Wer muss den Pflichtteil auszahlen?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Pflichtteilsanspruch

Wurde ein naher Angehöriger des Erblassers oder sein Ehegatte vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen oder direkt auf den Pflichtteil gesetzt, steht dieser Person ein Pflichtteilsanspruch zu.

Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

2. Erbe haftet für Pflichtteil

Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Pflichtteil vom Erben verlangen.

Sind mehrere Erben vorhanden, haften sie gesamtschuldnerisch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten.

Besteht Vor- und Nacherbschaft, hat der Vorerbe so lange die Pflichtteilslast tragen, solange der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist.

3. Der Pflichtteilsanspruch in der Nachlassverteilung

Im Rahmen der Nachlassverteilung sind die Pflichtteilsansprüche vorweg zu berichtigen.

4. Der Pflichtteilsanspruch in der noch nicht geteilten Erbengemeinschaft

So lange der Nachlass zwischen mehreren Erben nicht geteilt und nicht auseinandergesetzt ist, haften alle Miterben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten. Dadurch hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, sich nur einen dieser Miterben herauszusuchen, von dem er seinen Pflichtteil verlangt. Der Erbe, der den Pflichtteilsberechtigten befriedigt, muss dann im Innenverhältnis zu den weiteren Miterben den Ausgleich suchen.

5. Der Pflichtteilsanspruch in der auseinandergesetzten Erbengemeinschaft

Wurde die Erbengemeinschaft bereits auseinandergesetzt, haftet jeder Miterbe grundsätzlich nur noch für den seinem Erbteil entsprechenden Teil des Pflichtteilsanspruchs.

6. Anordnungen des Erblassers über die Tragung der Pflichtteilslast

Allerdings kann auch der Erblasser in seinem Testament bestimmen, welcher Erbe die Pflichtteilslast auszugleichen hat. Über diese Möglichkeit hat der Erblasser die Chance, wenn mehrere Erben vorhanden sind, einzelne Erben gegenüber anderen Erben zu bevorzugen, indem er in seinem Testament bestimmt, dass eben ein bestimmter Erbe oder mehrere bestimmte Erben die Pflichtteilslast tragen müssen, andere Erben davon aber befreit sind und somit letztendlich aus dem Nachlass unter dem Strich mehr erhalten.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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