Wie und bis wann nach Trennung (mit Kind) ummelden?

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Den Tag der Trennung belegen zu können, ist für viele Aspekte hinsichtlich einer Scheidung oder Unterhaltsforderung wichtig. Einer der besten Nachweise ist das Führen einer neuen Meldeadresse. Doch bis wann muss man sich nach dem Bezug einer neuen Wohnung umgemeldet haben? Wo werden die Kinder angemeldet, vor allem, wenn man eigentlich das Wechselmodell als Betreuungsform vereinbart hat? Und wer muss statt nur einer neuen Adresse einen zusätzlichen Zweitwohnsitz melden?

Neue Adresse beweist den Trennungszeitpunkt

Wer als Nochverheiratete/r eine neue Meldeadresse angibt, hat den besten Beweis für den Trennungszeitpunkt in der Tasche. Zu bestreiten, dass die Trennung in Wirklichkeit doch später stattfand, ist für den an alter Adresse bleibenden Noch-Ehepartner nur schlechterdings möglich. Der Tag der Trennung ist zum Beispiel für das Erlischen von Kontovollmachten wichtig. Heben Sie für diesen Zeitraum besser Ihre Kontoauszüge auf.

Außerdem beginnt ab diesem Tag das Trennungsjahr. Dieses ist Voraussetzung dafür, dass Sie oder der Ehepartner später die Scheidung beim Familiengericht einreichen können.

Bis wann muss man sich umgemeldet haben?

Unabhängig von Trennung und Scheidung müssen Sie sich binnen zwei Wochen innerhalb einer Gemeinde um- bzw. in einer neuen Gemeinde angemeldet haben. Dies nehmen Sie beim für Ihren neuen Wohnsitz zuständigen Bürgeramt vor. Nach dem Besuch dort erhalten Sie eine Meldebescheinigung.

Beziehen Sie eine Bleibe zur Miete, muss Ihnen der Wohnungsgeber (meist der Vermieter, wenn Sie zu Ihren Eltern zurückziehen, sind es dann diese) eine Wohnungsgeberbestätigung zur Verfügung stellen. Jugendliche von 16 Jahren an mit eigener Wohnung, die zum Beispiel eines langen Fahrtweges zur ihrer Ausbildung wegen bereits eine Wohnung beziehen, sind berechtigt, sich selbst anzumelden. Neue Erdenbürger brauchen in derselben Wohnung wie die ihrer Eltern nicht gesondert angemeldet zu werden.

Was muss man für die Ummeldung im Bürgerbüro anmelden?

In einigen Gemeinden ist die Meldung inzwischen auch online möglich. Ist ein Vororttermin notwendig, benötigen Sie für die Ummeldung

  • Ihren Personalausweis, auf dem dann auch die neue Adresse vermerkt wird,
  • ggf. Ihren Aufenthaltstitel plus Reisepass Ihres Landes, sowie
  • die Wohnungsgeberbestätigung Ihres Vermieters.

Kann man sich auch später als nach zwei Wochen ummelden?

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie im Rahmen einer Trennung und Scheidung die Ummeldung Ihres Wohnsitzes natürlich so früh wie möglich vollziehen. Aber auch wenn Sie nicht aus diesem Grunde umziehen, wäre nach dem Verstreichen der Frist ein Bußgeld fällig (etwa 20 bis 30 EUR). 

War zum Zeitpunkt Ihrer Onlinetermin-Buchung kein früherer Termin innerhalb der Frist frei, haben Sie ein gutes Argument gegenüber dem Sacharbeiter, von der Buße abzusehen. Gleiches gilt dafür, wenn Sie ein Attest vorlegen, dass Sie krank gewesen sind.

Gut zu wissen: Wer muss einen Zweitwohnsitz beantragen?

Einen Zweitwohnsitz zu unterhalten, setzt das Leben und Wohnen an zwei Wohnsitzen voraus. Dies wäre bei einem Auszug aus der vormaligen Ehewohnung und dem Erschaffen eines (1) neuen Lebensmittelpunktes nicht der Fall.

Wen muss ich von der Ummeldung in Kenntnis setzen?

Sich früh umzumelden, erledigt eine Task auf Ihrer To-Do-Liste und birgt folgende Vorteile:

  • Ihre Post kommt, im Zweifel auch per Nachsendeauftrag, sofort an die richtige Adresse,
  • Ihre Hausratversicherung ist im Schadensfall anwendbar,
  • Ihr Arbeitgeber weiß Bescheid,
  • Ihre Kinder können leichter an einer neuen Schule angemeldet werden,
  • Sie können Schriftwechsel mit Behörden wie der Kindergeldkasse, dem BAföG-Amt, dem Wohngeldamt oder der KiTa führen.

Letzteres natürlich nur, sofern Sie Kinder haben. In diesem Falle ist auch Folgendes für Ihre Familie von Belang.

Wo ist der Wohnsitz des Kindes beim Residenz- bzw. Wechselmodell?

Befindet sich der Lebensmittelpunkt des Kindes beim betreuenden Elternteil und damit in einer festgelegten Wohnung (Residenzmodell), melden Sie das Kind beim Bürgerbüro unter dieser Adresse an. Auch längere Aufenthalte am Stück beim umgangsberechtigten Elternteil ändern nichts daran.

Bei einer 50/50-Betreuung durch beide Elternteile im sogenannten Wechselmodell werden beide Wohnungen paritätisch für den Aufenthalt des Kindes in Anspruch genommen. Dann muss natürlich eine Entscheidung her, ob Sie das Kind neu anmelden oder alles so belassen wie es ist.

Das Bundesverwaltungsgericht spricht hierbei vom „Schwerpunkt der Lebensbeziehungen“ des Kindes (BVerwG, Urteil v. 30.9.2015, Az. 6 C 38/14). Je nachdem, wo man diesen festmacht, soll auch die (neue oder alte) Meldeadresse des Kindes sein. Entscheidend für den Schwerpunkt können sein:

  • die Nähe der Wohnung zur Schule des Kindes,
  • wo das Kind sozial stärker eingebunden ist
  • oder der Umstand, dass ein Elternteil mit dem Kind in der bislang genutzten ehelichen Wohnung verbleibt.

Im Zweifel entscheidet das Familiengericht, und zwar auch ungeachtet des gemeinsamen Sorgerechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind einem Elternteil zu übertragen. Dann ist dieser berechtigt, zu bestimmen, wo der Wohnsitz des Kindes ist.

Unterhaltsberechnung und Unterstützung durch iurFRIEND

Sollte kein Streit um den Meldeort des Kindes entstehen, ist die Ummeldung einer neuen Wohnung eigentlich nur eine Formsache. Es gibt jedoch immer wieder Fälle, in denen ein Partner zum Beispiel der Ansicht ist, dass das Kind den Großteil der Zeit bei ihm oder ihr ist, das Kind nach einem beiderseitigen Auszug bei sich anmeldet und dadurch auch das Kindergeld beantragt und erhält. Und nur weil einer schneller ist damit, hat er noch lange nicht recht.

In Fällen wie diesen und auch anderen bieten wir Ihnen unsere Unterstützung an. In den meisten Fällen beginnt alles mit einer von uns durchgeführten Unterhaltsberechnung, die argumentativ von weiteren Tätigkeiten von uns begleitet werden kann (Aufzeigen der rechtlichen Lage, Auskunftsbegehren über die finanzielle Situation des Partners usw.). Auch übernehmen wir Ihr Scheidungsverfahren komplett, wenn Sie einen guten Eindruck von uns bekommen haben.

Sie finden das Formular zur Beantragung Ihrer Unterhaltsberechnung online auf unserer Webseite. Unsere Unterhaltsberechnungen sind rechtssicher, bequem online machbar und äußerst zuverlässig.

Guter Hinweis für Sie: Sie zahlen nach Eingabe Ihrer Informationen in das Formular noch nichts. In einem Telefonat erfahren Sie die Kostenhöhe des ganzen und würden erst dann die Berechnung beaftragen.

In jedem Falle freuen wir uns über Ihre Nachricht, gern auch hier!

Foto(s): iurFRIEND

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