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Weltnichtrauchertag am 31. Mai: Übernimmt die Krankenkasse Leistungen zur Raucherentwöhnung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Theresa Fröh anwalt.de-Redaktion
  • Der alljährliche Weltnichtrauchertag am 31. Mai macht auf die Risiken des Tabakkonsums aufmerksam.
  • Mit dem Thema Raucherentwöhnung musste sich jüngst auch das Bundessozialgericht auseinandersetzen.
  • Eine Frau forderte von ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Nikotinersatzmittel und eine Entwöhnungstherapie.
  • Die Krankenkasse lehnte dies ab und bekam nun vom Bundessozialgericht recht.

Weltnichtrauchertag am 31. Mai

Am 31. Mai findet alljährlich der Weltnichtrauchertag statt. Er wurde 1987 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ins Leben gerufen. Mithilfe von Aktionen und Initiativen soll auf die Gefahren des Tabakkonsums aufmerksam gemacht werden. Insbesondere die Aufklärung von Kindern und Jugendlichen steht dabei im Fokus.

Seit über 20 Jahren wird der Weltnichtrauchertag in Deutschland vom Aktionsbündnis Nichtrauchen und der Stiftung Deutsche Krebshilfe koordiniert. Jedes Jahr steht der Aktionstag unter einem besonderen Motto. 2019 lautet es: „Du kannst das Risiko ignorieren. Deine Lunge nicht!“ Damit verbunden ist auch die aktuelle Forderung der Organisationen nach einem Tabakwerbeverbot in Deutschland.

Raucherin fordert von Krankenkasse Kostenübernahme für Nikotinersatzmittel

Das Bundessozialgericht hatte sich jüngst mit einem zum Thema passenden Fall zu beschäftigen. Dabei ging es um eine 71-jährige Frau aus Schleswig-Holstein. Sie ist bereits seit ihrem 18. Lebensjahr Raucherin und leidet mittlerweile unter anderem an einer chronisch obstruktiven Lungenwegserkrankung. Eigenen Aussagen zufolge hatte sie schon zehn Mal versucht, das Rauchen aufzugeben.

Da diese Versuche erfolglos blieben, verlangte sie von ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Raucherentwöhnungstherapie in Höhe von 300 Euro und für das Medikament „Nicotinell“, ein Nikotinersatzprodukt.

Krankenkasse muss nur bestimmte Leistungen zur Raucherentwöhnung zahlen

Gemäß § 20 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) muss die gesetzliche Krankenversicherung präventive Maßnahmen fördern, die Krankheitsrisiken verhindern oder vermindern können und zur Gesundheitsförderung des Versicherten beitragen.

Dazu gehören im Falle der Raucherentwöhnung z. B. spezielle Kurse, die von qualifiziertem Personal geleitet werden. Nicht davon gedeckt sind hingegen Pflaster, Kaugummis oder auch Hypnosetherapien, die Patienten bei der Nikotinentwöhnung helfen sollen. 

Die Krankenkasse bewilligte der Frau aus Schleswig-Holstein deshalb lediglich bis zu 255 Euro für eine Patientenschulung.  

Bundessozialgericht gibt der Krankenkasse recht

Dagegen klagte die Frau, unterlag aber zunächst vor dem Sozialgericht Schleswig (Az.: S 10 KR 243/12), dann vor dem Landessozialgericht Schleswig (Az.: L 5 KR 62/15). In letzter Instanz wies nun auch das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 28.05.2019 (Az.: B 1 KR 25/18 R) die Revision der Patientin zurück.

Die Richter urteilten, dass die Verweigerung der Kostenübernahme gerechtfertigt sei. Gemäß § 34 SGB V gehören Nikotinersatzprodukte zu den Medikamenten, die primär die Lebensqualität steigern sollen. Dazu zählen z. B. auch Appetitzügler und Potenzmittel. Außerdem könne das Behandlungsziel, also die Raucherentwöhnung, auch ohne medikamentöse Maßnahmen erreicht werden.

Die Verhaltenstherapie muss die Krankenkasse ebenfalls nicht zahlen. Die Patientin könne lediglich therapeutische Beratungsgespräche bei ihrem Hausarzt in Anspruch nehmen.

(TZE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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