Widerspruchsrecht

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Fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen in Lebens- und Rentenversicherungen 

Wenn Sie über eine Lebens- und/oder Rentenversicherung, die zwischen dem 29.07.94 und dem 31.12.07 abgeschlossen wurden, verfügen, können Sie dem Vertragsabschluss auch noch nach Jahren widersprechen, wenn Sie über Ihr Widerspruchsrecht nicht korrekt belehrt worden sind.

Folge ist, dass Sie Ihre eingezahlten Beiträge größtenteils wieder zurückerhalten und zuzüglich eine attraktive Verzinsung Ihrer Beiträge beanspruchen können.

Die Widerspruchsbelehrung ist nicht korrekt formuliert:

  1. wenn in dieser Belehrung nicht steht, dass es ausreicht, wenn Sie Ihren Widerspruch innerhalb der 30-Tage-Frist, bei Verträgen mit Abschlussdatum vor dem 08.12.04 innerhalb der 14-Tages-Frist absenden. Der Widerspruch muss nämlich nicht innerhalb der Frist beim Versicherer eingehen, sondern nur abgesendet
  2. wenn Ihr Vertrag 2002 oder später abgeschlossen wurde, muss in der Widerspruchsbelehrung ausdrücklich auf die Textform, nicht auf die Schriftform des Widerspruchs hingewiesen sein. Das bedeutet, dass seit 2002 auch eine E-Mail als Widerspruch ausreicht.
  3. Die Widerspruchsbelehrung muss sich deutlich vom übrigen Text abheben und darf nicht ohne Hervorhebung in den Versicherungsbedingungen stehen.

Wenn Sie einen solchen Fehler in Ihrer Widerspruchsbelehrung finden, haben Sie gute Chancen, dass Ihr Vertrag rückabgewickelt werden kann. Wenn Sie Ihren Vertrag erfolgreich widersprechen, erhalten Sie Ihre einbezahlten Beiträge wieder zurück. Zusätzlich können Sie verlangen, dass der Versicherer Ihnen Zinsen zahlt, weil er sich an Ihren Beiträgen bereichert hat. Von Ihren eingezahlten Beiträgen werden allerdings die sog. Risikobeiträge abgezogen. Das sind die Kosten, die dem Versicherer für den Versicherungsschutz entstanden sind, den Sie während der Laufzeit des Vertrages hatten.

Beispielhaft sei genannt:

Sie haben 2006 eine private Rentenversicherung mit einem Monatsbeitrag von € 100,00 abgeschlossen. Bisher haben Sie € 9.600,00 in den Vertrag einbezahlt. Aktuell ist der Vertrag aber nur € 8.300,00 (Rückkaufswert), also € 1.300,00 weniger wert, als Sie einbezahlt haben. Heute ärgern Sie sich über den Abschluss vor 9 Jahren. Zum einen wussten Sie nicht, dass die Provision an den Vermittler so hoch ist. Zum anderen möchten Sie das Geld gern anderweitig für Ihre Altersvorsorge einsetzen, z.B. weil Sie eine Immobilie erwerben wollen.

Wenn Sie jetzt nachträglich und erfolgreich Widerspruch einlegen, und etwa 4 % Zinsen fordern, können Sie Ihre einbezahlten € 9.600,00 abzüglich eines geringen Betrages für den Todesfallschutz, den nur der Versicherer kennt, plus etwa € 1.800,00 an Zinsen zurückbekommen.

Bei der klassischen Rentenversicherung ist die Berechnung der Rückabwicklung sehr einfach, da kein Risiko mitversichert wurde. Der Versicherungsnehmer erhält sämtliche gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen zurück. Anrechnen muss sich der Versicherungsnehmer allerdings bereits erhaltene Auszahlungen.

Bei der klassischen Lebensversicherung ist der Todesfall mitversichert. Die Versicherungssumme wird bei Todesfall auch ausgezahlt, obwohl der Versicherungsnehmer nur einen Teil der Beiträge eingezahlt hat. Dieses Risiko muss von den Beiträgen abgezogen werden. Angenommen die Todesfallabsicherung betrug 5 % des Beitrages. Wenn bislang etwa € 10.000,00 einbezahlt wurden, erhält der Versicherungsnehmer abzüglich 5 % mit € 500,00 der Absicherung € 9.500,00 zuzüglich Zinsen zurück.

Nach der Entscheidung des BGH können auch bereits gekündigte Lebensversicherungen rückabgewickelt werden, solange sie bis zum 01.01.2003 noch liefen. Der Versicherungsnehmer erhält alle Beiträge abzüglich der Risikoabsicherung und abzüglich des bereits erhaltenen Rückkaufwertes zuzüglich zurück. Wenn bislang etwa € 10.000,00 einbezahlt wurden, erhält der Versicherungsnehmer abzüglich 5 % mit € 500,00 der Absicherung und abzüglich des Rückkaufwertes von € 4.000,00 somit € 5.500,00 zuzüglich Zinsen zurück.

Ein Widerspruch lohnt sich daher auf jeden Fall. 

Gerne überprüfe ich Ihre Renten- und Lebensversicherungsverträge. Ich berechne für die Prüfung, ob ein Widerspruch Ihres Vertrages möglich ist, eine zu zahlende Kostenpauschale von € 119,00 incl. Mehrwertsteuer. 

Für die Auseinandersetzung mit der Versicherung fallen gesondert eine Geschäftsgebühr und für eine evtl. gerichtliche Auseinandersetzung Prozess- und Gerichtsgebühren an.

Gerne werde ich für Sie tätig. Hierzu erbitte ich die Überlassung aller Vertragsunterlagen und Zahlung der Prüfgebühr. Ich werde Ihnen unverzüglich das Ergebnis der Prüfung und die weitere Vorgehensweise schriftlich mitteilen.

Rechtsanwalt Ralf Gerdes


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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