Wie sicher ist mein Arbeitsplatz, Teil VII

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Ist jemand schwerbeschädigt, so hat er einen besonderen Kündigungsschutz. Bevor überhaupt eine Kündigung ausgesprochen werden kann, muss die staatliche Stelle (Versorgungsamt, Integrationsamt, in den einzelnen Ländern gibt es unterschiedliche Namensbezeichnungen) der beabsichtigten Kündigung zustimmen.

Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist die Kündigung unwirksam.

Auch wenn zuerst die Kündigung ausgesprochen wird und anschließend das Amt angerufen wird, ist die Kündigung unwirksam.

Dies gilt selbst bei fristloser Kündigung!

Der Schutz des Schwerbehinderten geht aber noch weiter.

Aufgrund der Novellierung des Kündigungsrechtes ist die Frage der Schwerbehinderung auch bei der Sozialauswahl zu beachten. Neben der Frage der Beschäftigungsdauer, sowie des Alters des Betroffenen ist auch die Frage der Schwerbehinderung relevant. D.h., liegt eine Schwerbehinderung vor, so ist dies auch zugunsten des Betroffenen bei der Sozialauswahl zu würdigen.

Rechtsanwalt Michael Borth, Erfurt

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