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Widerruf der Anwaltszulassung: Fachanwaltstitel weg?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Mit einem Fachanwaltstitel kann ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt nachweisen, dass er in einem Rechtsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat, vgl. § 43c BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung). Wird die Anwaltszulassung jedoch widerrufen, verliert auch die Erlaubnis zum Führen des Fachanwaltstitels ihre Wirksamkeit. Sie lebt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) auch bei einer erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht wieder auf, sondern muss neu beantragt werden.

Eine Rechtsanwältin durfte sich auch „Fachanwältin für Verwaltungsrecht" nennen. Als sie im öffentlichen Dienst angestellt wurde, informierte sie die Rechtsanwaltskammer (RAK) darüber und bat um Widerruf der Zulassung. Des Weiteren forderte sie die Zusicherung, bei erneuter Zulassung als Anwältin auch den Fachanwaltstitel wieder führen zu dürfen, solange sie ihrer Fortbildungspflicht nach 15 FAO (Fachanwaltsordnung) nachkomme. Die RAK widerrief zwar die Anwaltszulassung, verweigerte aber die Zusicherung. Die Erlaubnis müsse bei einer Wiederzulassung als Rechtsanwältin erneut beantragt werden. Nun zog die Frau vor Gericht.

Auch der BGH ging davon aus, dass die Erlaubnis, sich „Fachanwältin für Verwaltungsrecht" nennen zu dürfen, mit dem Widerruf der Anwaltszulassung ihre Wirksamkeit verloren hat. Denn bliebe sie wirksam, könnte man sich trotz jahrelanger anwaltlicher Untätigkeit und nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder „Fachanwalt" nennen, obwohl dem Anwalt die aktuellen praktischen Kenntnisse fehlen, die der Rechtssuchende bei einem „Spezialisten" aber erwartet. Außerdem ist nach § 43c BRAO nur ein zugelassener Rechtsanwalt berechtigt, einen Fachanwaltstitel zu führen. Sollte die Frau in Zukunft erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, müsste sie daher die Erlaubnis nach § 22 FAO neu beantragen.

(BGH, Urteil v. 02.07.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 57/11)

(VOI)

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