Erste Urteile zur neuen Bauprodukte-Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-BauPV) vom 01. Juli 2013

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Im Folgenden ein aktuelles Urteil, welches von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Krischan David Lang erwirkt wurde.

Hintergrund ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung unserer Mandantin wegen angeblich fehlender CE-Kennzeichnung. Nach der Weigerung unserer Mandantin, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, erwirkte die Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung. Hiergegen legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch ein. Durch Urteil wurde der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.

Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung unserer Kanzlei, dass für bereits vor Inkrafttreten der Bauprodukte-Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-BauPV) auf Grundlage einer Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung (rechtmäßig) in den Verkehr gebrachte Bauprodukte weder eine Leistungserklärung erstellt werden muss noch eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist.

Das Urteil bestätigt ferner, dass grds. unlauter handelt, wer ein Bauprodukt in den Verkehr bringt, ohne dem Bauprodukt eine Leistungserklärung zu erstellen und hiermit korrespondierend, eine auf dem Produkt angebrachte CE-Kennzeichnung anzubringen. Die entsprechenden Vorschriften in Artikel 4 und Artikel 8 der Bauprodukte-Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-BauPV) stellen insoweit Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr.11 UWG dar.

Bisher aufgrund einer allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung (rechtmäßig) in den Verkehr gebrachte Bauprodukte werden jedoch nicht vom Anwendungsbereich der Artikeln 4 und 8 der EU-BauPV erfasst. Es mangelt insofern an dem Erfordernis des Inverkehrbringens.

Inverkehrbringen wird gemäß Artikel 2 Nr. 17 EU-BauPV definiert als die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Union.“

Im Gegensatz wird eine „Bereitstellung auf dem Markt“ gemäß Artikel 2 Nr.16 EU-BauPV als „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ definiert.

Einer Leistungserklärung (und damit auch einer CE-Kennzeichnung) bedarf ein Bauprodukt folglich nur dann, wenn es erstmalig auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt wird. Sofern ein Bauprodukt – wie das streitgegenständliche – bereits vor dem Inkrafttreten der Bauprodukte-Verordnung (EU) Nr. 305/2011 am 01. Juli 2013 auf Grundlage einer Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung (rechtmäßig) in den Verkehr gebracht wurde, bedarf es bei einer (erneuten) Bereitstellung auf dem Markt der Union folglich keiner Leistungserklärung und damit auch keiner CE-Kennzeichnung.

Der Volltext des Urteils ist auf unserer Homepage veröffentlicht: www.khan-lang.de.

Diese Rechtsinfo wurde verfasst von Krischan David Lang – Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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KHAN & LANG Rechtsanwälte            

 



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