Wie verhalte ich mich bei Durchsuchungsmaßnahmen richtig?

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Hier sind die 5 wichtigsten Grundregeln für den Fall, dass die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht.


1. Ruhe bewahren

Wenn die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht, ist man als Betroffener verständlicherweise nervös. Diese Nervosität verleitet häufig zu Verhaltensweisen, die im Ergebnis die Ermittlungsmaßnahme nicht verhindern und einem selbst sogar noch größer Probleme machen können.


Sie müssen sich zu den Vorwürfen aus dem Beschluss nicht äußern und sollten dies auch nicht machen; weder gegenüber den Durchsuchungsbeamten, noch gegenüber Familienangehörigen oder Mitbewohnern, die ggf. anwesend sind.



2. Anwalt anrufen

Sollten Sie anwaltlich vertreten sein, rufen Sie den Anwalt an und berichten von der Durchsuchung.


3. Zeugen hinzuziehen

Sollte der Anwalt nicht hinzugezogen werden, so sollten Zeugen hinzugezogen werden. Dies kann bei bestimmten Konstellationen im späteren Verfahren von wesentlicher Bedeutung sein. Ein Laptop auf dem kriminelles Material vermutet wird, soll bei einer Durchsuchung einer WG beschlagnahmt werden. Allerdings ist der Laptop weder im Eigentum des Beschuldigten, noch in den für ihn zugänglichen Räumen aufbewahrt. Dann kann die Polizei sich bei der Durchsuchung nicht über den richterlichen Beschluss hinwegsetzen und in anderen Räumen suchen. Wird im Durchsuchungsprotokoll festgehalten, dass der Laptop in den Räumen des Beschuldigten aufgefunden wurde, so kann dieser Fehler nur über Zeugen entkräftet werden.


4. Der Durchsuchung widersprechen

Dieser Punkt schließt sich an den Vorherigen an. Am Ende der Maßnahme wird ein Durchsuchungsprotokoll ausgehändigt. Dort findet sich u.a. die Angabe, ob der Betroffene mit der Durchsuchung einverstanden war. Gelegentlich wird von Polizeibeamten dieser Punkt bereits „vorausgefüllt“ und angegeben, dass Einverständnis bestanden habe. Auf diesen Punkt muss der Beschuldigte besondere Sorgfalt haben und beanstanden. An dieser Stelle muss festgehalten werden, dass der Durchsuchung widersprochen wurde. Wir dies nicht beanstandet, so können Fehler bei der Durchsuchungshandlung aufgrund des Einverständnisses später nicht mehr gerügt werden.


Wichtig aber! Widersprechen heißt nicht Widerstand leisten!


5. Keine PINs oder Passwörter herausgeben

Abschließend noch ein Hinweis, der bei Beschuldigten nicht immer bekannt ist. Regelmäßig werden heutzutage auch elektronische Speichermedien und elektronische Geräte wie PC, Laptop, Tablet oder Handy beschlagnahmt werden. Zur Auswertung dieser Geräte erfragen die Durchsuchungsbeamten regelmäßig direkt bei der Beschlagnahme PIN oder Passwort. Regelmäßig werden diese Informationen herausgegeben. Diese Herausgabe ist freiwillig und es besteht keine Verpflichtung dazu. Hierauf ist durch die Durchsuchungsbeamten hinzuweisen. Auch hier ist es wichtig, Zeugen über die Aufklärung der Freiwilligkeit zu haben. Existieren diese nicht und haben die Durchsuchungsbeamten einen solchen Hinweis unterlassen, so wird es schwer werden, nachzuweisen, dass die Durchsuchungsbeamten diesen Hinweis nicht erteilt haben.


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