beA? Ich bin doch Strafverteidiger …

  • 2 Minuten Lesezeit

Tja, wenn es so einfach wäre. Aber mal von kurz vorab erklärt:


beA - das steht für besonderes elektronisches Anwaltspostfach. Seit Jahre bangen alle Juristen dem 01.01.2022 entgegen. Das ist der Tag, an dem diese besondere elektronische Kommunikationsform für Anwälte gegenüber Gerichten verpflichtend eingeführt wird. Für alle Anwälte? Nun ja, es scheint fast so als sei eine Gruppe ganz gut verschont geblieben. Die Strafverteidiger. Warum ist das so?


Die Strafverteidiger bilden eine kleine Ausnahme bei der Einführung der elektronischen Akte und sind daher nicht ganz so stark betroffen wie zum Beispiel Zivilrechtler. Das liegt vor allem an der Arbeitsweise im Strafrecht. Dort gibt es eine Verfahrensakte, die im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft ist, zum Zwischenverfahren an das jeweilige Gericht geht und dort bei Eröffnung auch im Hauptverfahren verbleibt und zur Vollstreckung am Ende wieder zurück zur Staatsanwaltschaft geht. Für die Staatsanwaltschaft gibt es aber bislang noch keine Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung. Daher bildet das Strafrecht eine Ausnahme von der strengen Pflicht zur elektronischen Kommunikation zwischen Verteidiger und Gericht. 


Aber ganz so einfach ist es dann doch nicht. Es gibt auch hier Ausnahmen und Kollegen, die nicht regelmäßig strafrechtlich tätig sind, können hier schnell Formfehler begehen. Genau gesagt gibt es 4 Punkte, die man beherzigen sollte:


  1. Berufung
  2. Revision
  3. Privatklage
  4. Nebenklage


Die Rechtsmittel der Berufung und der Revision sind ab dem 01.01.2022 durch Rechtsanwälte und Verteidiger in elektronischer Form einzureichen. Das gleich gilt auch für die Berufungs- und Revisionsbegründungen sowie die Gegenerklärung. Kollegen, die sich der Vertretung der Opfer von Straftaten widmen, müssen ab dem 01.01.2022 eine Privatklage oder eine Anschlusserklärung bei der Nebenklage in elektronischer Form an das Gericht übermitteln.


Abschließend noch ein Hinweis der leicht übersehen werden kann. Kollegen die Bußgeldsachen bearbeiten, d.h. insbesondere Verkehrsrechtler, sollten bedenken, dass die Rechtsbeschwerde eine „kleine Revision“ ist. Es gilt daher in Ordnungswidrigkeitsverfahren für die Rechtsbeschwerde ebenfalls, dass die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung und die Gegenerklärung in elektronischer Form einzulegen sind (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 32d S. 2 StPO).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Deigert LL.M.

Beiträge zum Thema