Wie müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen ?

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Am 13. September 2022 erging der Paukenschlag des Bundesarbeitsgerichts (Az. 1 ABR 22/21). Hiernach haben Arbeitgeber die Arbeitszeit der Arbeitnehmer (und nicht nur – wie bisher - geleistete Überstunden)  zu erfassen.

Zwischenzeitlich liegt die Begründung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vor. Aus der Begründung gehen die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts, wie Arbeitgeber die Arbeitszeiterfassung umzusetzen haben, hervor.

Demgemäß gilt:

- Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt ab sofort (nicht bußgeldbewehrt)

- Sie gilt für alle Arbeitnehmer (wohl nicht für "Leitende")

-Beginn, Ende und die Pausen müssen erfasst werden. Unklar ist, ob auch die Dauer der Pausen exakt erfasst werden müssen.

- Die Arbeitszeit kann elektronisch oder manuell (Papierform) erfasst werden

- Eine Delegation der Arbeitszeiterfassung an die Arbeitnehmer ist zulässig.

Arbeitgeber haben einen Gestaltungsspielraum, wie sie die Arbeitszeit erfassen, sodass, so das BAG, die Eigenheiten des Unternehmens-insbesondere seine Größe-berücksichtigt werden können.

Vertrauensarbeitszeit adé?

Die Vertrauensarbeitszeit ändert sich dahingehend, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit zwar frei einteilen können. Sie sind jedoch verpflichtet, die geleisteten Arbeitsstunden aufzuzeichnen/zu dokumentieren.

Fazit

Die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts, wie die Arbeitszeiterfassung zu erfolgen hat, gelten so lange, bis der Gesetzgeber konkretisierende Regelungen getroffen hat. In Jedem Falle besteht auf Arbeitgeberseite Handlungsbedarf; denn selbst wenn Arbeitgeber die Arbeitszeiterfassung an die Arbeitnehmer delegieren, müssen sie den Arbeitnehmern entweder ein entsprechendes System zur Arbeitszeiterfassung zur Verfügung stellen oder die Arbeitnehmer anweisen, die Arbeitszeit in Papierform zu erfassen. Weiterhin sind die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts dahingehend zu verstehen, dass Arbeitgeber kontrollieren sollten, dass die Arbeitnehmer der Arbeitszeiterfassung nachkommen.

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