Wie lässt sich ein negativer SCHUFA-Eintrag aufgrund einer Vermögensauskunft am schnellsten löschen?

  • 4 Minuten Lesezeit

Haben Sie infolge der Aufforderung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der Vermögensauskunft (vormals bezeichnet als "eidesstattliche Versicherung" oder auch als "Offenbarungseid") einen negativen SCHUFA-Eintrag erhalten?

Dann zögern Sie nicht Kontakt mit mir aufzunehmen! Gerne erörtere ich mit Ihnen die ideale Vorgehensweise, um den SCHUFA-Eintrag schnellstmöglich löschen zu lassen.

Negative SCHUFA-Einträge können für den Verbraucher sehr misslich sein, vor allem wenn dieser gerade auf der Suche nach einer neuen Wohnung oder nach einer Finanzierung für eine notwendige private Anschaffung ist. Ohne eine saubere SCHUFA wird dies nur selten gelingen können. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat der Verbraucher aber die Möglichkeit, notfalls auch proaktiv auf eine schnelle bzw. vorzeitige Löschung des Negativeintrags hinzuwirken!

Wer als Schuldner der Aufforderung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, erhält einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ebenso, wenn die Vermögensauskunft zwar abgegeben wird, sich aus dieser aber ergibt, dass eine Befriedigung des Gläubigers nicht erfolgen kann. Gleiches gilt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird.

Das Schuldnerverzeichnis als öffentliches Register wird in jedem Bundesland von einem Zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Im Falle des Schuldnerverzeichnis für das Land Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist dies das Amtsgericht Hagen als Zentrales Vollstreckungsgericht für Nordrhein-Westfalen.

Die SCHUFA und andere Auskunfteien wiederum fragen regelmäßig das Schuldnerverzeichnis ab und übernehmen dessen Eintragungen. Dadurch bedingt landet der Negativeintrag aus dem Schuldnerverzeichnis früher oder später zwangsläufig auch in der SCHUFA. Eine automatische Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis ebenso wie des dazugehörigen Eintrags in der SCHUFA erfolgt erst nach drei Jahren, gerechnet ab dem Tag der Eintragung (sog. Löschfrist)! Diese automatische Löschung nach drei Jahren erfolgt dabei unabhängig davon, ob die Forderung beglichen ist oder nicht. Zu beachten ist hierbei aber, dass nach der automatischen Löschung der Gläubiger, der im Besitz eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner ist, den Schuldner erneut zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichten kann, wodurch sozusagen "das ganze Spiel wieder von vorne beginnt".

Will der Mandant die Löschung des SCHUFA-Eintrags bereits früher und zudem endgültig erreichen, muss er zunächst beim Zentralen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) einen Antrag auf vorzeitige Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis stellen. Erst nachdem dieser Antrag beim Vollstreckungsgericht von Erfolg gekrönt war und der Eintrag im Schuldnerverzeichnis gelöscht wurde, kann der Mandant auch die vorzeitige Löschung des dazugehörigen negativen SCHUFA-Eintrags herbeiführen.

Die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis kann zum Einen erreicht werden, indem durch Vorlage einer entsprechenden gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung nachgewiesen wird, dass die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers aufgehoben bzw. einstweilig ausgesetzt wurde oder der der Eintragung zu Grunde liegende Vollstreckungstitel aufgehoben bzw. die Vollstreckung aus diesem Titel für unzulässig erklärt wurde.

Aber auch wenn dahingehende gerichtliche bzw. behördliche Entscheidungen zugunsten des Mandanten nicht existieren, kann der Mandant die vorzeitige Löschung seines Eintrags aus dem Schuldnerverzeichnis herbeiführen, und zwar indem er dem Vollstreckungsgericht eine schriftliche Erklärung des Gläubigers bzw. des Gläubigervertreters vorlegt, dass die der Eintragung zu Grunde liegende Forderung vollständig befriedigt ist. Die Vorlage einer Ratenzahlungsvereinbarung oder einer bloßen Einverständniserklärung des Gläubigers zur vorzeitigen Löschung reicht dagegen nicht aus!

Genau an dieser Stelle kann sich für den Schuldner die Unterstützung durch den Rechtsanwalt als besonders hilfreich darstellen. Ist der Mandant aus gewissen Gründen zeitnah auf eine saubere SCHUFA und damit auf die vorzeitige Löschung des negativen Eintrags betreffend die Abgabe der Vermögensauskunft angewiesen, kann der Rechtsanwalt versuchen, mit dem Gläubiger bzw. mit dessen Rechtsanwalt einen Vergleich zu erzielen, der u.a. zum Inhalt hat, dass sich zwecks vorzeitiger Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis der Gläubiger im Vergleich dazu verpflichtet, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die genannte schriftliche Erklärung über die vollständige Befriedigung der Forderung zur Vorlage an das Vollstreckungsgericht abzugeben.

Im Gegenzug wird der Mandant indes natürlich eine Zahlung in zu vereinbarender Höhe auf die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu Grunde liegende Forderung an den Gläubiger vornehmen müssen. Hierbei kann es dem Mandanten unter Umständen aber gelingen, "zwei Fliegen gleichzeitig schlagen", und zwar wenn sich der Mandant im Vergleich dazu verpflichten kann, bis zu einem zu bestimmenden Fälligkeitstermin eine Einmalzahlung in gewisser Höhe an den Gläubiger zu leisten, und der Gläubiger sich im Gegenzug hierfür darauf einlässt, dem Mandanten den Restbetrag der zu Grunde liegenden Forderung zu erlassen.

Falls von Ihnen gewünscht übernehme ich die dahingehenden Vergleichsgespräche mit der Gegenseite gerne für Sie!

                           


 



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