Wenn der Hund mit ins Büro soll

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Hundehalter haben im Homeoffice oft viel Zeit mit ihrem vierbeinigen Freund verbracht. Die Anzahl der Beschäftigten im Homeoffice nimmt aktuell allerdings wieder ab. Viele Hundehalter, für die es wieder zurück ins Büro geht, stellen sich nun die Frage, ob sie ihren Hund nicht einfach mit ins Büro nehmen können.

Nach aktuellen Umfragen des Bundesverbandes Bürohund e.V. spüren über 90 Prozent der befragten Mitarbeiter in Firmen mit Bürohund eine Verbesserung des Arbeitsklimas und eine bessere Work-Life-Balance. In Firmen ohne Bürohunde würden sich fast 90 Prozent der Mitarbeiter über einen Bürohund in ihrem Arbeitsumfeld freuen – fast 50 Prozent würden dafür sogar auf eine Gehaltserhöhung verzichten! Dennoch sind nicht alle Arbeitgeber von der Idee eines Hundes im Büro begeistert.

Habe ich einen Anspruch darauf, meinen Hund mit zur Arbeit zu bringen? 

Einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, einen Hund mit zum Arbeitsplatz zu bringen, gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann aber im Rahmen seines ihm gem. § 106 Gewerbeordnung zustehenden Weisungsrechts das Mitbringen von Hunden gestatten.

Die Kollegen müssen grundsätzlich nicht zustimmen, da in erster Linie der Arbeitgeber über die Belange des Unternehmens entscheidet. Da der Hund nicht die Arbeitsabläufe stören oder gar die Gesundheit der Mitarbeiter beeinträchtigen darf, hat der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung aber auch zu berücksichtigen, ob Allergien oder Ängste bei Mitarbeitern vorliegen.

In einem solchen Fall wird der Arbeitgeber dem Hund am Arbeitsplatz nicht zustimmen. Auch ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Hund für jeden Arbeitsplatz geeignet ist. Hier kann es beispielsweise auf Sozialisierung, Verhalten und Rasse des Hundes ankommen.

Worauf sollte man achten, wenn man den Arbeitgeber um Zustimmung bittet? 

Aus Beweisgründen sollte eine etwaige Zustimmung des Arbeitgebers stets schriftlich erteilt werden. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung an verschiedene Bedingungen knüpfen, beispielsweise den Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Im Vorfeld dringend zu klären sind außerdem organisatorische Dinge, wie z.B. wann der Hund ausgeführt werden darf oder wer den Hund beaufsichtigt, wenn der Halter in ein Meeting oder zu einem Auswärtstermin muss.

Eine erteilte Zustimmung kann zurückgenommen werden 

Auch wenn der der Arbeitgeber das Mitbringen des Hundes zur Arbeit gestattet, kann er es unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt wieder untersagen, selbst wenn andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürfen.

Dies gilt sogar dann, wenn ein Hund objektiv nicht gefährlich ist, sich andere Mitarbeiter aber dennoch vor dem Hund fürchten. Ein solcher Fall wurde vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf verhandelt: Die dreibeinige Mischlingshündin „Kaya“ durfte ihre Besitzerin drei Jahre lang zur Arbeit begleiten, bis sich einige Mitarbeiter bedroht und zusätzlich wegen des Geruchs belästigt gefühlt haben. Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht, „Kaya“ musste schließlich zuhause bleiben, vgl. LAG Düsseldorf, 24.03.2014 - 9 Sa 1207/13.

Fazit 

Ein Bürohund kann ein Gewinn für Mensch und Tier sein und sich positiv auf Zufriedenheit und Loyalität der Mitarbeiter auswirken. Arbeitnehmer, die Ihren Hund mitnehmen möchten, müssen jedoch zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und auf dessen Wohlwollen hoffen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung existiert grundsätzlich nicht.




Foto(s): Titelbild von sugarfoot67 auf Pixabay

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