Wie verhalte ich mich taktisch klug gegenüber der Polizei und vor Gericht?

  • 5 Minuten Lesezeit
Wohl niemand hat gerne mit der Polizei zu tun. Genau so ungern macht man Aussagen bei Gericht, sei es als Zeuge oder als Angeklagter.


Ungeschickte Aussagen bei der Polizei oder vor Gericht können sehr unangenehme Folgen haben.


Zwischen der Situation bei der Polizei und vor Gericht muss natürlich unterschieden werden.


  1.     
  2. Aussagen gegenüber der Polizei


Wichtig zu wissen: Niemand muss vor der Polizei aussagen!


Sie sollten sich einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger suchen.


Es ist dringend anzuraten, schon im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen.


Nur ein Rechtsanwalt hat ein Recht auf Akteneinsicht. Erst nach Akteneinsicht wird sich der Rechtsanwalt zur Sache äußern.


Wenn sich der Strafverteidiger geschickt für Sie äußert, wird das Verfahren sehr oft eingestellt. Das ist meine Erfahrung.


Wenn Sie eine Einladung zu einer Vernehmung bei der Polizei erhalten habe, rufen Sie dort an und sagen Sie bitte den Termin ab!


Die Polizeikommissare und Polizeikommissarinnen stellen aufgrund ihrer Berufserfahrung Fragen, deren wahrheitsgemäße Beantwortung Sie in größte Schwierigkeiten bringen kann, jedenfalls dann, wenn Sie die vorgeworfene Tat tatsächlich begangen haben!


Das, was Sie bei der Polizei aussagen, steht in den Akten und wird Ihnen beim Strafgericht in der mündlichen Verhandlung vorgehalten!


Als Strafverteidiger habe ich leider oft genug erlebt, dass die Mandanten und Mandantinnen ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts bei der Polizei Dinge gesagt haben, die auch ein professioneller Strafverteidiger nicht mehr aus den Akten weg bekommt.


Bei Vorwürfen, die der Gesetzgeber als schwerwiegend ansieht, kann es sein, dass die Polizei mit der Ingewahrsamnahme droht, falls der Beschuldige vor ihr nicht aussagt. Das heißt, die Polizisten wollen Sie in die Polizeizelle sperren. Das ist rechtlich nur maximal 24 Stunden lang möglich. Die Polizei muss schnellstmöglich einen richterlichen Beschluss und/oder eine Entscheidung des Staatsanwalts, der Bereitschaftsdienst hat, einholen.


Dies habe ich mehrfach im Sexualstrafrecht erlebt! Im Sexualstrafrecht weitet der Gesetzgeber übrigens die Strafbarkeit immer mehr aus, indem er den Strafrahmen erhöht oder Verhalten erstmals unter einen eigenen Straftatbestand stellt, so das sogenannte „Upskirting“ - also das Fotografieren unter dem Rock einer Dame.


In einem solchen Fall sollte man sich nur in Anwesenheit eines Rechtsanwalts vor der Polizei äußern. Der Strafverteidiger kann Ihre Aussage „in die richtige Richtung“ lenken.


Stellen Sie sich bei der Polizei ruhig so dumm an, dass man dort denkt und sagt. „So blöd kann man doch gar nicht sein!“


Wichtig zu wissen: Sie müssen gegenüber der Polizei nicht die Wahrheit sagen!

Sie dürfen die Polizisten und Polizistinnen ungestraft anlügen!


Wichtig zu wissen: Lassen Sie sich von der Polizei nicht aus der Ruhe bringen!


Und vor allem: Lassen Sie sich nicht zu Beleidigungen oder sogar Tätlichkeiten gegenüber den Polizisten und Polizistinnen hinreißen! 


Wenn man mit der Polizei zu tun hat, bleiben Sie cool! Seien Sie nett und höflich zu den Beamten, sagen Sie aber möglichst nichts zur Sache. Lassen Sie Ihren Charme spielen.


Denken Sie daran, dass die Polizisten auch nur ihren Job machen. Sie haben einen Ermessensspielraum und können Sie sogar in einigen Fällen nach einer mündlichen Verwarnung laufen lassen!


Für den Fall, dass ein Polizeiauto direkt hinter ihnen fährt, fahren Sie bitte ruhig und ganz normal weiter. Erregen Sie keinen Verdacht, wenn Sie etwas „aufgefressen“ haben. Noch einmal: Bleiben Sie cool!


Wenn Sie tatsächlich „erwischt“ worden sind, seien Sie kooperativ und höflich, aber sehr einsilbig. Sagen Sie, dass Sie sich zu der vorgeworfenen Tat nicht äußern möchten.


Bei einem von Ihnen verschuldeten Verkehrsunfall nehmen Sie bitte nicht die Schuld auf sich. Sagen Sie gar nichts!



  1.     
  2. Aussagen bei Gericht

         


Früher gab es Vorsitzende bei den Strafkammern beim Landgericht, die die Angeklagten oder sogar deren Rechtsanwälte niedergebrüllt haben. Damit konnten sie ihr cholerisches Temperament ausleben.


So mancher Rechtsanwalt hat sich das gefallen lassen, weil er auch in Zukunft von der örtlichen Strafrichterschaft mit Pflichtverteidigungen bedacht werden wollte.


Solche Vorsitzenden sind jetzt im Ruhestand. Unter der jungen Generation der Strafrichter und Strafrichterinnen ist mir dies nicht passiert.


Immer wieder versuchen die Strafrichter, die Angeklagten zu einem Geständnis zu drängen. Sie locken mit einer geringeren Strafe, wenn der Angeklagte gesteht.


Ob ein solches Geständnis sinnvoll ist, kann nur der Strafverteidiger entscheiden.


Allgemein kann man sagen, dass man nur gestehen sollte, was eh schon bewiesen ist. Alles andere sollte man abstreiten.


Wenn man die Tat nicht begangen hat, sollte man meiner Erfahrung nach nicht gestehen. Die Standhaftigkeit eines Angeklagten beeindruckt die Richterschaft sehr. Es kann zu einem Freispruch kommen! Das gilt uneingeschränkt, wenn in der 1.Instanz vor dem Amtsgericht verhandelt wird. Wenn es zu einer Verurteilung kommt, kann man immer noch in Berufung oder Revision gehen! 

Wenn in 1. Instanz vor dem Landgericht verhandelt wird, muss der Verteidiger vorsichtiger sein und genau abwägen, ob er seinem Mandanten ein Geständnis empfiehlt. Gegen ein Urteil des Landgerichts ist nur noch die Revision möglich, und die hat nur sehr selten Erfolg!


Bei der Verhandlung vor dem Landgericht muss zwingend ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Sie sind in jedem Fall dort also durch einen Rechtsanwalt vertreten.


Es empfiehlt sich, sich einen Rechtsanwalt auszusuchen und nicht darauf zu warten, dass das Landgericht einen Strafverteidiger „aus seiner Liste“ nimmt. Ein solcher Strafverteidiger wird eine konfliktreiche Verteidigung scheuen, um auch in Zukunft vom Strafgericht mit Pflichtverteidigungen bedacht zu werden.


Wenn Sie als Zeuge geladen sind, weist Sie der oder die Vorsitzende darauf hin, dass Sie vor Gericht die Wahrheit sagen müssen und eine falsche Aussage streng bestraft wird.


Das ist so. Sie sollten als Zeuge vor Gericht die Wahrheit sagen.


Allerdings kann es auch sein, dass Sie das Geschehen nicht richtig mitbekommen haben oder sich nicht richtig erinnern können. Wenn Sie sehr lebhaft träumen, könnte es sogar sein, dass Sie nicht genau wissen, ob Sie etwas gesehen oder nur davon geträumt haben.


Sagen Sie, dass Sie sich nicht genau erinnern können. Lassen Sie sich von dem oder der Vorsitzenden nicht bedrängen und beharren Sie auf Ihren Erinnerungslücken.


Wenn ein Zeugnisverweigerungrecht besteht, müssen Sie nicht aussagen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn man mit dem Angeklagten verlobt ist.


In bestimmen Fällen ist es möglich, dass ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand, § 68b der Strafprozessordnung (StPO), genommen wird.


Sehr gerne stehen ich auch Menschen zur Seite, die – zu Recht oder zu Unrecht – einer Sexualstraftat bezichtigt werden; denn Sie brauchen dringend professionelle Hilfe durch einen im Sexualstrafrecht versierten Strafverteidiger!


Bei Ärger mit der Polizei und bei Vertretung vor Gericht, nicht nur in Strafsachen, sondern auch vor dem Arbeitsgericht und vor dem Zivilgericht, stehe ich Ihnen jederzeit als Rechtsanwalt zur Verfügung, auch nach Feierabend oder am Wochenende!













Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Wagner

Beiträge zum Thema