WhatsApp und Telegram Sticker: Ladung der Polizei / Hausdurchsuchung / Anklage / Strafbefehl erhalten - was tun?

  • 13 Minuten Lesezeit

Die Nachrichtendienste "WhatsApp" und "Telegram" erfreuen sich allergrößter Beliebtheit. Eine Funktion des Dienstes WhatsApp, die 2018 eingeführt wurde, ist mittlerweile immer häufiger Gegenstand von Ermittlungsverfahren und Strafverfahren: die sog. Sticker. Gleiches gilt auch für Telegram und andere Messenger, die auch über die Funktion verfügen.



Was sind Sticker?

WhatsApp-Sticker und Telegram-Sticker (wie auch bei anderen Messengern) sind visuelle Elemente - also im Grunde genommen kleine Bilder, die ähnlich wie Emojis verwendet werden, aber in der Regel größer und vielfältiger sind. Sie können ganz einfach über die App verschickt werden und lassen sich schnell und unkompliziert hinzufügen. Sie bieten eine weitere Möglichkeit, Gefühle und Emotionen in den Textnachrichten auszudrücken. 

Sticker können über sog. Stickerpacks auf Ihrem Endgerät installiert werden.  Alternativ können aber auch über spezielle Apps selbst Sticker erstellt werden. In der Regel handelt es sich um Bilder, die als Reaktionen auf Textnachrichten versendet werden können - so z.B. Memes oder Bildnisse von Personen mit darunter stehenden Zitaten. 

Sind die Sticker einmal installiert, können diese im Rahmen einer Unterhaltung über ein Kontextmenü aufgerufen werden und unkompliziert mit einem "Tap" versendet werden. Beim Empfänger der Nachricht (unabhängig davon, ob es sich um eine einzelne Person oder um eine Gruppe handelt) werden diese Bilder dann in der Regel unmittelbar heruntergeladen und innerhalb der Unterhaltung angezeigt. Das perfide daran ist: klickt der Empfänger auf den Sticker, kann er diesen direkt auch auf seinem Gerät installieren und ebenso schnell verschicken. Die Verbreitung neuer Motive erfolgt also nahezu ohne Aufwand.



Was für Straftaten kommen in Betracht?

Die Sticker Funktion wird aktuell auch für die Verbreitung von rechtsextremistischen und gewaltverherrlichenden Inhalten genutzt. Es gibt zunehmend Fälle, in denen diese Art von Propaganda über WhatsApp und Telegram Gruppen geteilt wird. Bisweilen kommt auch die Verbreitung von Kinderpornographie oder Jugendpornographie über Sticker vor. Denkbar - aber bisher noch nicht als Massenphänomen verbreitet - sind Strafanzeigen wegen Verstoß gegen das KunstUrhG (Kunsturhebergesetz). Was viele Menschen jedoch nicht wissen: Die Verbreitung verbotener Inhalte ist strafbar. Dabei ist es irrelevant, wie verbotene Inhalte geteilt werden – ob als Text, Foto oder Video. Wenn sie dem Strafgesetzbuch widersprechen, sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, tätig zu werden. Die Liste der strafbaren Inhalte ist lang und umfasst unter anderem das Teilen von Kinderpornografie, den Aufruf zu Straftaten, Volksverhetzung, die Leugnung des Holocausts und die Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole.

Die Abgrenzung, welche Inhalte die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten und welche Inhalte zwar geschmacklos oder strafrechtlich noch nicht zu beanstanden sind, fällt selbst Juristen bisweilen schwer. Umso schwieriger gestaltet sich das aus Sicht von Nutzern, die - sozusagen "mal eben" - einen Sticker geteilt haben, den sie zuvor in einer anderen Unterhaltung / Gruppe empfangen haben.



Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Gemäß § 86, 86a des Strafgesetzbuches (StGB) sind nur bestimmte Zeichen und Symbole verboten, die von dem Bundesverfassungsgericht festgelegt wurden. Dazu gehören Fahnen, Abzeichen, Uniformen, Parolen und Grußformen von verbotenen Organisationen sowie ähnliche Zeichen. Absolut verboten sind eindeutige Symbole des Nationalsozialismus wie das Hakenkreuz, Zeichen der NSDAP, der SS, der Waffen-SS und der SA. Auch Parolen wie "Sieg Heil" oder "Heil Hitler" sowie der Hitlergruß sind verboten. Bilder von Adolf Hitler können strafbar sein, wenn sie ikonisch dargestellt werden, wenn verfassungswidrige Symbole wie die Hakenkreuz-Armbinde oder der Hitlergruß darauf zu sehen sind oder wenn das Bild entsprechend kommentiert wird. 

In Einzelfällen können auch Symbole verboten sein, die nicht exakt den verbotenen entsprechen, aber fast genauso aussehen und die von einem durchschnittlichen, nicht sachkundigen Menschen leicht als Nazi-Symbole erkannt werden. Ob dies der Fall ist, muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Ein Beispiel für ein solches verbotenes Symbol wäre ein Hakenkreuz mit zu kurzen Querbalken.

Hingegen sind Symbole der Wehrmacht nicht verboten, da diese keine verbotene nationalsozialistische Organisation ist.

Insgesamt ist bei Stickern mit Nazi Bezug Vorsicht angezeigt. Diese sollten nach Möglichkeit nicht verwendet werden, weil die rechtliche Bewertung nicht unkompliziert ist.

Das Empfangen von solchen Inhalten ist nicht strafbewehrt. Lediglich die Verbreitung unterliegt der Strafandrohung.

Praktische Beispiele

In der Praxis sind die Anwendungsbeispiele vielfältig. 

So vertrat ich im Jahre 2022 einen jungen Mandanten, der einen Sticker in einer studentischen WhatsApp Gruppe versendet hatte. Der Sticker zeigte ein Bildnis von Adolf Hitler, der auf dem Foto lachte. Darunter war die Aufschrift "Du bist lustig. Dich vergas ich zuletzt" zu lesen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte u.a. wegen dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen Volksverhetzung. Der Beschuldigte hatte keinen irgendwie gearteten politischen Hintergrund - es handelte sich um einen Studenten mit Migrationshintergrund, der aus Langeweile mit ein paar Freunden eine WhatsApp Gruppe seines Semesters aufmischen wollte. Dabei war es ihm zu keinem Zeitpunkt darum gegangen, irgendwie geartete verfassungsfeindliche Symbole zu verbreiten - den Sticker hatte er in einer anderen Gruppe empfangen, abgespeichert und einfach als "Scherz" verwendet.

Letzten Endes erreichte ich für den Mandanten eine Einstellung wegen Geringfügigkeit gegen Zahlung einer kleineren Geldstrafe. 

Grds. sind nicht nur strafrechtliche Folgen denkbar, sondern auch die Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis:

So das hat Verwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss entschieden, dass das Verwenden von entsprechenden Stickern die Entlassung eines Polizeianwärters aus dem Dienstverhältnis rechtfertigt.

"Am 20. Mai 2020 beteiligte sich der Antragsteller während einer dienstlichen Onlinevorlesung an einem Chat der Chatgruppe S..., der 25 Nachwuchskräfte der Polizei Berlin angehörten. Neben dem Antragsteller beteiligten sich mindestens sieben weitere Personen an einem Austausch, in dem u. a. bearbeitete Darstellungen (sog. Sticker) von Adolf Hitler, Angela Merkel, Menschen mit Trisomie 21, Menschen unterschiedlicher Herkunft sowie Darstellungen mit Bezug zum Nationalsozialismus und zum Holocaust eingestellt wurden. Der Antragsteller stellte ein bearbeitetes Foto von Anne Frank ein. Das Foto war auf einer Pizzaverpackung von Dr. Oetker, welche mit „Die Ofenfrische“ überschrieben ist, platziert. Er stellte zudem ein weiteres Foto von Anne Frank ein, dem eine Liste von Optionen hinzugefügt war, u. a. die Aktion „Mit Stern bewerten“, die hervorgehoben war. Auf den Hinweis eines Chatteilnehmers, „Leute passt auf mit sowas kann ganz schnell nach hinten los gehen, wenn das jemand falsches sieht!“, erwiderte der Antragsteller mit einem Bild, auf dem stereotypisch ein Inder abgebildet sein soll, das mit („INDER TAT“) unterschrieben ist. Mit Ausnahme des zuletzt beschriebenen Bildes löschte der Antragsteller seine Beiträge. Das bearbeitete Foto von Anne Frank, das mit „Die Ofenfrische“ überschrieben war, war im Kommentar eines Chatteilnehmenden enthalten und konnte daher vom Antragsteller nicht mehr aus dem Chat entfernt werden. Das weitere in den Chat gestellte Bild von Anne Frank konnte erst nach der Auswertung des Handys einer weiteren Beschuldigten durch das Landeskriminalamt (LKA) und nach Erlass des Entlassungsbescheids dem Antragsteller zugeordnet werden. Nachdem die Polizei Berlin von dem Austausch Kenntnis erhielt, fand am 15. Oktober 2020 ein Nachgespräch mit der Studiengruppe statt, in dem sich der Antragsteller nicht zur Sache äußerte."

(VG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 5 L 88/21 –, Rn. 2)

§§ 86, 86a StGB haben eine Strafandrohung die im Bereich der Geldstrafe bis zu 3 Jahren Haft zu verorten ist. Der Strafrahmen wird jedoch in der Regel nur beim Vorliegen von einschlägigen Vorstrafen vollumfänglich ausgeschöpft. Nutzer, die zum ersten Mal in dieser Richtung auffallen, können mit einer Geldstrafe belegt werden.


Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung

Denkbar ist auch, dass Nutzer Sticker erstellen, die andere Benutzer zeigen. Zur Beleidigung / üblen Nachrede / Verleumdung kommt es regelmäßig dann, wenn diese Bilder mit einer Bildunterschrift (einer "Caption") versehen werden, die nahelegt, dass eine Verbindung zwischen dem Abgebildeten und der Caption besteht - auf diese Art und Weise kann der Eindruck erweckt werden, die auf dem Sticker abgebildete Person hätte tatsächlich den Text aus der Caption gesagt.

Auch hier sieht der Strafrahmen der Strafgesetzbuches in den Fällen der §§ 185, 186, 187 StGB Geldstrafe bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe vor. 


Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)

Das Recht am eigenen Bild schützt die Personen, die auf Fotos oder Videos abgebildet sind, vor unerlaubter Verbreitung oder Veröffentlichung. In der heutigen Zeit ist es weit verbreitet, Fotos einfach aufzunehmen und mit Freunden und Familie über WhatsApp zu teilen. Wenn das Foto jedoch eine andere Person erkennen lässt, die keine Einwilligung zur Verbreitung abgegeben hat, kann das Teilen des Bildes eine Verletzung des Bildnisrechts dieser Person darstellen. Gleiches gilt natürlich auch, sofern die Person auf einem Sticker zu sehen ist.

Neben zivilrechtlichen Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen drohen dem Poster nach § 33 Kunsturhebergesetz (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

Sowohl die Verbreitung als auch der Besitz kinderpornographischer Inhalte unterliegt der Strafbarkeit durch § 184b StGB. 

Dabei sollen nach dem Gesetz kinderpornographische Inhalte vorliegen wenn:

  1. sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
  2. die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  3. die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,

gezeigt werden.

Insbesondere Nr. 2 sorgt in der Praxis dafür, dass im entsprechenden Kontext bereits Fotos von Kindern am Strand oder in Badebekleidung als kinderpornografisches Material eingestuft werden können.

Der Strafrahmen des § 184b StGB kann je nach Fall eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vorsehen.

Auch Bildnisse, die in Form von Stickern vorliegen und die o.g. Voraussetzungen erfüllen, sind  rechtlich als kinderponorgraphisches Material einzuordnen. 

Wichtig: Der Besitz ist strafbar! Wenn Sie Empfänger eines Stickers oder eines Bildes sind, bei dem schon der Verdacht bestehen könnte, dass es sich um kinderpornographisches Material handelt, ist die umgehende Löschung dringend zu empfehlen. Verlassen Sie zudem in engem, unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang (also so früh wie möglich) die Gruppe, in der Sie den Sticker oder das Bild empfangen haben. Auf diese Art und Weise können Sie das Vorliegen von Vorsatz, der für die Begehung der Tat erforderlich ist, in einem sich möglicherweise anschließendem Strafverfahren ausräumen.

Generell empfiehlt es sich, den automatischen Download von Medien bei WhatsApp auszustellen, sofern Sie Mitglied in Gruppen sind, deren andere Mitglieder Ihnen nicht bekannt sind.

Darüber hinaus können Sie in Betracht ziehen, gegen den Versender Strafanzeige bei der Polizei zu stellen.

Probleme bereitet insbesondere die Tatsache, dass kinderpornographisches Material oft auch in Form von Stickern geteilt wird. Leider bezieht sich das Ausstellen des automatischen Downloades von Medien nicht auf den Empfang von Stickern, so dass diese stets unmittelbar auf ihr mobiles Endgerät heruntergeladen werden. Sie müssen die Sticker also manuell / händisch löschen. 



Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte

Die o.g. Hinweise zu kinderpornographischen Inhalte gelten auch für jugendpornographische Inhalte.

Nach dem Gesetzeswortlaut sollen solche vorliegen, wenn:

  1. sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
  2. die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  3. die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,

gezeigt werden.

Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor.

Maßgeblicher Unterschied ist nach dem Gesetzeswortlaut also das Alter der abgebildeten Person. In der heutigen Zeit ist Jugendpornographie sehr schwer zu erkennen - es ist kaum auszumachen, ob eine abgebildete Person bereits das 18. Lebensjahr erreicht hat, oder erst 17 ist. Der Vorsatz hinsichtlich des Alters muss jedoch von der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden - für die Verteidigung ein wichtiger Ansatzpunkt!


Was mache ich, wenn ich eine Vorladung wegen einem der o.g. Delikte erhalten habe?

Grundsätzlich sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht (hier ein entsprechender Rechtstipp dazu) Gebrauch machen.

Schweigen Sie!

Konsultieren Sie zunächst einen Rechtsanwalt / Verteidiger.

Im ersten Schritt sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden um die genauen Umstände und die Tatvorwürfe zu klären. 

Danach sollte eine gemeinsame, umfassende Verteidigungsstrategie entworfen werden, die darauf gerichtet ist entweder

  • die gegen Sie gerichteten Vorwürfe so zweckmässig wie möglich unter Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung aus dem Weg zu räumen
  • die Strafe zu minimieren
  • das Verfahren in Bahnen zu lenken, die keine Hauptverhandlung vorsehen (so z.B. das Strafbefehlsverfahren)
  • eine Verfahrenseinstellung zu erreichen

Je nach Tatvorwurf gibt es hier verschiedene Ansatzpunkte. Insbesondere wenn Ihnen der Besitz von Kinder- und Jugendpornografie aus WhatsApp Gruppen vorgeworfen wird, kann im Rahmen einer Verteidigererklärung darauf verwiesen werden, dass der Vorsatz fehlt. Auf diese Art und Weise kann die Strafbarkeit entfallen. Gerne prüfe ich Ihren Fall dahingehend!

Auch im Bereich von Beleidigungsdelikten sowie dem Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz gibt es häufig Spielraum für eine Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Auflage.

Sofern Sie wegen der Verbreitung von Kinderpornographischer Inhalte und/oder Jugendpornographischer Inhalte ins Visier der Ermittler geraten sind, kann durch Mandatierung eines Verteidigers regelmäßig "Schadensbegrenzung" betrieben werden. Typischerweise erfolgt dann eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers, den Sie selbst benennen können. Von diesem Recht sollten Sie dringend Gebrauch machen!


Was mache ich im Falle einer Hausdurchsuchung?

Insbesondere im Zusammenhang mit Kinderpornographie und Jugendpornographie kommt es regelmäßig zu Hausdurchsuchungen. Diese sind nach §§ 102, 105 StPO zulässig, wenn Verdacht hinsichtlich der Begehung einer Straftat besteht. Dabei ist die Hausdurchsuchung nicht nur auf die Räumlichkeiten des Täters beschränkt: nach § 103 StPO kann eine Durchsuchung auch bei anderen Personen stattfinden, wenn zu zu vermuten ist, dass (auch) dort Beweismittel aufgefunden werden können. Um zu verhindern, dass Beschuldigte Beweismittel vernichten werden Hausdurchsuchungen im Vorfeld nicht angemeldet. 



Verhalten bei einer Hausdurchsuchung

Wenn bei Ihnen eine Durchsuchung stattfindet, so sollten Sie einige Grundsätze beachten:

  1. Schweigen Sie zur Sache! Leugnen Sie nichts, geben Sie aber auch nichts zu. Jede Aussage von Ihnen wird protokolliert werden oder im Durchsuchungsbericht auftauchen. Sprechen Sie so wenig wie möglich mit den Beamten.
  2. Geben Sie keine Zugangsdaten, Passwörter oder PINs heraus! Dazu sind Sie nicht verpflichtet. 
  3. Verlangen Sie die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen.
  4. Geben Sie nichts freiwillig heraus! Keine Daten, Datenträger, Sachen o.ä.! Widersprechen Sie der Sicherstellung der Gegenstände!
  5. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und machen Sie Fotos mit Ihrem Handy davon!
  6. Alle beschlagnahmten Gegenstände sollen möglichst genau im Protokoll festgehalten werden! Drängen Sie darauf.
  7. Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschluss - dieser darf nur innerhalb von 6 Monaten ab Beschlussdatum vollstreckt werden!
  8. Unterschreiben Sie nichts! Auch nicht das Sicherstellungsprotokoll!
  9. Leisten Sie im Übrigen keinen Widerstand und seien Sie freundlich, aber bestimmt.
  10. Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Verteidiger.

Was dürfen die Beamten mitnehmen?

Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wegen des Besitzes, des Erwerbs oder der Verbreitung von Kinderpornographie oder Jugendpornographie werden die Durchsuchungsbeamten vornehmlich nach Datenträgern suchen. Die Durchsuchung wird typischerweise auf die Mitnahme folgender Gegenstände gerichtet sein:

  • Handy / Smartphone
  • Tablet / iPad
  • Laptop / MacBook 
  • Desktop PC / Computer
  • Externe Festplatte
  • USB Sticks
  • Sonstige Speichermedien

Insbesondere sofern wegen WhatsApp oder Telegram Stickern durchsucht wird, werden die Beamten das Tatmittel, also das Mobiltelefon, mitnehmen. Dabei wird auch die SIM Karte nicht vorher herausgenommen.

Wichtig - SIE SIND NICHT VERPFLICHTET DIE PIN ODER PASSWÖRTER HERAUSZUGEBEN! 

Schweigen Sie! 

Die Rückgabe des Telefons bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten, da - sofern sich der Verdacht erhärtet und tatsächlich Kinderpornos oder Jugendpornos aufgefunden werden - sich die Geräte nicht rückstandsfrei löschen bzw. zurücksetzen lassen. Als Tatmittel unterliegen die Telefone danach meist der Einziehung.

Gegenstände, die nichts mit dem Ermittlungsverfahren zu tun haben, können nach kriminaltechnischer Auswertung zurück gegeben werden. Kontaktieren Sie hierzu einen Verteidiger, der Sie umfassend beraten wird.



Gerne berate ich Sie in allen Fragen rund um das Strafrecht und vertrete Sie als erfahrener Strafverteidiger bundesweit - sowohl als Pflichtverteidiger als auch als Wahlverteidiger. 

Kontaktieren Sie mich - gerne über das Kontaktformular bei anwalt.de oder über meine Internetpräsenz.



Rechtlicher Hinweis:   

Die vorliegende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll lediglich einen ersten Überblick über die Gesetzeslage schaffen. Sie kann eine auf den Einzelfall bezogene Beratung nicht ersetzen.

Philip Bafteh
Rechtsanwalt

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