Widerruf von Immobilienverträgen (Altverträge)

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Wenn ein Verbraucher im Zeitraum November 2002 bis Juni 2010 einen Vertrag zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen hat, so besteht die Möglichkeit, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebene und in dem Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung Fehler aufweist, die dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und damit heute noch ein Recht zum Widerruf besteht, was im Hinblick auf die derzeitigen Zinssätze durchaus interessant sein dürfte.

 

Wichtig zu wissen ist, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Widerrufs zeitlich begrenzt hat und zwar bis zum 21. Juni 2016 (§ 38 zu Art. 231 EGBGB). Beobachtet man Veröffentlichungen zu diesem Problemkreis in den Medien, vor allem auch im Internet, so könnte der Eindruck entstehen, als sei jede Widerrufsbelehrung in Verträgen, die in dem genannten Zeitraum geschlossen wurden, fehlerhaft. Diese Aussage ist nach meiner Einschätzung auf gar keinen Fall haltbar.

 

Es ist vielmehr bezogen auf den konkreten Fall, hier den konkreten Vertrag, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Diese Prüfung sollte einer rechtskundigen Person, vor allem einem Anwalt, der mit derartigen Vorgängen befasst ist, überlassen werden. Da der Widerruf eines Immobilien-Darlehensvertrages mit ganz erheblichen Folgen verbunden sein kann, sollte davon abgesehen werden, irgendwelche Erklärungen einfach ins Blaue hinein abzugeben.

 

Im Hinblick auf die in Kürze auslaufende Frist könnte allenfalls daran gedacht werden, den Vertrag unter Hinweis auf eine noch vorzunehmende, weitere Prüfung zunächst fristwahrend zu widerrufen, verbunden mit der Zusage, unverzüglich nach Vorlage des Prüfungsergebnisses eine abschließende Erklärung abzugeben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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