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Weltreise on ice – Dauerkühle als Mangel?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Am 3. Juli wird in den USA alljährlich der Tag der Klimaanlage gefeiert – ist sie doch mittlerweile während der heißen Sommer nicht mehr wegzudenken. Umso ärgerlicher ist es für einen Urlauber, wenn die Klimaanlage ausfällt und die Unterkunft einer Sauna gleicht oder gar so gut funktioniert, dass man das Gefühl bekommt, Urlaub auf dem Nordpol zu machen. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sah daher die Dauerkühle in einer Schiffskabine – verursacht durch eine zentral gesteuerte Klimaanlage – als geringfügigen Reisemangel an, der zu einer Reisepreisminderung berechtigt.

Raumtemperatur zu niedrig

Ein Ehepaar hatte im Jahr 2008 eine Weltreise gebucht, die auch eine 33-tägige Seereise durch subtropische und tropische Bereiche umfasste. Bereits am ersten Tag beschwerten sich die Eheleute über die Dauerkühle in ihrem Zimmer und wechselten daraufhin die Kabine. Da die Klimaanlage aber zentral gesteuert wurde und die Raumtemperatur daher nicht individuell eingestellt werden konnte, herrschte auch im neuen Zimmer zumeist Dauerkühle.

Wegen der unbehaglichen Atmosphäre minderte das Ehepaar den Reisepreis um beinahe 30 Prozent – etwa 9000 Euro –, was vom Reiseveranstalter moniert wurde. Er gab an, dass sich die Raumtemperatur stets angenehm über 20 Grad bewegt habe und eine Minderung daher nicht gerechtfertigt sei. Der Streit endete vor Gericht.

Dauerkühle ist geringer Mangel

Das OLG bejahte zwar einen Mangel, sah diesen aber lediglich als geringfügig an. Das Ehepaar durfte den Reisepreis daher nur um 1500 Euro mindern. Die Eheleute haben wiederholt die Dauerkühle auf ihrem Zimmer beklagt; der Mangel konnte allerdings nicht behoben werden, weil die Klimaanlage zentral gesteuert wurde und sie daher auf den einzelnen Kabinen nicht an- oder ausgeschaltet werden konnte.

Das Ehepaar musste somit trotz Kabinenwechsels 33 Tage in einem unangenehm kühlen Zimmer leben. Das Gesamtpaket „Weltreise“ wurde dadurch aber nur unerheblich beeinträchtigt, sodass auch nur ein geringer Mangel vorlag.

(OLG Koblenz, Urteil v. 13.06.2012, Az.: 5 U 1501/11)

(VOI)

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