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Vermögensauskunft - was Sie wissen und beachten müssen!

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Vermögensauskunft - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Mithilfe der Vermögensauskunft kann ein Gläubiger detaillierte Informationen über die finanzielle Lage des Schuldners erhalten.
  • Auf ihrer Grundlage kann der Gläubiger anschließend Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
  • In der Regel kümmert sich ein Gerichtsvollzieher um die Abnahme der Vermögensauskunft.
  • Der Schuldner muss unbedingt wahrheitsgemäße sowie vollständige Angaben tätigen.
  • Begleicht der Schuldner die ausstehende Forderung vorher, kann er die Abgabe der Vermögensauskunft verhindern.

Was versteht man unter der Vermögensauskunft?

Die Vermögensauskunft ist im Zuge einer vom Gläubiger gegen den Schuldner durchgeführten Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu leisten. Sie hat die Aufgabe, den Gläubiger umfassend über die finanzielle Situation des Schuldners zu informieren. Auf Basis dieser Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann der Gläubiger im Anschluss erfolgreich vollstrecken.

Geregelt ist die Vermögensauskunft in den §§ 802c ff. der Zivilprozessordnung, kurz ZPO. Der Begriff Vermögensauskunft existiert in diesem Zusammenhang erst seit der Reform der Zwangsvollstreckung Anfang 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt sprach man von der eidesstattlichen Versicherung, auch bekannt als Offenbarungseid.

Welche Informationen möchte der Gläubiger im Rahmen der Vermögensauskunft bekommen?

Mit der Vermögensauskunft will der Gläubiger einen Überblick über das Einkommen und Vermögen des Schuldners erhalten. Folgende Informationen über den Schuldner sind für ihn daher besonders interessant:

  • Anschrift des Arbeitgebers des Schuldners (für eine eventuelle Pfändung des Gehalts)
  • vorhandene Konten
  • von ihm abgeschlossene Bausparverträge und Lebensversicherungen
  • auf ihn angemeldete Fahrzeuge
  • ihm gehörende Immobilien
  • Einnahmen durch Vermietung und Verpachtung
  • weitere Sach- und Vermögenswerte
  • zu seinen Gunsten bestehende Forderungen

Wer darf einen Antrag auf Vermögensauskunft stellen?

Gläubiger, die über eine titulierte Forderung gegen einen Schuldner verfügen, sind berechtigt, einen Antrag auf Vermögensauskunft zu stellen. Bei einem solchen Titel kann es sich um einen Vollstreckungsbescheid, einen Beschluss, ein Urteil oder den vollstreckbaren Bescheid einer Behörde handeln. Eine nicht bezahlte Rechnung oder eine Mahnung ist dafür nicht ausreichend.

Wie läuft die Abnahme der Vermögensauskunft ab?

Im Regelfall nimmt ein Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft ab. Das Finanzamt und andere Verwaltungsbehörden sind aber ebenfalls dazu berechtigt. Der Schuldner bekommt zu diesem Zweck eine Ladung. Gegen die Abgabe der Vermögensauskunft kann er binnen einer Woche Widerspruch einlegen. Sie kann in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers oder in der Wohnung des Schuldners erfolgen.

Bei der Abgabe der Vermögensauskunft legt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner einen umfangreichen Fragebogen vor. Dieser umfasst verschiedenste Fragen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners. Man spricht auch vom Vermögensverzeichnis.

Der Schuldner muss eidesstattlich versichern, dass seine Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind. Sollte sich herausstellen, dass der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, kann er hierfür wegen falscher Versicherung an Eides statt strafrechtlich belangt werden. Daher ist es für Schuldner empfehlenswert, sich gründlich auf die Abgabe der Vermögensauskunft vorzubereiten und alle benötigten Unterlagen gewissenhaft zusammenzustellen.

Das abgegebene Vermögensverzeichnis hinterlegt der Gerichtsvollzieher schließlich für zwei Jahre beim zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht. Zudem erhält der Gläubiger einen Abdruck des Verzeichnisses.

Welche Konsequenzen hat die Vermögensauskunft für den Schuldner?

  • Die Auskunft wird beim jeweiligen zentralen Vollstreckungsgericht zwei Jahre lang gespeichert. Lediglich Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte sowie Strafverfolgungsbehörden können Einsicht nehmen.
  • Bei der Schufa wird ein Negativeintrag vorgenommen, der z. B. einen Wohnungswechsel oder den Abschluss eines Handyvertrags deutlich schwerer machen kann. Außerdem wird der Schuldner in den nächsten Jahren wohl keinen günstigen Kredit mehr bekommen.
  • Zudem kann es dazu kommen, dass die Bank des Schuldners dessen Dispositionskredit kündigt.
  • Binnen der nächsten 2 Jahre muss der Schuldner nur dann eine weitere Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abgeben, wenn sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse deutlich verbessert haben.
  • Es ist sehr wahrscheinlich, dass es zu einer Gehalts- oder Kontopfändung durch den Gläubiger kommt.

Kann der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft abwenden?

Der Schuldner bekommt vor Abgabe der Vermögensauskunft vom Gerichtsvollzieher die Möglichkeit, die offene Forderung zu begleichen. Dafür wird ihm eine Zahlungsfrist von 14 Tagen gewährt.

Jedoch kann der Schuldner auch noch beim Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zahlen. Wenn der Gläubiger zustimmt, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine längere Frist einräumen oder sich mit ihm auf eine Ratenzahlung einigen. Die ausgemachten Raten muss der Schuldner dann regelmäßig und zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt an den Gerichtsvollzieher zahlen.

Foto(s): ©Pexels/Andrea Piacquadio

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