Winterreifen – Wie ist die Rechtslage?

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Noch bevor der erste Schnee fällt, sollte man sein Fahrzeug mit Winterreifen ausrüsten. Die Faustregel lautet: von Oktober bis Ostern.

Situative Winterreifenpflicht:

In Deutschland herrscht die sogenannte situative Winterreifenpflicht. Es sind also grundsätzlich Reifen zu verwenden, die für die Witterungs- und Straßenbedingungen geeignet sind. Auf der sicheren Seite sind Sie bei Reifen, die das sogenannte Alpine-Symbol tragen. Dies ist für alle ab 2018 produzierten Winterreifen Pflicht und zeigt ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Bis Ende 2017 produzierte M+S-Reifen dürfen noch bis zum Jahr 2024 benutzt werden. Die Profiltiefe muss mindestens 1,6 mm betragen. Die gesetzliche Mindestanforderung ist aber für die Fahrsicherheit unzureichend. Es sollten mindestens 3 mm sein. Für Ganzjahresreifen gilt das gleiche. Eine Winterreifenpflicht für Motorräder existiert nicht.

Welche Strafen drohen?

Fahren Sie ohne geeignete Winterreifen, drohen mindestens 60,00 EUR Bußgeld und 1 Punkt im Fahreignungsregister (sog. Flensburger Verkehrssünderkartei). Behindern Sie andere Autofahrer, erhöht sich das Bußgeld auf 80,00 EUR, bei einem Unfall 120,00 EUR. Wohlgemerkt: Dies gilt für den Fahrer. Der Halter des Fahrzeugs erhält ein Bußgeld von 75,00 EUR und ebenfalls einen Punkt. Bei Verkehrsunfällen wird Ihnen außerdem ein Mitverschulden angelastet. Kommen andere Faktoren hinzu, wie überhöhte Geschwindigkeit oder gefährliche bzw. verbotene Überholmanöver, befinden Sie sich schnell im strafrechtlichen Bereich.

Wann zahlt die Vollkasko?

Grundsätzlich bei Eigenverschulden ohne grobe Fahrlässigkeit. Sie handeln jedoch grob fahrlässig, wenn Sie ungeeignete Reifen genutzt haben. Bei Verkehrsstraftaten kann Sie außerdem Ihre Haftpflichtversicherung in Rückgriffshaftung nehmen.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.



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