Weniger Urlaub wegen Kurzarbeit "Null"?

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20

In dem Betrieb der Arbeitgeberin galt über Monate Kurzarbeit „Null“. Aber hat sich deshalb der Urlaubsanspruch der betroffenen Mitarbeiter reduziert? Ja, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Der Fall:

Aufgrund der Corona-Pandemie galt in dem Betrieb der Arbeitgeberin von April bis Dezember 2020 wiederholt Kurzarbeit „Null“. In den Monaten Juni, Juli und Oktober sogar durchgehend. Als die Mitarbeiterin und spätere Klägerin anhand ihrer Gehaltsabrechnung feststellte, dass ihr Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „Null“ um 1/12 reduziert worden war, erhob sie Klage und wollte festgestellt wissen, dass sich die Kurzarbeit nicht negativ auf ihren Urlaubsanspruch auswirken durfte.

Nachdem die Klägerin bereits in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Essen unterlag, erhob sie Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Aber auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte:

Der Urlaub reduzierte sich für jeden vollen Monat der Kurzarbeit um 1/12!

Das waren die Gründe des Gerichts:

Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaub nicht davon abhängt, ob dieser im Bezugszeitraum tatsächlich gearbeitet hat – schließlich behält auch ein arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter seinen Urlaubsanspruch zunächst im vollen Umfang.

Kurzarbeit unterscheide sich von einer Arbeitsunfähigkeit aber darin, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit unfreiwillig an seiner Arbeitsleistung gehindert sei, während im Fall von Kurzarbeit die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung der Vertragsparteien ausgesetzt würden. Ohne Verpflichtung zur Arbeit bestünde jedoch auch kein Anrecht auf Urlaub.

„Das Ziel, es dem Arbeitnehmer durch Urlaubsgewährung zu ermöglichen, sich zu „erholen“, setzt eine Verpflichtung zu einer Tätigkeit voraus.“

Kurzarbeiter sind in den Augen des Gerichts viel eher mit vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vergleichbar, bei denen ebenfalls eine Reduzierung des Urlaubs vorgenommen wird. Als Begründung wird auch in Fällen einer vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung angeführt, dass die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (jedenfalls teilweise) ausgesetzt sind.


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Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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