Widerruf des Kreditkartenvertrages | Kreditvertrages | Widerrufsbelehrung unwirksam

  • 3 Minuten Lesezeit

Unserer Kanzlei vorliegende Darlehensverträge, oft als „Karten- und Kreditvertrag“ bezeichnet, der Consors Finanz oder auch der Commerz Finanz, enthalten unwirksame Widerrufsbelehrungen und können widerrufen werden.

Darlehensverträge, oft als „Karten- und Kreditvertrag“ bezeichnet, der Consors Finanz, vormals Commerz Finanz, enthalten unwirksame Widerrufsbelehrungen und können widerrufen werden.

Auch die mit dem Kartenvertrag bzw. Darlehensvertrag verbundenen Ratenschutzversicherungen bzw. Restschuldversicherungsverträge sind daher Teil der Rückabwicklung. Die gezahlten Prämien können daher als Tilgungzahlungen geltend gemacht werden und sind entsprechend bei der Rückabwicklung des Vertrages zu berücksichtigen.

Die verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprachen nicht den Voraussetzungen der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, weshalb Bankkunden die einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer der betroffenen Banken abgeschlossen haben auch nach Jahren noch diese Verträge widerrufen können.

Oftmals handelt es sich um Darlehensverträge die nur abgeschlossen wurden um beispielsweise den Kauf von Möbeln oder anderen Gegenständen zu ermöglichen. Der Darlehensvertrag wird dabei häufig mit einer Kreditkarte und der Einräumung eines Kreditrahmens verbunden. 

Daneben wird dem Verbraucher auch eine sog. Restschuldversicherung oder auch Ratenschutzversicherung aufgedrängt. Diese kostet den Verbraucher aber einen guten Teil der zu leistenden Zahlungen.

Eine Prüfung der Vertragsbedingungen hat ergeben, dass diese fehlerhaft sind. Sie halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand und können widerrufen werden.

Die verwendete Widerrufsbelehrung enthält unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ unter Spiegelstrich 3 den Hinweis, wie mit paketversandfähigen Sachen im Fall eines Widerrufs zu verfahren ist. 

Ein solcher Hinweis ist nach Nr. 8 c) der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. nur im Fall eines verbundenen Vertrages nach 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, deren Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache ist, sowie einem Vertrag über eine Zusatzleistung gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis [4 c] Gebrauch gemacht wurde, in die Widerrufsbelehrung einzufügen.

Im vorliegenden Fall betraf das gewährte Darlehen weder die Finanzierung einer Sache noch eine entgeltliche Finanzierungshilfe, deren Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache war (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10. Juris Rz. 29). Bei dieser Sachlage kann sich die Klägerin als Zessionar nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a. F. berufen.

Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen.

Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11, Juris Rz. 17).

Bei dieser Sachlage kann es offen bleiben, ob die Widerrufsbelehrung auch deshalb unwirksam ist, weil sich unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in S. 2 von 9 der Hinweis findet, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag i. H. v. 0,00 € zu zahlen ist. 

Dieser Hinweis lässt den Schuldner darüber im Unklaren, dass er nach § 357a III 1 BGB im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat.

Auch wegen des vorstehenden Abweichens vom gesetzlichen Muster ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.

Für eine kostenfreie Erstberatung und Prüfung der Erfolgsaussichten steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M. als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zur Verfügung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Fiehl

Beiträge zum Thema