Wird ein Soldat bei einer Trunkenheitstat aus der Bundeswehr entlassen ?

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Alkohol und Bundeswehr waren in früheren Jahren eine unheilvolle Allianz. Bekannt und berüchtigt sind die Aufnahmerituale unter den Soldaten, die oft mit erheblichem Alkoholkonsum einhergehen. Wie verhält es sich mit dem Dienst und einer möglichen Entlassung ?

Eine Entlassung aus der Bundeswehr ist gemäß § 55 Abs. 4 und 5 des Soldatengesetzes innerhalb der ersten vier Jahre bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitstat möglich. Im Einzelfall kommt es, wie auch sonst bei Trunkenheitstaten im Allgemeinen auf die konkreten Umstände der Tat an. Ist der Soldat alkoholabhängig, könnte dies zu einem Dienstunfähigkeitsverfahren gemäß § 55 Abs. 2 SG führen.

Häufig wird seitens der Bundeswehr j vorschnell eine Entlassung verfügt. Dies kann darin begründet sein, dass die Dienstzeit von fünf Jahren demächst erreicht wird. Dann ist es sehr viel schwiereiger, mittels eines Diszipinarverfahren eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu erreichen. Disziplinarverfahren dauern dann in der Regel mehrere Jahre. Unternimmt der Soldat jedoch bei einem Entlassungsbescheid nichts, ist die Entlassung nach Ablauf der Monatsfrist rechtskräftig und das Thema für die Bundeswehr erledigt.

Sollte der Soldat wegen einer vorsätzlichen Straftat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangener Tat oder von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht, verurteilt worden sein, scheidet er automatisch kraft Gesetzes gemäß § 48 Abs. 1 SG aus.

Oberstleutnant d.R. Christian Steffgen verteidigt und vertrtitt Beschuldigte und Opfer der Bundeswehr Aus seiner Sicht ist eine frühzeitige Inanspruchnahme von anwaltlichem Rat oft entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens. Hat der Soldat bereits seitenlange Vernehmungsprotokolle vor seinen Vorgesetzten abgegeben, ist die Veretidigung und Abwehr einer Entlassung oft nur noch sehr schwierig.

Werden den Richtern und Staatsanwälten die Konsequenzen für den Soldaten aufgezeigt, ist im Einzelfall oft noch eine Einstellung, wenn auch nur gegen Geldauflage zugunsten einer Einrichtung oder des Opfers nach § 153 a StPO möglich. 

Betroffene Soldaten können telefonisch  oder per e-mail eine kostenfreie Ersteinschätzung erhalten. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht war 14 Jahre lang Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände der Bundeswehr.

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