Wer hat die Bestattung zu veranlassen?

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Der Tod eines nächsten Angehörigen ist nicht nur ein schmerzlicher Einschnitt, sondern löst auch eine Vielzahl von rechtlichen Folgen aus. Die unmittelbarste betrifft hierbei die Bestattung und wer dafür zuständig ist.


Der Erblasser kann zunächst  die gesamten Umstände seiner Bestattung zu Lebzeiten regeln. Dies ist z.B. durch eine sogenannte Bestattungsanordnung (auch „Bestattungsverfügung“) möglich. In dieser kann das Recht der Totenfürsorge zu Lebzeiten auf eine oder mehrere Personen übertragen werden. Die Bestattungsanordnung bedarf keiner Form, insbesondere ist sie nicht notariell zu beurkunden. Sie sollte aber aus Beweisgründen schriftlich verfasst, mit Datum versehen und unterschrieben werden. Es empfiehlt sich, den Totenfürsorgeberechtigten eine Kopie der Bestattungsanordnung zu überlassen. Ein Anwalt mit Schwerpunkt im Erbrecht kann Ihnen bei der Erstellung einer Bestattungsanordnung behilflich sein.

Achtung

Keinesfalls sollte die Bestattungsanordnung mit einem Testament verbunden oder Bestandteil einer solchen sein. Sollte das Testament öffentlich verwahrt werden, wird dieses nicht zeitnah nach dem Tod des Erblassers eröffnet. Zwischen Tod und Eröffnung des Testamentes können - je nach zuständigem Nachlassgericht - mehrere Wochen vergehen. Es besteht daher die Gefahr, dass ihr Wille nicht der entsprechenden Person bekannt gegeben und auch nicht umgesetzt wird.


Hat der Verstorbene zu seinen Lebzeiten von seinem Recht, die Totenfürsorge auszuüben, keinen Gebrauch gemacht, obliegt die Totenfürsorge den nächsten Angehörigen. Zur Totenfürsorge berufen sind zunächst

  • die Ehegatten oder Lebenspartner, auch wenn sie getrennt leben
  • Kinder
  • Enkelkinder, 
  • Eltern,
  • Großeltern,
  • Geschwister
  • Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

wenn keine Angehörigen vorhanden sind, haben die Erben das Recht und die Pflicht zur Totenfürsorge.


Der Erblasser kann zu Lebzeiten weitere Maßnahmen treffen, um die emotionalen und finanziellen Belastungen für seine Angehörigen zu minimieren und Geltung seines Willens zu verschaffen.

So kann der Erblasser einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen abschließen. Dabei verpflichtet sich der Bestatter, den Erblasser ordnungsgemäß und würdigt zum vereinbarten Gesamtpreis entsprechend der vereinbarten Leistungen zu gestatten (z.B. Art der Bestattung). Der Erblasser kann den Gesamtpreis an eine vereinbarte Treuhandstelle leisten.

Auch kann der Erblasser schon einen Dauergrabpflegevertrag mit einem Friedhofsgärtner abschließen.

Schlussendlich bietet sich als weitere Maßnahme der Abschluss einer Sterbegeldversicherung an. Es handelt sich hierbei um eine Kapitallebensversicherung auf den Todesfall mit einer relativ niedrigen Versicherungssumme.

Tipp:  Diese Gelder kann der Erblasser auch behalten, wenn er aufgrund Pflegebedürftigkeit und entstehenden Heimkosten mittellos sein sollte und auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Rechtsprechung erkennt Beträge zwischen 3.200,00 und 8.800,00 € für z.B. einen Bestattungsvorsorgevertrag an. Selbiges gilt für einen Dauergrabpflegevertrag und eine Sterbegeldversicherung, bei welcher die laufenden Beiträge sogar als Mehrbedarf nach § 33 SGB XII übernommen werden. Schließlich ist es auch im Interesse des Sozialträgers, wenn dieser nicht mit der Tragung von Bestattungskosten belastet wird.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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