Wer darf nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) abmahnen?

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Mit dem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ erfolgten im Dezember 2020 Änderungen im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Unter anderem ging es dem Gesetzgeber darum, Onlinehändler besser vor Abmahnungen zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung verschärft. Unter anderem wird beim Bundesamt für Justiz eine Liste qualifizierter Einrichtungen geführt, in der Verbände (Abmahnvereine) aufgeführt sind, die wegen Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze eine Abmahnung aussprechen dürfen.

Liste der qualifizierten Einrichtungen (Stand: 28.11.2021): 

In der Liste der qualifizierten Einrichtungen finden sich unter anderem die Vereine der Verbraucherzentralen und deren Bundesverband:

In der Liste der qualifizierten Einrichtungen finden sich jedoch auch viele andere Verbände und Vereine, die sich für ganz unterschiedliche Verbraucherinteressen einsetzen:

  • Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e. V. (ADAC)
  • mehrere Bauherren-Vereine
  • diverse Mietervereine
  • Bezahlbare Energie e. V.
  • Bund der Energieverbraucher e. V.
  • Bund der Versicherten e. V.
  • Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e. V
  • Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.
  • Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V.
  • Deutsche Schutzvereinigung Auslandsimmobilien e. V.
  • Deutsche Stiftung Patientenschutz Förderverein e. V.
  • Deutsche Umwelthilfe e. V.
  • Deutscher Konsumentenbund e. V.
  • Deutscher Verbraucherschutzverein e. V.
  • Fachverband Glücksspielsucht e. V.
  • Foodwatch e. V.
  • PRO BAHN Bezirksverband Oberbayern e. V.
  • Pro Rauchfrei e. V.
  • Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V.
  • Anleger- und Verbraucherschutzbund e. V.
  • VerbraucherService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e. V.

Auch anspruchsberechtigt: qualifizierte Wirtschaftsverbände nach dem UWG

Nach den Regelungen des UKlaG können des Weiteren auch Verbände, die nach dem UWG beim Bundesamt für Justiz in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind, wegen Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze eine Abmahnung aussprechen. Dies gilt allerdings nur, soweit den qualifizierten Wirtschaftsverbänden eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben wie der Abgemahnte und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Welche Verbände in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem UWG eingetragen sind (Stand: 13.05.2022), können Sie hier nachlesen:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/liste-der-qualifizierten-wirtschaftsverbaende-stand-13-05-2022-200766.html

Um welche Fälle es geht

Bei einer Abmahnung einer qualifizierten Einrichtung nach dem UKlaG geht es um:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind,
  • andere Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze) und
  • Datenschutzverstöße.

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Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

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