Wiedereinbürgerung nach Verlust deutscher Staatsbürgerschaft? GER-ENG version

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Wiedereinbürgerung bzw. Wiedererlangung deutscher Staatsbürgerschaft nach Verlust?

Grundsätzlich verliert die (deutsche) Staatsbürgerschaft, wer nicht vor Erlangung und Erteilung einer weitere Staatsbürgerschaft vorab erfolgreich das Beibehaltungsgenehmigungsverfahren durchläuft. Der Antrag auf Beibehaltung ist daher grundsätzlich vorab zu stellen. Erst nach positivem Bescheid kann der Beantragende sodann den Antrag auf Erteilung einer weiteren Staatsbürgerschaft stellen, ohne dass die erste (deutsche) Staatsbürgerschaft automatisch verfällt. Hierzu lesen Sie bitte unseren bereits veröffentlichen Beitrag.

Seit dem 01.01.2000 haben daher zahlreiche Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, da sie es versäumt haben, rechtzeitig vor dem Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltungsgenehmigung zu erhalten. Ob dies wissentlich oder unwissentlich erfolgte, spielt dabei keinerlei Rolle.

Das hier zuständige Bundesverwaltungsamt hat seine Rechtsprechungspraxis dazu geändert. Zukünftig ist nun in denjenigen Fällen, in denen ein gebürtiger Deutscher seit dem 01.01.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 25 StAG verloren hat, weil er keine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erhalten hatte, unter Umständen eine "erleichterte" Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG möglich. Dies jedoch nur unter konkreten und individuellen Voraussetzungen. Unter anderem ist erforderlich, dass dem Antragsteller bei rechtzeitigem Antrag durch das Bundesverwaltungsamt eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden wäre und die für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erforderlichen fortgesetzten Bindungen an Deutschland nach wie vor bis heute bestehen. Zudem ist notwendig, dass der Antrag auf Wiedereinbürgerung spätestens 12 Jahre nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden muss. Wie auch bei der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung entscheidet auch im Fall des Wiedereinbürgerungsverfahrens das Bundesverwaltungsamt im Rahmen von staatlichem Ermessen, das heißt die Entscheidung kann anwaltlich auf Überprüfung von Ermessensfehlern beanstandet und korrigiert werden, aber auch nur im Rahmen dessen.

Hinsichtlich der Beratung und anwaltlicher Vertretung bzw. Verteidigung in diesen Verfahren wenden Sie sich explizit an Ihre Anwältin.


English version:

Re-naturalization or regaining German citizenship after loss? 

Basically, you lose (German) citizenship if you do not successfully go through the official state retention approval procedure before obtaining and granting another citizenship. The application for retention must therefore be submitted in advance. Only after a positive decision by the authority the applicant can apply for a further citizenship without losing the primor (German) citizenship automatically in return. For more information please read our already published article. 

Since January 1st 2000, numerous Germans have therefore lost their German citizenship because they failed to obtain a retention permit in good time before applying for a foreign citizenship. Whether this was done intentionally or not does not matter. 

The Federal Administration Office responsible here has changed its case law. In the future, in those cases a native German has lost German citizenship according to § 25 StAG since 01/01/2000 because he or she had not applied for and received a retention permit, a "simplified" re-naturalization according to § 13 StAG may be possible. However this is only possible under specific and individual requirements. Among other precautions it is necessary that the applicant would have been granted a retention permit if the application had been made in good time by the Federal Administration Office and that the continued ties to Germany required for the issue of a retention permit still exist today. It is also necessary that the application for re-naturalization must be submitted no later than 12 years after the loss of German citizenship. As with the issue of the retention permit, the Federal Administrative Office decides in the case of the re-naturalization procedure within the framework of the state's discretion, i.e. the decision can be objected to and corrected by a lawyer to review errors of judgment but only within the framework. 

With regard to advice and legal representation or defense in these proceedings please contact your lawyer explicitly. 


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