Wir gehen getrennte Wege - wann ich mein Kind sehen darf und warum es durch Kommunikation einfacher wird -

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Ist die Ehe/die Beziehung beendet, so stellt sich für den, der nicht weiter in einem Haushalt mit dem gemeinsamen Kind leben wird, die Frage nach dem Umgang. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang, wohingegen Eltern das Recht und die Pflicht haben. So weit so unklar.

Sind die Eltern nicht zerstritten, so werden weder Vereinbarungen noch Gerichtsverhandlungen benötigt, um einen vernünftigen Umgang zu gestalten. Schwierig wird es, wenn die Eltern es nicht mehr schaffen, sich auf einer Elternebene zu begegnen. Meine Erfahrung hat gezeigt, dass Streit zwischen den Eltern unterm Strich genau eins in jedem Fall bedeutet: das betroffene Kind leidet. Das ist vermeidbar, wenn man seine Rechte und Pflichten kennt, das Kind im Blick behält und offen ist für Vorschläge und gemeinsame Lösungsansätze. 

Gesetzlich  vorgeschrieben ist die Ausgestaltung des Umgangsrechts nicht. Für einige Konstellationen gibt es eine Richtschnur: 

Für den Fall, dass die Eltern verhältnismässig nah beieinander wohnen, kann im Idealfall folgende Umgangsregelung als kindeswohldienlich erachtet werden: jedes zweite Wochenende mit Übernachtung, wahlweise Freitag oder Samstag bis Sonntag, und in der anderen Woche ein Umgangsnachmittag oder Umgangstag am Wochenende, unter Umständen auch mit Übernachtung, wobei das Kind vom anderen am nächsten Tag zur Schule/KiTa gebracht wird; alle Ferien sind hälftig geteilt. 

Probleme ergeben sich beispielsweise bei Schichtdienst des umgangsberechtigten Elternteils oder wenn er/sie selbstständig berufstätig ist.

Komplikationen können ebenfalls dort erscheinen, wo Patchworkfamilien entstehen, und der Urlaub der Erwachsenen aufeinander abgestimmt werden muss. Oder wenn das Kind beginnt, Hobbies nachzugehen und die ursprünglichen Nachmittagskontakte nicht mehr stattfinden können. Nicht verzagen: es gibt für alles eine Lösung! 

Die vorstehende Regelung ist bei solchen Konstellationen «zu viel», wo das Kind noch gestillt wird. Da sollte der Umgang aus Übernachtungskontakten bestehen, wenn das Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat. 

Zuviel an Umgang kann es im Übrigen nicht geben. Gestaltungsgrundlage für einen kindeswohldienlichen Umgang sind der Wille des betroffenen Kindes (soweit berücksichtigungsfähig) und die Zusammenarbeit seiner Eltern. Organisieren lässt sich alles, solange man sich einig ist. Wichtig ist, dass die Eltern ihren Ärger der vergangenen Paarbeziehung aus dem Umgang heraushalten, gesprächsbereit bleiben und immer einen Schritt aufeinander zu gehen. 

Anders sieht es beispielsweise dann aus, wenn die Eltern 400 km trennen. Da ist es schon unmöglich, den wöchentlichen Kontakt aufrecht zu erhalten. Auch die Wochenendumgänge werden sich als schwer praktikabel, auch unter dem finanziellen Aspekt, erweisen. Mein Tipp: wenn es möglich ist, bleiben Sie in der Nähe Ihres Kindes wohnen. Damit will ich nicht sagen, dass die Häufigkeit des Kontaktes etwas über seine Qualität auszusagen vermag. Wohnen die Eltern jedoch nunmehr zwischen Berlin und München, so wird es auf eine reine Ferienumgangsregelung hinauslaufen. Hierbei können zusätzlich Brückenfeiertage zum Umgang genutzt werden. 

Wichtig ist: suchen Sie das Gespräch mit dem/der Ex-Partner*in und behalten Sie Ihr Kind im Blick. Lassen Sie sich beraten oder auf eine Mediation ein, manchmal muss man sich in einen Lernprozess und auf einen gemeinsamen Weg begeben, um die Konflikte zu bewältigen und die Bedürfnisse des Kindes in den Fokus zu rücken. Und da wir alle Menschen sind, die verärgert sein können und über Manches schwer hinwegkommen: rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gern dabei, eine vernünftige Regelung mit dem anderen Elternteil zu erarbeiten!

Foto(s): Foto von Miguel Á. Padriñán: https://www.pexels.com/de-de/foto/rosa-hintergrund-mit-sprechblase-1111369/

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