Widerruf Darlehensvertrag - wann zahlt die Rechtsschutzversicherung?

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Viele Deutsche investieren jahrelang in eine Rechtsschutzversicherung, in der Hoffnung, dass diese im Falle des Falles die Kosten der streitigen Auseinandersetzung übernimmt. Gerade in Fällen, in denen der Widerruf des Verbraucherdarlehens erklärt werden soll ist nicht zuletzt für die Durchführung der Rückabwicklung des Darlehenvertrages anwaltliche Hilfe nötig bzw. gewünscht.

Es stellt sich die Frage: Wann zahlt in diesem Fall die Rechtsschutzversicherung?

- Nach der Entscheidung des BGH muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsstreits zwischen einem Darlehensnehmer und der Bank wegen der „Fehlerhaften Widerrufsbelehrung“ übernehmen (Urteil vom 24.4.2013, Az.: IV ZR 23/12).

- Versicherungsschutz besteht im Grundsatz immer dann, wenn der Rechtsschutzfall nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten ist und etwaige Wartefristen (gemäß vertraglicher Vereinbarung) abgelaufen sind.

- Gemäß Rechtsprechung tritt der Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt ein, in dem sich die kreditgebende Bank weigert, den Widerruf des Darlehensnehmers zu akzeptieren. Liegt eine ablehnende Entscheidung der Bank vor, tritt also die Rechtsschutzversicherung ein. Die häufig erfolgte Begründung der Rechtschutzversicherer, dass kein Versicherungsschutz bestehe, da der Vertrag erst nach dem Abschluss des Darlehensvertrages geschlossen worden ist, ist grundsätzlich nicht zutreffend. Auf den Vertragsschluss ist in diesem Fall gerade nicht abzustellen.

Der BGH begründet dies in seiner Entscheidung vom 24.4.2013, Az.: IV ZR 23/12 wie folgt:

"Dem Kläger geht es auch nicht darum, nachträglich die Übergabe der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchzusetzen, er möchte vielmehr den Versicherungsvertrag rückabwickeln (vgl. dazu Wendt, r+s 2008, 221, 226) und dazu geltend machen, ihm sei das - wegen Vertragsabschlusses (...) eröffnete Gestaltungsrecht (Widerspruchsrecht) erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages liegt der (...) angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerspruchsrechtes."

Achtung: In den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind häufig Fälle, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung der Errichtung oder der baulichen Veränderung eines Gebäudes stehen. Dies kann gerade bei Darlehen zur Immobilienfinanzierung ein Ausschlusskriterium für die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung sein (Stichwort: Neubau).

Rechtsanwältin Janett Charifzadeh empfiehlt den Einzelfall und das "Kleingedruckte" im Rechtsschutzversicherungsvertrag von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen und sich gleichzeitig über die voraussichtlich zu erwartenden Kosten bei diesem zu informieren, sollte die Rechtsschutzversicherung einmal nicht zahlen müssen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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