Wer muss beweisen, ob der Arbeitnehmer im Home-Office gearbeitet hat oder nicht?

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Ist ein Arbeitgeber der Ansicht, der Arbeitnehmer habe in seiner Arbeitszeit ganz oder anteilig vertragswidrig nicht gearbeitet und nimmt er aus diesem Grunde Lohnkürzungen vor, stellt sich im folgenden Zahlungsprozess vor dem Arbeitsgericht immer wieder die Frage, wer denn bezüglich der angenommenen nicht Arbeit was beweisen müsse.
Die Rechtsprechung geht im Allgemeinen davon aus, dass zunächst der Arbeitgeber vortragen müsse, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt habe. Erst dann, wenn solches geschehen ist, müsse der Arbeitnehmer konkret Gegenvortrag bringen. (Juristen nennen das „sekundäre Darlegungs- und Beweislast“.)
Das ist schon dann, wenn der Arbeitnehmer in den Betriebsräumen tätig ist, im Einzelfall ganz schön schwierig bis unmöglich. Noch schwieriger wird es, arbeitet der Arbeitnehmer im Home-Office. Zum einen ist eine Kontrolle drastisch schwieriger, zum anderen stellt sich bei tatsächlich vorhandenen Kontrollmöglichkeiten auf die Frage, ob gewonnene Ergebnisse nicht vielleicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen oder ob sich der Arbeitgeber mit entsprechenden Kontrollversuchen sogar in rechtliche Schwierigkeiten bringt, die in ihrer Bedeutung über den im Prozess streitigen Lohn deutlich hinausgehen können.
Die Fragestellung ist typischerweise von sehr hoher Bedeutung für die Prozesschancen der beiden Parteien eines solchen Prozesses: Wer die Darlegungslast und Beweislast hat, verliert meistens.
Das Arbeitgeber anlässlich dieses Wechsels des Arbeitsumfelds mit nochmals verringerten Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers der Ansicht sind, die oben genannte Rechtsprechung könne keine Anwendung auf Home-Office-Fälle finden, ist nachvollziehbar. Dann müsste der Arbeitnehmer im Nachhinein vortragen, was er alles gemacht hat, gegebenenfalls auch über lange Zeiträume rückwirkend.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 28.09.2023, Az. 5 Sa 15/23, dieser arbeitgeberfreundlichen Überlegung allerdings einen Riegel vorgeschoben. Danach verbleibt es auch im Home-Office bei der üblichen Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Arbeitnehmer.

Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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