Das besondere Ärgernis: Änderung der Flugzeiten vor der Reise

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In der Vergangenheit mehren sich die Fälle, in denen Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaften (im Folgenden: touristische Unternehmen) vertraglich vereinbarte Flugzeiten einseitig zum Nachteil der Reisenden / Fluggäste verändern.

Wie soll der Verbraucher mit der angekündigten Verschiebung von Flugzeiten umgehen?

Grundsätzlich gilt, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Ein einseitiges Recht, sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorgesehen. Dennoch werden nicht selten vertraglich festgelegte Flugzeiten einseitig zum Nachteil der Reisenden / Fluggäste verschoben.

Die Verschiebung von Flugzeiten ist grundsätzlich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht möglich. Auch wenn Reiseveranstalter in die Reisebestätigung aufnehmen, dass Flugzeiten unverbindlich seien, berechtigt das nicht zur einseitigen Verschiebung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (X ZR 24/13) entschieden, dass immer dann, wenn dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter genannte voraussichtliche Abreisezeit zugrunde liegt, diese annähernd einzuhalten ist, auch wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel enthalten ist, wonach die endgültige Festlegung der Flugzeiten dem Reiseveranstalter obliegt. Der Bundesgerichtshof sah hierin eine entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung. Damit ist klargestellt, dass den im Reisevertrag genannten Flugzeiten verbindlicher Charakter zukommt.

Die Praxis

Nicht selten bestätigen Reiseveranstalter sowohl für den Hinflug als auch für den Rückflug die Flugzeiten. Für viele Reisende ist die Wahl der Flugzeit von erheblicher Bedeutung. Der eine wählt den späten Abflug in den Urlaub, damit er am Tag noch arbeiten kann. Andere Fluggäste hingegen bevorzugen einen frühen Abflug zum Urlaubsort, um bereits am ersten Tag in den Genuss der Reise zu gelangen. Hinsichtlich der Rückreise sind ebenfalls die Wünsche unterschiedlich. Während der eine Reisende einen Nachtflug mit der Möglichkeit zum Schlafen bevorzugt, wünschen andere Fluggäste wiederum, beispielsweise, weil sie von Kindern begleitet werden, den Flug am Tag, um den Kindern die Nachtruhe Zuhause zu ermöglichen. Die Wünsche der Reisenden sind zu respektieren, sofern die Flugzeiten in der Reisebestätigung Einklang gefunden haben.

Möglichkeiten bei einseitiger Veränderung der Flugzeiten

  • Der Reisende kann bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts erhält der Reisende den Reisepreis zurück und kann zusätzlich eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % des vereinbarten Reisepreises verlangen. Erforderlich ist jedoch, dass die wesentliche Reiseleistung (Flug) erheblich geändert wird. Dies zu beurteilen, ist Sache des Gerichts, sofern nicht vorprozessual eine Einigung herbeigeführt werden kann. Der Rücktritt muss unverzüglich nach Leistungsänderung erklärt werden.
  • Der Reisende kann nach Fristsetzung (§ 651c Abs. 3 BGB) selbst Abhilfe schaffen durch Buchung von Flügen zur vertragsgerechten Zeit. Die Kosten hierfür kann der Reisende vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen (Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. Mai 2016 – 554 C 12854/15). Voraussetzung ist auch hier, dass die Abweichung der vertraglich vereinbarten zu den später ersetzten Flugzeiten ein gewisses Gewicht besitzt.
  • Der Reisende kann die Änderungen der Flugzeiten auch einfach hinnehmen und die Minderung des Reisepreises geltend machen. Diese fällt erfahrungsgemäß gering aus.

Fazit

Die einseitige Verschiebung der Flugzeiten durch den Reiseveranstalter muss ein Reisender nicht wehrlos hinnehmen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, zu seinem Recht zu gelangen. Allerdings scheuen nach meiner Erfahrung Reisende häufig das wirtschaftliche Risiko, das mit der Neubuchung von Flugtickets zu vertragsgerechten Zeiten verbunden ist. Ebenso wird von den Möglichkeiten des Rücktritts selten Gebrauch gemacht, da die Reisenden schließlich eine Urlaubsreise gebucht haben und diese auch antreten möchten. Gerade nach Flugzeitenverschiebungen, die kurz vor geplantem Antritt der Reise erklärt werden, bestehen häufig wenige Möglichkeiten, noch eine Ersatzreise zu buchen. Veranstalter wissen um die Nöte der Reisenden und befürchten daher wenige Konsequenzen bei der Praxis der Verschiebungen von Flugzeiten.

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