Wenn Hunde Hühner hetzen

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Zum Gefährlichkeitsfeststellungsverfahren NRW:

Laut § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW ist ein Hund im Einzelfall als gefährlich einzustufen, wenn dieser mehrere Hühner gehetzt und gerissen hat. Unberührt davon bleibt, ob der Hund von einem Amtstierarzt begutachtet wurde oder nicht. Im Einzelfall sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW solche Hunde als gefährliche Hunde einzustufen, die unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Im vorliegenden Fall hatte sich beim Spaziergang der Hund von der Leine seines Herrchens losgerissen. Trotz mehrfach unternommener Rückrufkommandos, lief der Hund letztendlich weg. In einer Kleingartenanlage sprang der Hund über einen Zaun und drang in einen Hühnerstall ein, wo er drei Hühner hetzte und riss.

Das Gesetz stellt bei der Unkontrollierbarkeit gerade nicht auf die Unkontrollierbarkeit durch den Halter ab, sondern allein darauf, ob der Hund sich beim Hetzen und Reißen der Hühner unkontrolliert verhielt. Unerheblich ist daher, dass der Hund die Hühner erst etwa eine dreiviertel Stunde nach dem Losreißen in Abwesenheit des Halters gerissen hat.

Ferner bedarf es für die Einordnung eines Hundes als gefährlich gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht zwingend einer tierärztlichen Begutachtung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2. Der Begutachtung und Beurteilung durch einen Amtstierarzt kommt keine rechtsbegründende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dient nur der Ermittlung des Sachverhalts. Voraussetzung zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall ist eine gründliche Ermittlung des Sachverhalts und eine sachkundige Begutachtung. Findet im Einzelfall keine tierärztliche Begutachtung statt, so stellt dies lediglich einen reinen Verfahrensfehler dar, welcher, sofern er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, nach § 46 VwVfG NRW unerheblich ist.

Anders als für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2, setzt das Gesetz für im Einzelfall gefährliche Hunde gemäß Absatz 3 keine Verhaltensprüfung voraus. Im Sinne des Absatzes 3 hat der Hund nämlich bereits durch tatsächliches Fehlverhalten seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt.

Ein solches Fehlverhalten hatte der Hund im vorliegenden Fall unstreitig gezeigt und sich somit als im Einzelfall gefährlich erwiesen. Daran hätte auch eine tierärztliche Begutachtung nichts ändern können.


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