Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Wenn der Urlaub zum Ärgernis wird

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Ferienzeit ist Reisezeit. Diese Gleichung weckt die Vorfreude auf Wochen der Entspannung und Erholung, aber auch der Abwechslung und des Abenteuers fernab der gewohnten Umgebung. In den nächsten Wochen werden wieder Millionen Deutsche ihre wohl verdiente Urlaubsreise antreten. Häufig wurde das Ziel nach intensiver Lektüre diverser Reisekataloge ausgesucht. Vom Urlaub träumen ist schön. Aber damit der Traum nicht zum Alptraum wird, sollten Sie die Reise gut vorbereiten. Studieren Sie die Prospekte ganz genau. Steht da z. B. "Naturbelassener Strand", müssen Sie mit Kieselsteinen und Unrat rechnen. Und wenn es im Katalog heißt: »neu eröffnetes Hotel«, so kann das bedeuten, dass am Swimmingpool noch gebaut wird. Leider müssen nicht wenige Pauschalreisende vor Ort feststellen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht den beschriebenen entsprechen. Zum Beispiel wird auf dem angrenzenden Grundstück neben dem "Luxushotel" täglich ab 7 Uhr 30 morgens auf einer Großbaustelle die Arbeit aufgenommen oder in dem Fünf-Sterne-Haus funktionieren weder Toilettenspülung noch Klimaanlage.

Wer nach einer Reise Schadensersatz oder Reisepreisminderung fordert, wird oft vom Reiseveranstalter aus formellen Gründen abgewiesen. Schon vor Reiseantritt, aber auch während und nach der Reise sind daher einige Punkte zu beachten, wenn Sie Erfolg versprechend Reisemängel geltend machen wollen.

Das sollte man tun, um seine Rechte zu wahren

Als Faustregel für alle Mängel gilt: erst einmal reklamieren und mit einer Fristsetzung um Abhilfe bitten. Das heißt also: sofort bei der örtlichen Reiseleitung Beschwerde führen. Ist diese nicht zu sprechen, dann ein Fax an den Veranstalter in Deutschland schicken. Auf Grund einer später erforderlichen Nachweisbarkeit sollte die Mängelanzeige immer schriftlich erfolgen und von der örtlichen Reiseleitung gegengezeichnet werden. Jedoch kann auch ein anderer Reisender als Zeuge fungieren, wobei Name und Heimatanschrift bekannt sein sollten.

Werden die Mängel nicht behoben oder ist dies nicht möglich, z.B. bei Baulärm, müssen diese vom Reisenden dokumentiert werden. Grundsätzlich gilt, dass er im Falle eines Rechtsstreites beweispflichtig ist. Hier kommen Videoaufnahmen, Fotos, aber auch andere Reisende als Zeugen für die Beweissicherung in Betracht.

Frist für Ansprüche beachten

Sie sollten unbedingt beachten, dass Ansprüche wegen Reisemängeln innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden müssen. Hier ist wegen der Nachweisbarkeit wiederum Schriftform, am besten per Einschreiben mit Rückschein, zu empfehlen.

Hinsichtlich der Höhe einer möglichen Minderung kann man sich an der sog. "Frankfurter Tabelle" orientieren. Diese gibt dem Verbraucher eine Orientierung bei der Höhe der Reisepreisminderung. Im Streitfall wird die konkrete Höhe jedoch immer vom zuständigen Gericht festgelegt. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (Az: 302 S 78/97) gilt die Frankfurter Tabelle zudem nur bei Pauschalreisen, "die gewissermaßen von der Stange standardisiert angeboten werden".


Artikel teilen: