Widerruf von Studienförderverträgen? OLGs entscheiden unterschiedlich

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Schon öfter hatte RA Koch, Leiter des Dezernats für Bankrecht bei Berlinghoff Rechtsanwälte hier über sog. „Studienförderungen“ berichtet.

Zahlreiche Mandanten sehen sich nach Abschluss des Studiums mit erheblichen Forderungen aus diesen Verträgen konfrontiert, die sie zur Finanzierung von Studiengebühren oder anderen Kosten des Studiums mit Anbietern (häufig Fonds) vereinbart haben.

Auch wenn beim Abschluss dieser Vereinbarungen häufig der Eindruck vermittelt wurde, man müsse sich durch besondere (akademische) Leistungen hierfür gleichsam erst qualifizieren, handelt es sich letztlich schlicht um hochverzinste Verbraucherdarlehen, die mit bis zu 15 % p. a. verzinst zurückzuführen sind.

RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht, Bad Nauheim, weist darauf hin, dass es nach seiner Prüfung entgegen den Formulierungen im Vertrag häufig keine „Förderungen“ seien (was ja eine gewisse Unentgeltlichkeit suggeriert), sondern schlicht Darlehen, die den Regelungen des Verbraucherdarlehensrecht nach §§ 491 ff BGB unterliegen.

Denn nach den Regelungen des Vertrags ist die Rückzahlungspflicht und eine Verzinsung nahezu immer gegeben.

Nun liegen obergerichtliche Entscheidungen zu diesen Verträgen vor, die sich aber diametral widersprechen. Während das OLG Köln mit Urteil vom 31.05.2017, 16 U 139/16 noch von Verbraucherdarlehen ausging (dies letztlich aber offenließ, da der Vertrag mindestens nach Fernabsatzrecht wirksam widerrufen wurde), entscheid nun das OLG Stuttgart mit Urteil vom 18.09.2018, 6 U 209/17, dass es sich nicht Verbraucherdarlehen oder sonstige Finanzierungshilfen handele, sondern um stille Gesellschaften.

Diese Entscheidung berücksichtigt aber den Schutzzweck der §§ 491 ff BGB nicht hinreichend und das Umgehungsverbot. Sie wird daher zurecht auch massiv kritisiert, etwa Scholl, BKR 2019, 76.

Handelt es sich aber -zutreffend – um Verbraucherdarlehen, so waren die Studierenden bei Abschluss dieser Verträge auch über ihr bestehendes Widerrufsrecht nach § 495 BGB zu belehren gewesen, was nach Prüfung von RA Koch offenbar nicht erfolgt ist. Über dieses jedem Verbraucher zustehende Recht kann daher auch jetzt noch der Vertrag rückabgewickelt werden mit der Folge, dass nur noch marktübliche (oder bei Abschluss im Fernabsatz auch gar keine) Zinsen zu zahlen sind.

Dies macht schnell einige tausend Euro Differenz zugunsten des Studierenden.

Die Prüfung solcher Verträge durch einen spezialisierten Fachanwalt ist daher empfehlenswert. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Verträge, ob ein Widerrufsrecht noch in Betracht kommen kann.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

www.widerruf-durchsetzen.de


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