Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe im Handelsvertretervertrag wg. überlanger Kündigungsfrist unwirksam

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BGH: Zur Kündigungsfrist und Vertragsstrafe im Versicherungsvertretervertrag

Vertriebsverträge sind nach aller Erfahrung schon deshalb besonders streitanfällig, weil die Vertragswerke regelmäßig vom Unternehmen vorgegeben werden und sich daher im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit - die häufig unharmonisch von Statten geht - die Frage stellt, ob die im Vertrag enthaltenen Regelungen wirksam sind, soweit sie vom Gesetz abweichen. Dass die Verträge oft vom Gesetz abweichende Regelungen vorsehen ist nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, dass die Unternehmen eigene Interessen verfolgen und die dispositiven Regelungen sehr handelsvertreterfreundlich ausgestaltet sind.

Eine kürzlich in r+s 2014, 103 veröffentlichtes Urteil vom 21.03.2013 (VII ZR 224/12) zeigt dies sehr gut auf.

In dem Verfahren verfolgte der klagende Versicherer Auskunft über die Geschäfte, die der Versicherungsvertreter verbotswidrig während der Vertragslaufzeit für einen anderen Versicherer getätigt haben soll. Außerdem verlangte der Versicherer die Zahlung einer Vertragsstrafe. Gegenstand des Verfahrens war der Vertrag eines nebenberuflichen Versicherungsvertreters, dessen Vertrag eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende vorsah. Des Weiteren beinhaltete der Vertrag eine Vertragsstrafenregelung, nach der die Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden des Versicherungsvertreters rein bei einem objektiven Verstoß verwirkt sein sollte.

Der BGH hat die Klage mit Ausnahme der Auskunft bezüglich eines Monats abgewiesen.

Dabei stellte der Senat fest, dass die Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende den Versicherungsvertreter unangemessen benachteiligt, weil u.U. eine Beendigung erst nach 23 Monaten möglich wäre. Der entgegenstehenden Ansicht der Vorinstanz, die eine Benachteiligung deshalb nicht sehen wollte, weil der Versicherungsvertreter lediglich im Nebenberuf tätig war, schloss sich der BGH ausdrücklich nicht an.

Des Weiteren sah der Senat das Vertragsstrafeversprechen als unwirksam an, weil es die Vertragsstrafe auch dann als verwirkt ansah, wenn kein Verschulden des Versicherungsvertreters vorlag. Auch dies benachteiligt den Versicherungsvertreter unangemessen.

Grundlage beider Entscheidungsgründe war daher, dass es sich - wie regelmäßig - bei Handelsvertreterverträgen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, womit die Klauseln der Wirksamkeitskontrolle unterliegen. Dies wird leider in der Praxis sowohl von den Vertragsparteien als auch von einigen Untergerichten häufig übersehen. In Anbetracht der durchaus rigiden Rechtsprechung zugunsten der Versicherungsvertreter lohnt es sich aber in jedem Fall, Rechtsrat bei einer qualifizierten Stelle einzuholen.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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