Wichtige Änderungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Das müssen Sie jetzt wissen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Ab dem 01. Juli 2022 ändert sich die Rechtslage im Hinblick auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Im Rahmen des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung zum 01. Januar 2022 eingeführt. Aufgrund von Verzögerungen erfolgt der flächendeckende Start jedoch nun erst zum 01. Juli 2022.

Nach der bisherigen Rechtslage führte die Anzeige- und Nachweispflicht aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) dazu, dass insgesamt 4 Bescheinigungen ausgestellt werden mussten.

  1. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitnehmer
  2. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse
  3. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den behandelnden Arzt
  4. Eine weniger Informationen enthaltene AU-Bescheinigung für die Vorlage beim Arbeitgeber (bekannt als „gelber Schein“)

Durch das BEG III soll dieser aufwendige Prozess entbürokratisiert werden. Zum 01. Juli 2022 wird hinter § 5 EntgFG ein neuer § 5 (1a) EntgFG eingefügt. Durch die Neuregelung des § 5 (1a) EntgFG werden gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer von der Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber befreit. Sie sind ab dem 01. Juli 2022 lediglich dazu verpflichtet, sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausstellen zu lassen. Die Vorlagepflicht beim Arbeitgeber entfällt ersatzlos. Dennoch bleibt es natürlich dabei, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit mitteilen muss.

Der „gelbe Schein“ gehört somit ab dem 01. Juli 2022 zumindest für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer der Vergangenheit an. Stattdessen wird der die Arbeitsunfähigkeit feststellende Arzt dazu verpflichtet, alle Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse des Patienten zu übermitteln.

Arbeitgeber können in Zukunft die für sie relevante Dauer der Arbeitsunfähigkeit ihres Arbeitnehmers elektronisch bei der jeweiligen Krankenkasse abrufen. Damit entfällt der Umweg über die Vorlagepflicht des Arbeitnehmers, was zu einer spürbaren Entbürokratisierung des Prozesses führen dürfte. Anstatt 4 Bescheinigungen sind fortan nur noch eine Bescheinigung sowie eine elektronische Meldung nötig.

Ein weiterer wichtiger Effekt neben der Entbürokratisierung des Verfahrens dürfte der Wegfall von Konflikten im Hinblick auf die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sein. Da der Arbeitgeber zukünftig selbst die relevanten Daten abrufen kann, kann es nicht mehr zum Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber kommen, ob der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig vorgelegt hat.

Eine Ausnahme von der Neuregelung gilt dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt wird, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Dies sind z.B. Arztpraxen, die lediglich Privatpatienten behandeln. In diesem Fall bleibt es bei der komplizierten alten Regelung inklusive der Vorlage des „gelben Scheins“. Auch für privat krankenversicherte Arbeitnehmer kommt es durch die Reform zu keinen Änderungen. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die eine geringfüge Beschäftigung in Privathaushalten ausüben.

Wichtig ist für Sie als Arbeitgeber, dass diese Neuregelung auch Auswirkungen auf nahezu alle Arbeitsverträge mit gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern haben wird. Denn in fast allen Arbeitsverträgen findet sich eine Klausel, die Arbeitnehmer zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall verpflichtet. Ob eine derartige Klausel nach dem 01. Juli 2022 noch rechtswirksam sein wird, darf zumindest bezweifelt werden, da dadurch der Arbeitgeber gegen den gesetzgeberischen Willen die alte Rechtslage aufrechterhalten würde. Für diese Einschätzung spricht auch § 12 EntgFG, der dem Arbeitgeber jede Abweichung von den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes zuungunsten des Arbeitnehmers verbietet.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.

Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Mediatorin Trixi Hoferichter

Beiträge zum Thema