person sind jedoch die Bestimmungen des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten.

Der Einkommensteuersatz in der Türkei ändert sich je nach Höhe des Einkommens zwischen 15 % und 40 % wie folgt progressive. Zugleich werden die Steuersätze seit der letzten Änderung in 2021 zwischen Einkommen aus Arbeitsverhältnissen und aus anderen Quellen etwas unterschiedlich geregelt. Es gibt keinen Freibetrag bezüglich der Einkommenssteuer. 


  • Einkommensteuersätze in der Türkei für jährliches Einkommen für 2021 im Beispiel eines Einkommens in Höhe von 1.000.000 TRY ohne Arbeitsverhältnis:
Einkommen (TRY)Steuersatz (%)Steuerbetrag (TRY)
0-24.000153.600
24.001-53.000205.800
53.001-130.0002720.790
130.001-650.00035182.000
650.001 und darüber40140.000
Insgesamt 
352.190


  • Einkommenssteuersätze in der Türkei für jährliches Einkommen für 2021 im Beispiel eines Einkommens in Höhe von 1.000.000 TRY mit Arbeitsverhältnis:
Einkommen (TRY)Steuersatz (%)Steuerbetrag (TRY)
0-24.000153.600
24.001-53.000205.800
53.001-190.0002736.990
190.001-650.00035161.000
650.001 und darüber40140.000
Insgesamt
347.390


Hinsichtlich der Zahlung der Einkommenssteuer gibt es in der Türkei eine wichtige Besonderheit. Das türkische Finanzamt erhält die Einkommensteuer mit der sog. Quellensteuer (Stopaj Vergisi) an der Stelle, wo die Steuer entsteht, ohne die jährliche Steuererklärung abzuwarten. Die Quellensteuer ist im Allgemeinen vom Leistungserbringer in der Rechnung auszuweisen und dementsprechend vom Rechnungsempfänger/Kunde abzuziehen. Folglich wird die Steuer direkt an das Finanzamt überführt. So ist beispielsweise bei Mietverhältnissen der Mieter, bei Vertragsverhältnissen mit den Freiberuflern der Mandant, bei Zinserträgen die Bank und bei Dividenden die Gesellschaft verpflichtet, die Quellensteuer abzuziehen und dem Finanzamt abzuführen. Das gilt allerdings nur für Inlandsgeschäfte in dieser Form. 

Die Prozentsätze der Quellensteuer sind je nach Art des im Hintergrund stehenden Rechtsgeschäfts unterschiedlich. Beispielsweise beträgt der Quellensteuersatz bei Mieteinkünften 20%, bei Zinserträgen 15% und bei Dividenden 15%.

1.2. Körperschaftsteuer (Kurumlar Vergisi)

Die Körperschaftsteuer in der Türkei wird auf Basis des türkischen Körperschaftsteuergesetzes (Kurumlar Vergisi Kanunu) erhoben. Die Verpflichteten der Körperschaftsteuer sind in folgenden 5 Gruppen unterteilt:

  • Gesellschaften
  • Genossenschaften
  • Öffentliche Wirtschaftsanstalten
  • Wirtschaftliche Betriebe von Vereinen und Stiftungen
  • Geschäftspartnerschaften. 

Der einheitliche Steuersatz der Körperschaftsteuer in der Türkei beträgt 22 % des Betriebsgewinns. Dieser Prozentsatz wurde durch die Änderung im Jahre 2018 von 20 % auf 22 % erhöht. Bei der Körperschaftsteuer gibt es zwei verschiedene Verpflichtungsformen, von denen eine ganz, die andere gering ist. Körperschaften mit Sitz innerhalb der Türkei sind voll und ganz zur Abführung der Körperschaftsteuer verpflichtet. Körperschaften, die durch Verbindungsbüros innerhalb der Türkei vertreten sind, unterlegen der geringen Steuerpflicht.

Die Körperschaftsteuer wird entsprechend der Erklärung der Steuerpflichtigen auferlegt. Die Verpflichteten der Körperschaftsteuer müssen drei Arten von Steuererklärungen angeben:

1. Körperschaftsteuererklärung (Kurumlar Vergisi Beyannamesi)

Die Körperschaftsteuererklärung wird einmal im Jahr und spätestens bis zum 30. April des folgenden Jahres angegeben. Die Zahlung der veranlagten Steuer muss auch spätestens bis zum 30. April erfolgen.

2. Quellensteuererklärung (Muhtasar ve Prim Hizmet Beyannamesi)

Die Quellensteuererklärung wird monatlich oder dreimonatlich (bis 26. Januar, 26. April, 26. Juli, 26. Oktober) abgegeben. Die Quellensteuererklärung wird monatlich von Arbeitgebern abgegeben, die Arbeitnehmer beschäftigen. Dreimonatlich wird die Erklärung von Arbeitgebern abgegeben, die keine Arbeitnehmer beschäftigen.

3. Vorläufige Steuererklärung (Geçici Beyanname)

Die vorläufige Steuererklärung ist jeweils dreimonatlich und bis zum 17. Tag des folgenden Monats nach der Beendigung jeder dreimonatigen Periode abzugeben. Mit der vorläufigen Steuererklärung wird in der Tat die Körperschaftsteuer in dreimonatlichen Perioden festgestellt und gezahlt. Das Finanzamt nimmt somit die Körperschaftsteuer in dreimonatlichen Perioden frühzeitig ein, ohne auf das Jahresende abzuwarten.


2. Ausgabensteuern (Gider Vergileri)


2.1. Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer (Katma Değer Vergisi - KDV)

In der Türkei wird die Mehrwertsteuer seit dem Jahr 1985 erhoben, welche auf das im gleichen Jahr in Kraft getretene türkische Mehrwertsteuergesetz (Katma Değer Vergisi Kanunu - KDVK) zurückzuführen ist.

Mehrwertsteuerpflichtige Verfahren werden unter den folgenden Punkten erfasst:

  • Dienste und Übergaben, die im Rahmen des Handels, der Landwirtschaft und der freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden
  • Jede Art von Waren- und Dienstimporte
  • Aus anderen Tätigkeiten entstandene Warenlieferungen und Dienste

Die Steuerpflicht entsteht für alle Personen, die diese Tätigkeiten ausüben. Die Höhe der jeweiligen Mehrwertsteuer bemisst sich zwischen 1 % und 18%, je nachdem welche Liste zur Anwendung kommt.

Kategorien der Mehrwertsteuersätze in der Türkei 

KategorienSteuersatz (%)Kriterien

Kategorie 1 Stark ermäßigter Satz

1Liste 1: Trockene Nahrungsmittel, Baumwolle, Weizen etc., teilweise Wohnungen

Kategorie 2 Ermäßigter Satz

8Liste 2: Grundnahrungsmittel (Milch, Nudeln, Öl, etc.) und weitere Waren- und Dienstleistungen, teilweise Wohnungen

Kategorie 3 Normalsatz

18Alle außerhalb der Liste 1 und Liste 2 gebliebenen Waren- und Dienstleistungen, teilweise Wohnungen


Eine außergewöhnliche Mehrwertsteuerpraxis in der Türkei ist im Bereich der in der Türkei geleisteten Dienstleistungen etabliert. Demnach müssen grundsätzlich auch ausländische Kunden, die türkische Mehrwertsteuer zahlen, wenn die Dienstleistung (insbesondere Freiberufler-, Reise-, Hotel-, Beratungsdienstleistungen etc.) in der Türkei geleistet worden ist. Die Rückerstattung der in der Türkei gezahlten Mehrwertsteuern für ausländische Steuerschuldner, ist in der Praxis nicht möglich oder sehr schwierig. Zu diesem Punkt gibt es eine sehr komplizierte Praxis, weshalb man für jeden Einzelfall eine Sonderprüfung durch Steuerberater veranlassen muss.

Die Mehrwertsteuererklärung (Katma Değer Vergisi Beyannamesi) ist spätestens bis zum 26. Tag des folgenden Monats abzugeben und die Zahlung ist bis zum 26. Tag des folgenden Monats zu leisten.

2.2. Sonderverbrauchssteuer (Özel Tüketim Vergisi - ÖTV)

In der Türkei wurde die Sonderverbrauchssteuer im Jahr 2002 aufgrund der Harmonisierung mit der EU-Gesetzgebung eingeführt. Diese Steuer wird über bestimmte Waren- und Dienstleistungen pauschal oder anteilig erhoben. Das Ziel ist vorrangig soziale Zwecke zu erfüllen. Aus diesem Grund wird die Sonderverbrauchssteuer vielmehr für Luxuswaren, gesundheitsschädliche Produkte wie zum Beispiel für Alkohol, Zigarette etc. und für umweltschädliche Produkte wie zum Beispiel für Benzin etc. erhoben.

Anders als die Mehrwertsteuer entsteht die Sonderverbrauchssteuer nicht bei jeder Weitergabe der Waren, sondern nur bei der Lieferung an den ersten Kunden nach der Herstellung oder nach dem Import. Die Steuerpflichten der Sonderverbrauchssteuer sind also die Importeure und die Hersteller.

Die zu besteuernde Produkte sind in vier verschiedenen, ständig aktualisierten Listen festgelegt. Diese sind u.a.:

  • 1.Liste: Erdölprodukte, Erdgas, Schmieröl, Solvent, und desgleichen,
  • 2.Liste: Automobile und andere Transportmittel mit Motoren, Motorräder, Flugzeuge, Hubschrauber, Jachten,
  • 3.Liste: Tabak, alkoholische Getränke und Getränke mit Kohlensäure,
  • 4.Liste: Luxusartikel.

2.3. Steuern für Bank- und Versicherungsleistungen (Bankacılık ve Sigorta Muameleleri Vergisi BSMV)

Für die Transaktionen von Banken und Versicherungsgesellschaften gibt es keine Mehrwertsteuer. Diese unterliegen aber der sog. Bank- und Versicherungssteuer (BSMV). Diese Steuer ist auf Einnahmen von Banken und Versicherungsgesellschaften zu erheben. Der Regelsteuersatz liegt bei 5 %.

2.4. Stempelsteuer (Damga Vergisi)

Die türkische Stempelsteuer wird auf alle schriftlichen Verträge, Belege, Unterlagen und rechtlich relevanten Papiere erhoben. In der Regel sind beide Vertragsteile gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Stempelsteuer zu zahlen. Die Stempelsteuererklärung ist bis zum 15. des folgenden Monats abzugeben.

In der Türkei ist die Stempelsteuer als prozentualer Betrag des angegebenen Wertes auf dem Dokument zu verschiedenen Steuersätzen zwischen 0,189 % (Hundert neunundachtzig Promille) und 0,948 % (Neunhundert achtundvierzig Promille) zu entrichten (Stand 2021). Die Stempelsteuersätze werden jährlich angepasst.

Die im Ausland bei den ausländischen Behörden ausgestellten Papiere sind in der Türkei erst dann mit Stempelsteuer zu belasten, wenn diese in der Türkei verwendet werden. Steuerpflichtig sind diejenige Personen, die diese Unterlagen den türkischen Behörden in der Türkei vorlegen.


3. Vermögensteuern (Varlık Vergileri)


3.1. Erbschafts- und Schenkungssteuer (Veraset ve İntikal Vergisi)

Die Übertragung des Vermögens einer Person mit türkischer Staatsangehörigkeit oder eines in der Türkei ansässigen Eigentümers, wird durch eine Erbschaft oder durch eine Schenkung der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterlegen. Steuerpflichtig ist die Person, die durch Erbschaft oder Schenkung ein Eigentum erwirbt. Die Steuersätze bemessen sich zwischen 1 % - 30 %.

Freibeträge – Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Türkei (2021):

Auch die türkische Erbschaftssteuer kennt Freibeträge. Die Höhe der Freibeträge bei einer Erbschafts- und Schenkungssteuer ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe/Schenker und Geerbter/Beschenktem. Die Höhe der Freibeträge wird mit der folgenden Tabelle für das Jahr 2021 angegeben:

Freibetrag bei türkischer Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Freibetrag-Kategorien Freibetrag (TRY)
Für Ehegatte und Kinder einzeln334.534
Bei kinderlosen Ehegatten669.479
Bei Schenkungen7.703
Bei Lotterien7.703


Steuersätze bei türkischer Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer


Steuersätze in %Steuersätze in %
Wert des steuerpflichtigen ErwerbsÜbertragung 
durch Vererbung
Übertragung 
durch Schenkung
Für erste 380.000 TRY110
Für weitere 900.000 TRY315
Für weitere 1.900.000 TRY520
Für weitere 3.600.000 TRY725
Für weitere 6.780.000 TRY und darüber1030


Fallbeispiel: Ein Vater schenkt seinem Sohn ein Geldvermögen von 500.000,00 TRY. Dies wird als eine „unentgeltliche Übertragung“ betrachtet, weil es ein Geschenk ist und es keine Gegenleistung zu erwarten gibt. Für Kinder gilt ein Freibetrag von 334.534,00 TRY, der nicht versteuert werden muss. Steuern entfallen ausschließlich auf das den Freibetrag übersteigende Vermögen von 165.466,00 TRY. In diesem Fall beträgt die Schenkungssteuer 16.546,60 TRY (10 %).

Die Frist für die Steuererklärung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Türkei ist an den Zeitpunkt des Todes und den Aufenthaltsort der Steuerpflichtigen gebunden. Findet der Tod innerhalb der Türkei statt und befinden sich die Steuerpflichtigen innerhalb der Türkei, so muss die Erklärung innerhalb von 4 Monaten nach dem Tod abgegeben werden.  

Sind die Steuerpflichtigen im Ausland, ist eine Frist von 6 Monaten zu beachten. Wenn der Tod im Ausland eintritt und die Steuerpflichtigen sich in der Türkei aufhalten, beträgt die Frist 6 Monate; wenn sich die Steuerpflichtigen auch am Todesort befinden, beträgt die Frist 4 Monate. Sofern sich die Steuerpflichtigen im Ausland befinden, aber nicht am Todesort sind, beträgt die Frist 8 Monate.


3.2. Grundsteuer und Immobilienerwerbsteuer (Emlak Vergisi ve Tapu Harcı)

3.2.1. Grundsteuer 

Die Türkei erhebt Grundsteuern auf Gebäude und Grundstücke. Die Einnahmen fließen in die Gemeinde ein. Die Steuern auf das Gebäude unterliegen den Gebäudeeigentümern, die ein Gebäude innerhalb der Türkei besitzen. Der Steuersatz beträgt für Wohngebäuden 0,1 % und für andere Gebäuden 0,2 %.

Die Grundstückssteuer wird für Baugrundstücke und Grundstücke auferlegt. Die Steuerpflicht trifft hierbei den Eigentümer. Die Höhe der Steuer beträgt für Baugrundstücke 0,1 % und für andere Grundstücke 0,2 % (Stand 2020).

3.2.2. Immobilienerwerbsteuer 

In der Türkei gibt es beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie eine Immobilienerwerbsteuer sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer zu zahlen. Diese wird aktuell (2020) auf 2 % für den Verkäufer und auf 2 % für den Käufer verteilt. Die Bemessungsgrundlage ist der tatsächliche Kaufpreis, welcher nicht niedriger ist als der von der Gemeinde festgelegten Richtwerten (Rayic Bedel) angesetzt werden darf. In der Praxis wird jedoch öfters der Mindestrichtwert der Gemeinde als Bemessungsgrundlage deklariert, um weniger Steuern zu zahlen, auch wenn das nicht ordnungsgemäß und riskant ist.

3.3. Kraftfahrzeugsteuer (Motorlu Taşıtlar Vergisi)

Die Kraftfahrzeugsteuer in der Türkei wird für Kraftfahrzeuge, die innerhalb der Türkei registriert sind, erhoben. Steuerpflichtig sind alle Fahrzeugbesitzer als natürliche oder juristische Personen.

Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach Hubraum und Alter des Fahrzeuges festgesetzt. Bei Fahrzeugen mit größerem Hubraum steigt die Steuer sehr stark. Das verursacht, dass die Autos mit schwachen Motoren bevorzugt werden.

Die Kraftfahrzeugsteuer ist jedes Jahr in den Monaten Januar und Juli in zwei gleichwertigen Raten zu zahlen.

Stand: 06.04.2021

 
Dr. Fatih Dogan LL.M
Avukat / Rechtsanwalt / Partner


Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine aktualisierte Neuauflage unseres beliebten Rechtstipps aus dem Jahr 2013 dar. Er wurde mit großer Sorgfalt vorbereitet und ist am Tag der Veröffentlichung aktuell. Jedoch werden die Steuersätze und Regelungen öfters geändert. Deshalb muss man deren Gültigkeit jeweils vor der konkreten Anwendung erneut prüfen.  


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