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Der Hund im Recht – die größten rechtlichen Hunde-Mythen

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Der Hund im Recht – die größten rechtlichen Hunde-Mythen
anwalt.de-Redaktion

Das Hunderecht ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt und setzt sich aus einigen Bundesgesetzen, Landeshundegesetzen und Verordnungen zusammen. Da verwundert es kaum, dass sich im Laufe der Zeit einige Hundemythen entwickelt haben – von der Mietwohnung über Versicherung und Sozialleistungen bis hin zur Taxifahrt. Aber wie sieht es denn wirklich aus? Welche Gesetze regeln die hunderechtlichen Fragen? Was müssen Hundehalter rechtlich zur Hundehaltung wissen? Und was ist dran an den Mythen? Darf der Vermieter Hunde wirklich immer verbieten, muss jeder Hundehalter tatsächlich eine Haftpflichtversicherung haben und kann der Taxifahrer Hunde stehen lassen?

Die größten Rechtsirrtümer beim Hund

Bei so vielen unterschiedlichen Regelungen und Vorschriften zum Hund verwundert es kaum, dass es auch beim Hund einige große Rechtsirrtümer gibt. Das liegt auch daran, dass sich manche Vorschriften über die Zeit verändert haben oder die Rechtsprechung neue Urteile gefällt hat. Diese Irrtümer sollten Sie daher als Hundehalter, Vermieter oder Sozialhilfeempfänger kennen.

Mietwohnung: Vermieter kann die Hundehaltung immer verbieten

Auch wenn der Hund mittlerweile viele Sympathien hat, für beträchtlichen Umsatz in Deutschland sorgt und kaum noch eine Werbung ohne Hund auszukommen scheint – als Mieter ist der Hund nach wie vor nicht gern gesehen. Pauschal verbieten dürfen Vermieter den Hund aber trotzdem nicht. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes deutsches Zivilgericht 2013 in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass Klauseln im Mietvertrag unwirksam sind, wenn sie die Hundehaltung pauschal verbieten. Die Haltung von Hunden kann deshalb in Mietwohnungen nicht generell untersagt werden – automatisch erlaubt ist der Hund als Mieter aber auch nicht. Entscheidend ist vielmehr der Einzelfall. Statt den Hund generell zu verbieten, kann der Mietvertrag deshalb eine Klausel enthalten, wonach der Vermieter der Hundehaltung zustimmen muss. Eine derartige Klausel ist wirksam, weil der Vermieter hierbei im Einzelfall entscheidet, ob ein Hund einziehen darf oder nicht. Wenn der Vermieter danach den Hund erlaubt hat, kann er seine Meinung später nicht mehr ändern, sondern ist an seine Erlaubnis gebunden. Nur in extremen Ausnahmefällen kann der Hund dann doch noch verboten werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt z. B. vor, wenn der Hund einen anderen Mieter angegriffen hat. 

Im Mietrecht gilt deshalb, dass Vermieter Hunde einerseits nicht pauschal verbieten dürfen, anderseits aber auch nicht immer erlauben müssen. Bei der Frage, ob ein Hund mit in die Wohnung einziehen darf oder nicht, sind im konkreten Einzelfall die verschiedenen individuellen Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn zu berücksichtigen. Gibt es einen objektiven Grund (z. B. andere Mieter leiden an einer Hundephobie oder Tierhaarallergie), darf der Vermieter den Hund verbieten. 

Arbeitszeit: Wenn der Hund nicht mit ins Büro darf, wartet er im Auto

Trotz der positiven Effekte, die ein Bürohund auf das Arbeitsklima haben kann, darf längst nicht jeder Hund mit ins Büro. Besitzer von Hunden müssen sich deshalb überlegen, wie ihr Hund während der Arbeitszeit untergebracht ist. Gerade wer einen Vollzeitjob hat, kann den Hund nicht den ganzen Arbeitstag allein zu Hause lassen und die gesetzliche Mittagspause ist für einen ausgedehnten Spaziergang ohnehin nicht lang genug. Den Hund im Auto warten zu lassen ist aber auch keine Lösung. 

Versicherung: Ohne Tierhalterhaftpflicht kein Hund

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist zwar ökonomisch gesehen für jeden Hundehalter ein Muss, rechtlich verpflichtend ist sie aber nicht in allen Bundesländern und auch nicht für alle Hunde. Nur in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gibt es eine Versicherungspflicht für alle Hunde. In diesen Bundesländern müssen deshalb alle Hundehalter eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen. In anderen Ländern wie etwa Sachsen, dem Saarland oder Baden-Württemberg besteht die Versicherungspflicht nur bei gefährlichen Hunden (Listenhunde). 

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haften Hundehalter für alle Schäden, die ihre Vierbeiner verursachen. Dabei spielt es keine Rolle, ob man den Hund gerade selbst betreut hat oder man den Schaden mitverursacht hat. Die Haftung des Hundehalters knüpft allein an seine Eigenschaft als Hundehalter an und gerade nicht an ein etwaiges Verschulden. Die Tierhalterhaftung ist damit ein Spezialfall der sog. Gefährdungshaftung. Bei dieser besonderen Haftungsart haftet man für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr ergeben. Grundsätzlich ist es nicht verboten einen Hund zu besitzen. Da Hunde aber Tiere sind, ist ihr Verhalten nicht immer berechenbar. Ihr unberechenbares tierisches Verhalten führt zu besonderen Gefahren. Verwirklicht sich diese Gefahr, weil der Hund im Jagdtrieb z. B. einen Radfahrer vom Rad reißt oder einen Jogger beißt, muss der Hundehalter für diese Schäden aufkommen. Die Haftung eines Hundehalters ist rechtlich also so ausgestaltet, dass sie kein Verschulden des Hundehalters voraussetzt. Der Hundehalter haftet deshalb verschuldensunabhängig für alle Schäden, die sein Hund verursacht. Die Schäden können aber von einer Tierhalterhaftpflichtversicherung übernommen werden, die monatlich nur ein paar Euro kostet. 

Rechtlich gesehen ist es also ortsabhängig, ob der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung Voraussetzung für die Hundehaltung ist. Durch die besonderen Haftungsgrundsätze bei vom Hund verursachten Schäden sollte man aber stets eine Hundehaftpflicht abschließen, auch wenn im eigenen Bundesland keine Versicherungspflicht besteht.

Sozialleistungen: Wer von Hartz IV lebt, darf keinen Hund halten

Hunde verursachen Kosten, und zwar nicht nur bei ihrer Anschaffung. Ein Hund braucht nicht nur eine Ausstattung wie Hundebett, Decke und Spielzeug, sondern vor allem auch regelmäßig Futter. Daneben müssen Hundehalter für ihre Hunde Steuern zahlen und im Krankheitsfall die teilweise sehr hohen Tierarztrechnungen bezahlen. Da Hartz-IV-Empfänger in der Regel kaum Geld übrig haben, hat sich der Mythos verbreitet, sie dürften keinen Hund halten. Gesetzlich gibt es aber kein solches Hundeverbot für Hartz-IV-Empfänger. Grundsätzlich hat in Deutschland jeder das Recht ein Haustier zu halten. Gesetzliche Einschränkungen gibt es von diesem Grundsatz nicht – auch bei Hartz-IV-Empfängern nicht. Die Haustierhaltung von der finanziellen Situation abhängig zu machen wäre diskriminierend. 

Trotzdem müssen sich Leistungsempfänger genau überlegen, ob sie die Verantwortung – auch in finanzieller Hinsicht – für ein Tier übernehmen können. Das Sozialgesetzbuch (SGB) kennt keine besonderen Ausgaben für Haustiere, sodass sämtliche Kosten des Tieres mit dem Hartz-IV-Satz bezahlt werden müssen. Auch sind Hartz-IV-Empfänger grundsätzlich nicht von der Hundesteuer befreit. Die Kommune hat zwar die Möglichkeit Hartz-IV-Empfängern die Hundesteuer ganz oder teilweise zu erlassen, verpflichtet ist sie dazu aber nicht. Hartz-IV-Empfänger können sich aber unter Umständen die Hundehaftpflichtversicherung anrechnen lassen. Nach dem Sozialgesetzbuch sind gesetzlich verpflichtende Versicherungen vom Einkommen abzusetzen. Da die Hundehaftpflichtversicherung in manchen Bundesländern verpflichtend ist, kann sie in diesen Bundesländern auch auf das Einkommen angerechnet werden. 

Es ist Hartz-IV-Empfängern also rechtlich nicht verboten, einen Hund zu halten. Es gibt aber keinerlei Zuschüsse für den Hund, sodass die Kosten für den Hund alleine aufgebracht werden müssen. Die finanzielle Belastung wird dabei kaum erleichtert. Nur bei der Hundesteuer oder der Haftpflichtversicherung gibt es Möglichkeiten, die aber nicht unbedingt verpflichtend sind und nur einen kleinen Teil der Kosten ausmachen. 

Beförderung: Taxifahrer müssen Hunde nicht mitnehmen

Da Taxifahrer nicht immer von den vierbeinigen Fahrgästen begeistert sind, versuchen sie öfter mal ihren Transport abzulehnen. Rechtlich zulässig ist das aber nur in bestimmten Ausnahmefällen. Taxifahrer unterliegen bei ihrer Berufsausübung verschiedenen gesetzlichen Vorschriften und haben deshalb eine gesetzliche Beförderungspflicht. Geregelt ist diese Pflicht zur Beförderung im Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Diese Beförderungspflicht gilt nicht nur für den Fahrgast, sondern auch für seine Sachen. Da Hunde rechtlich grundsätzlich wie Sachen behandelt werden, muss der Taxifahrer sie ebenfalls befördern und kann die Mitnahme des Hundes nicht verweigern. Verweigern darf der Taxifahrer die Mitnahme von Hunden nur in Ausnahmefällen, wenn er z. B. allergisch ist oder Angst vor Hunden hat. Statt den Hund mitzunehmen, muss er dann aber einen anderen Wagen in der Zentrale anfragen. 

Es gilt also nicht die Regel, dass Taxifahrer Hunde nicht mitnehmen müssen – sondern umgekehrt: Taxifahrer haben grundsätzlich eine Beförderungspflicht und dürfen die Mitnahme nur in besonderen Ausnahmefällen verweigern. Verstoßen sie gegen die Beförderungspflicht, begehen sie sogar eine Ordnungswidrigkeit. In Hamburg musste ein Taxifahrer deshalb z. B. ein Ordnungsgeld von 300 Euro zahlen.

Foto(s): iStockphoto.com

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