Wie reagieren? Einigungsverfahren vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) nach einer Abmahnung

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Wenn nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, kann der Abmahner einen Einigungsverfahren gemäß § 15 UWG vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) einleiten. In der Praxis passiert dies selten, die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) leitet jedoch hin und wieder einmal Einigungsverfahren ein.

Ziel des Einigungsverfahrens ist auf ersten Blick eine Einigung über die geltend gemachten Unterlassungsansprüche.

Wichtig: Der Abgemahnte muss zum Termin erscheinen, andernfalls kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Macht ein Einigungsverfahren Sinn?

Nach unserer Erfahrung macht ein Einigungsverfahren keinen Sinn. Es gibt häufig gute Gründe, warum keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die Entscheidung, keine Unterlassungserklärung abzugeben hat weniger damit zu tun, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Vielmehr geht es häufig darum, dass die Einhaltung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht gewährleistet werden kann. Für den Fall dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, droht daher eine Vertragsstrafe. In derartigen Fällen bietet es sich an, keine Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben, so § 15 Abs. 6 UWG. In der Praxis läuft es jedoch häufig darauf hinaus, dass der Abgemahnte unter Druck gesetzt wird, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Abgabe der ursprünglich geforderten Unterlassungserklärung wird dabei zum Teil als gütliche Beilegung durch einen Vergleichsvorschlag kommuniziert. Faktisch handelt es sich jedoch nicht um einen Vergleich sondern um die Abgabe der häufig problematischen strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Teilweise kann es Sinn machen, der Einigungsstelle bei einer entsprechenden Ladung mitzuteilen, dass keine Einigungsbereitschaft besteht mit der Bitte, den Termin aufzuheben. Erfolgt dies nicht, sollte der Abgemahnte zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes an dem Termin auch tatsächlich teilnehmen oder sich anwaltlich vertreten lassen.

Wenn Sie persönlich an einem Termin vor einer Einigungsstelle teilnehmen, bietet es sich an, sich zuvor anwaltlich beraten zu lassen. Zum Teil, so unser Eindruck, stößt es auf Unverständnis, wenn trotz Berechtigung der Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dazu kann sie jedoch keiner zwingend. Es besteht auch keine Verpflichtung, sich dazu zu erklären.

Ich berate Sie bei einer Ladung zu einem Einigungsverfahren nach § 15 UWG.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch Sie eine Ladung für ein Einigungsverfahren vor einer IHK erhalten?

Wenn auch Sie nach einer Abmahnung eine Ladung für ein Einigungsverfahren vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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