Wikingerhof vs. Booking.com – EuGH fällt Grundsatzurteil zu Zuständigkeit nach Brüssel-Ia-Verordnung

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Urteil des EuGH vom 24.11.2020 in der Rechtssache C-59/19

Die in Schleswig-Holstein ansässige Gesellschaft Wikingerhof GmbH & Co. KG hatte 2009 zur Vermarktung ihres Hotels einen Vertrag mit dem niederländischen Buchungsportal Booking.com geschlossen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Onlineportals sahen unter anderem vor, dass die Platzierung des Hotels bei Suchanfragen von der Gewährung einer 15% übersteigenden Provision abhängig sein sollte.

Wikingerhof reichte unter anderem gegen diese Bestimmung Unterlassungsklage beim Landgericht Kiel ein und stützte diese darauf, dass Booking.com mit solchen Bedingungen ihre marktbeherrschende Stellung missbrauche und daher gegen Wettbewerbsrecht verstoße.

Das Landgericht Kiel wie auch die Berufungsinstanz, das Oberlandesgericht Schleswig, erklärten sich örtlich und international für unzuständig. Danach bestehe keine Zuständigkeit deutscher Gerichte, da Booking.com ihren Sitz in den Niederlanden habe. Zudem sahen die AGB des Portals eine Gerichtsstandsvereinbarung vor, wonach für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis allein die Gerichte in Amsterdam anzurufen seien. Beide Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass vorliegend keine besondere Zuständigkeit deutscher Gerichte nach der Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) in Betracht komme. Insbesondere sei vorliegend kein besonderer deliktischer Gerichtsstand am Ort des schädigenden Ereignisses nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung gegeben.

Der Bundesgerichtshof wandte sich im Revisionsverfahren schließlich in einem Vorabentscheidungsersuchen mit dieser Zuständigkeitsfrage an den EuGH.

Der EuGH entschied nun, dass vorliegend Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 anzuwenden sei und Wikingerhof somit der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung offenstehe.

Der Gerichtshof stellte fest, dass das angerufene Gericht – wenn sich ein Kläger auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung berufe – prüfen müsse, ob die Ansprüche trotz der Tatsache, dass es sich bei den Parteien des Rechtsstreits um Vertragspartner handelt, maßgeblich eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand haben oder aber ausschließlich auf vertraglichen Bestimmungen beruhen. Dies sei abhängig davon, was der Kläger mit seiner Klage erreichen wolle und worauf sich der Kläger in dieser konkret stütze.

Vorliegend beruft sich Wikingerhof auf einen Verstoß gegen das deutsche Wettbewerbsrecht, das den Missbrauch einer beherrschenden Stellung unabhängig von einem Vertrag oder einer anderen freiwilligen Verpflichtung verbietet. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist folglich für die Beurteilung, ob die Booking.com vorgeworfenen Praktiken rechtmäßig oder rechtswidrig sind, unerheblich.

Dementsprechend geht der EuGH von einer Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus, soweit Wikingerhof mit seiner Klage Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung verfolgt.

Dieses Urteil dürfte es insbesondere mittleren und kleineren Unternehmen in der EU erheblich erleichtern, gegen Wettbewerbsverstöße marktstarker Unternehmen und Online-Plattformen mit Sitz im europäischen Ausland gerichtlich vorzugehen, da in solchen Fällen auch das Gericht am Sitz des Klägers angerufen werden kann.


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