Wettbewerbsverbot von Gesellschaftern

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Konkurrenzschutz in der GmbH



Rolle von Wettbewerbsverboten in der GmbH

Die Bedeutung von Wettbewerbsverboten bei mittelständischen Unternehmen ist nicht zu unterschätzen. Ein Wettbewerbsverbot regelt immer für jemanden die Verpflichtung, nicht in Konkurrenz zu einem geschützten Unternehmen zu treten.

Im unternehmerischen Bereich können durch Wettbewerbsverbote Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse und wichtiges Know-how geschützt werden. Schutzwürdig sind zum Beispiel Rezepturen, Algorithmen und überhaupt investitionsintensive Entwicklungen. Die Unternehmen betreiben viel Aufwand, um ihr Know how zu schützen, unter anderen kommen eben auch Wettbewerbsverbote zum Einsatz.

Wettbewerbsverbote können auf unterschiedlichen Ebenen bei einer GmbH greifen: Wettbewerbsverbote können u.a. auf Geschäftsführer-, Arbeitnehmer- und eben auch auf Gesellschafterebene greifen. 

Dabei unterscheiden wir im GmbH-Recht zwischen gesetzlichen und vertraglichen Wettbewerbsverboten.

Grundsätzlich wird ein Unternehmen, das darauf angewiesen ist, seine Geschäftsgeheimnisse strengstens zu schützen, unabhängig davon, ob es gesetzliche Wettbewerbsverbote gibt, auch Vertragsregelungen zum Wettbewerbsverbot treffen sowie abschreckende Sanktionen für den Fall des Verstoßes regeln.

Wettbewerbsordnung vs. Konkurrenzschutz 

Unsere Rechtsordnung schützt grundsätzlich den Wettbewerb und die Konkurrenz von Wirtschaftsunternehmen. Ein funktionierender Wettbewerb führt zu Innovationen und niedrigen Preisen, von denen der Verbraucher profitiert. Daher fördern der Gesetzgeber und die Behörden in Deutschland und der EU den Wettbewerb zwischen Unternehmen.

Wir haben also auf der einen Seite den Staat, der den Wettbewerb fördert. Auf der anderen Seite haben wir Unternehmen, die zum Schutz Konkurrenzverbote einsetzen will. Diese Verbote wirken wettbewerbsbeschränkend – also, ein klassischer Zielkonflikt. Es wird jedem schnell klar, dass solche Verbote nicht grenzenlos wirken und eine gesunde Konkurrenz zwischen Unternehmen nicht behindern dürfen. 

Im Grunde dürfen Wettbewerbsverbote nur dort greifen, wo es auch schutzwürdige Interessen eines Unternehmens gibt.  

Zum Beispiel unterliegt immer der amtierenden Geschäftsführer einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Ein Geschäftsführer darf also kein Unternehmen parallel gründen, das zu seinem „Dienstherrn“ in Konkurrenz tritt. Durch das gesetzliche Wettbewerbsverbot soll der Geschäftsführer erst gar nicht in die Versuchung geraten, bestehende Geschäftschancen seiner GmbH anderweitig zu verwerten. 

Wenn Sie sich für Wettbewerbsverbote auf der Managementebene interessieren, empfehle ich Ihnen dieses Video.

Zusammenfassend lässt sich zunächst festhalten, dass Wettbewerbsverbote, insbesondere unterhalb der Geschäftsführerebene, rechtlichen Begrenzungen unterliegen, da unsere Rechtsordnung im Grunde wettbewerbsfreundlich ist.

Gesellschafter & Wettbewerbsverbot

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der GmbH-Gesellschafter einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht unterliegen. Das heißt, dass der Gesellschafter Rücksicht auf die Interessen seiner GmbH nehmen muss. 

Aus dieser gesetzlichen Treuepflicht leiten die Gerichte dann ein Wettbewerbsverbot ab, wenn es sich um einen Gesellschafter handelt, der auch Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat. Folge ist, dass der Mehrheitsgesellschafter sowie auch der Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich einem Wettbewerbsverbot unterliegen.

Anders gewendet heißt das, dass ein nur vermögensmäßig beteiligter Minderheitsgesellschafter, der keinen Einfluss auf die Geschäftsleitung und auch keine sonstigen Sonderrechte besitzt, keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterliegen wird.

Hat aber ein solcher Minderheitsgesellschafter Zugang zu wertvollen Betriebsgeheimnissen, dann kann sich eine GmbH aber in Form eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots schützen. 

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Vertragliches Wettbewerbsverbot für Gesellschafter

Nicht selten werden durch den Gesellschaftsvertrag oder im Beteiligungsvertrag auch zulasten von Minderheitsgesellschaftern Wettbewerbsverbote vereinbart. 

Diese Verbote können zeitlich auf die Zeit der GmbH-Beteiligung begrenzt sein. Sie können aber auch nachvertraglich gelten und den Gesellschafter sogar noch nach einem Austritt oder Anteilsverkauf, also wenn er nicht mehr Gesellschafter ist, binden.

Solche nachvertraglichen Wettbewerbsverbote können einen Gesellschafter finanziell stark beeinträchtigen. Wenn der Gesellschafter aus der GmbH aussteigt und er dann wegen des bestehenden nachvertraglichen Verbots keinen neuen Job antreten kann, kann die Sache schon gefährlich werden. Ein Softwareingenieur, der wegen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nur als Hausmeister arbeiten kann, hat ein Problem.

An dieser Stelle sollten Sie aber wissen, dass nachvertraglich wirkende Wettbewerbsverbote nur in engen Grenzen zulässig sind. Sie müssen wegen der weitreichenden Folgen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht klar umschrieben und begrenzt werden. Breit angelegte nachvertragliche Konkurrenzverbote für einen Gesellschafter über mehrere Jahre, die nicht auf schutzwürdigen Interessen des Unternehmens beruhen, sind unzulässig und oftmals dann auch unwirksam.

Von dn allgemeinen Wettbewerbsverboten, einschließlich Beteiligungsverboten, sind Kundenschutzklauseln, Mitarbeiterabwerbeverbote und Know-How-Schutzklauseln abzugrenzen. Die zuletzt genannten wirken zwar auch wettbewerbshemmend, in ihrem Umfang greifen sie jedoch nicht so tief in die Rechte des Gesellschafters ein. 

Hier ein Tipp aus unserer Beratungspraxis: Wenn zu ihren Lasten ein strenges vertragliches oder sogar nachvertragliches Wettbewerbsverbot greift und Sie dadurch sogar finanziell gefährdet werden, lassen sie das Wettbewerbsverbot von einem Spezialisten prüfen. Vielleicht ist ihr Wettbewerbsverbot rechtlich angreifbar.

ROSE & PARTNER – Hamburg, Berlin, Hannover, München, Köln, Frankfurt a.M., Köln 

Dr. Boris Jan Schiemzik, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 

Der Verfasser dieses Artikels, Dr. Boris Jan Schiemzik ist mit seinem Team auf das Gesellschaftsrecht und Corporate Litigation spezialisiert. 

Weitere Informationen zum Thema Wettbewerbsverbot von GmbH-Gesellschaftern finden Sie hier: WETTBEWERBSVERBOT GMBH-GESELLSCHAFTER


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